Das Bürgerbüro ist befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird.
Dies gilt nicht für:
- Unterschriften ohne zugehörigen Text,
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen.
In diesen Fällen ist eine Beglaubigung durch einen Notar erforderlich.