Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Die Straßenreinigung erstreckt sich auf die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege, Parkspuren, Haltestellenbuchten, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen und Böschungen. Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.