Auskunftssperre (Meldeauskunft)
Durch eine Auskunftserteilung aus dem Melderegister dürfen die schutzwürdigen Belange von Einwohnerinnen und Einwohnern (z. B. Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit) grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden.
Daher werden in begründeten Einzelfällen Auskunftssperren eingerichtet, die jedoch nicht für Auskünfte an Behörden oder öffentliche Stellen gelten.
Der Antrag auf eine Auskunftssperre ist ausführlich zu begründen. Nachweise über die Gefährdung (z. B. Gerichtsurteile, polizeiliche Verfahren usw.) sollten dem schriftlichen Antrag beigefügt werden.
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde.
Bei einem Umzug muss die Auskunftssperre ggf. bei der für die künftige Wohnung zuständigen Meldebehörde neu beantragt werden.