+++ Mobile Impfangebote im Landkreis Göttingen:
Das Gesundheitsamt Göttingen organisiert mobile Impfteams. Diese unterstützen bei Auffrischungen von Corona-Impfungen (sog. Boosterimpfungen). Auch Erst- und Zweitimpfungen sind möglich. Terminbuchungen sind teilweise über das Impfportal des Landes möglich. Geimpft wird jeweils, solange der Vorrat reicht.
Die nächsten Impfaktionen in Herzberg am Harz finden am 10.01.2021,n11.01.2022, 17.01.2022, 18.01.2022, 24.01.2022, 25.01.2022, 31.01.2022 und 01.02.2022
Weitere Standorte und Termine im Landkreis Göttingen unter:
Es werden folgende Impfungen angeboten:
- Auffrischungsimpfungen (sogenannte"Booster-Impfungen")
- für alle Personen mit vorheriger vollständige Impfung.
- Erst-Impfung
- für ungeimpfte Personen ab einem Alter von 12 Jahren (Bitte beachten: Minderjährige im Alter von 12 bis 15 Jahren werden nur im Beisein einer/eines Erziehungsberechtigten geimpft, bei Jugendlichen ab 16 Jahren reicht die unterschriebene Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten aus).
- Zweit-Impfungen
- Für alle, deren letzte Impfung mindestens 4 Wochen zurückliegt.
Hinweis: Zutritt nur mit FFP2-Maske
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Ausweisdokument
- ggf. bei Genesen einen Nachweis über die Geneseung
- Impfausweis bzw. eine Impfersatzbescheinigung
- Aufklärungsmerkblatt zur Covid-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff
Anamnese- und Einwilligungsbogen zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff
Die ausfüllbaren Unterlagen finden Sie unter:
→ https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html
Hinweis: Seit Dienstag, 14. Dezember 2021, sind keine spontanen Impfungen mehr möglich! Terminbuchungen ausschließlich unter:
+++
Bei 1.012 Menschen im Landkreis Göttingen sind aktuell Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus bestätigt. Der für das Kreisgebiet heute gültige Inzidenzwert laut Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) liegt bei 156,5. Dieser ist rechtlich bindend für Regelungen nach der Corona-Landesverordnung.
Die Gesamtzahl der seit Pandemiebeginn bestätigten Covid-19 Fälle im Landkreis Göttingen beträgt 15.285. Davon gelten 13.946 Personen als wieder von der Infektion genesen, 327 Menschen sind in Verbindung mit Covid-19 gestorben.
Lage in den Gemeinden
(Gesamtzahl Fälle / aktuell Infizierte / Inzidenz)
- Flecken Adelebsen (256 / 17 / 111,1)
- Gemeinde Bad Grund (Harz) (257 / 10 / 85,1)
- Stadt Bad Lauterberg im Harz (504 / 43 / 233,5)
- Stadt Bad Sachsa (453 / 29 / 203,7)
- Flecken Bovenden (549 / 46 / 139,6)
- Samtgemeinde Dransfeld (369 / 26 / 181,7)
- Stadt Duderstadt (1.677 / 78 / 171,9)
- Gemeinde Friedland (280 / 11 / 41,3)
- Samtgemeinde Gieboldehausen (786 / 36 / 96,0)
- Gemeinde Gleichen (306 / 15 / 45,1)
- Stadt Göttingen (5.413 / 457 / 210,0)
- Stadt Hann. Münden (1.445 / 76 / 181,9)
- Samtgemeinde Hattorf am Harz (301 / 23 / 249,6)
- Stadt Herzberg am Harz (690 / 18 / 46,6)
- Stadt Osterode am Harz (812 / 36 / 92,6)
- Gemeinde Rosdorf (416 / 34 / 160,2)
- Gemeinde Staufenberg (335 / 39 / 90,0)
- Gemeinde Walkenried (192 / 7 / 23,0)
Der Inzidenzwert liegt nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) im Landkreis Göttingen heute (Dienstag, 4. Januar 2022) bei 156,5. Entsprechend der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt ungeachtet der Grenzwerte vom 24. Dezember bis 15. Januar 2022 die Warnstufe 3 und damit in vielen Bereichen die 2Gplus-Regel. Am Arbeitsplatz und im ÖPNV gilt weiterhin die 3G-Regel. Informationen dazu stellt die Niedersächsische Landesregierung auf ihren Internetseiten bereit.
Hinweis des RKI: Während der Feiertage und zum Jahreswechsel ist bei der Interpretation der Fallzahlen zu beachten, dass mit einer geringeren Test- und Meldeaktivität zu rechnen ist, so dass die im Dashboard und Lagebericht ausgewiesenen Daten nur ein unvollständiges Bild der epidemiologischen Lage in Deutschland ergeben könnten.
Welche Regeln gelten heute im Landkreis Göttingen?
An Markttagen gilt auf dem Herzberg Marktplatz Maskenpflicht von 07:00 bis 13:00 Uhr
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 85. vom 23.12.2021:
Maskenpflicht in Innenstädten teils verlängert Allgemeinverfügung betrifft Osterode, Herzberg und Bad Lauterberg:
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 83. vom 21.12.2021:
Allgemeinverfügung – Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr 2021
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 78. vom 30.11.2021:
- Allgemeinverfügung – Mundnasenbedeckungspflicht Ergänzung
- Allgemeinverfügung – Verbot Weihnachtsmarkt
- https://www.landkreisgoettingen.de/pics/medien/1_1638295693/Amtsblatt_fuer_den_Landkreis_Goettingen_Nr_78_vom_30-11-2021.pdf
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 77 vom 29.11.2021 (PDF-Datei (358 KB)
02.12.2021 Landkreis Göttingen – Presseinformation: Corona-Pandemie: Testkapazitäten sollen erhöht werden Potenzielle Anbieter melden sich beim Gesundheitsamt
Um dem steigenden Bedarf an Corona-Schnelltests zu decken, sollen die Kapazitäten erhöht und weitere Teststationen im Landkreis Göttingen eröffnet werden. Etwa fünfzig Stationen bieten ihren Service bereits an, bis zu 47.000 Tests sind damit wöchentlich möglich. Diese Kapazitäten gilt es auch vor dem Hintergrund der seit 01.12.2021 geltenden 2Gplus-Regel auszuweiten.
Bei 2Gplus haben nur noch Menschen Zutritt zu bestimmten Bereichen und Dienstleistungen, die geimpft und genesen sind sowie zusätzlich einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Eine aktuelle Übersicht über die Testzentren bietet die Webseite der Stadt Göttingen unter goe.de/testzentren.
Wer interessiert daran ist, eine Teststation zu eröffnen, muss dies gegenüber dem Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis melden, im Idealfall per E-Mail unter testzentren@goettingen.de.
Für die Teststation ist ein Hygienekonzept vorzulegen, das auf Aspekte wie die Möglichkeit zur Lüftung oder zur personellen und technischen Ausstattung eingeht. Die Anforderungen gibt es auf der Webseite der Stadt Göttingen als Download.
Für jeden durchgeführten Test wird eine Vergütung gezahlt, die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen. Das Genehmigungsverfahren läuft in aller Regel zügig innerhalb von einer Woche ab, sodass beim Vorliegen aller Voraussetzung ein kurzfristiger Start einer Teststation möglich ist.
Arbeitgeber*innen können Zertifikate ausstellen:
Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei Mitarbeiter*innen einen Selbsttest unter Aufsicht durchführt, kann ihnen bei einem negativen Testergebnis ein entsprechendes Zertifikat aushändigen. Dieses Zertifikat kann dann genauso wie das Zertifikat einer Teststation beispielsweise für die Vorlage bei Dienstleistern oder für Veranstaltungsbesuche genutzt werden.
Auch hier gilt: Das Zertifikat darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Corona-Vorschriften
Presseinformation vom 23. Dezember 2021: Hoffentlich letzte Änderung der Corona-Verordnung für 2021:
Presseinformation vom 20. Dezember 2021: Einführung der FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel:
Presseinformation vom 11. Dezember 2021:Vorweihnachtliche Änderungen in der Corona-Verordnung:
Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen:
Niedersächsische Corona-Verordnung
Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig seit Dienstag, 27. Dezember 2021:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung - gültig ab 27. Dezember 2021:
Die vorstehende Corona-Verordnung ist durch die ÄnderungsVO vom 23.12.2021 (incl. Begründungsteil):
geändert worden.
+++ Weihnachts- und Neujahrsruhe vom 24.12.2021 bis einschließlich 15. Januar 2022
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 15. Januar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung
Öffentliche Bekanntmachung:
Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15.12.2021 zur Feststellung des Zeitpunkts, ab dem die landesweite Warnstufe 2 in Niedersachsen gilt:
Ab Freitag, 17. Dezember 2021 bis zum 23. Dezember 2021 gilt landesweit die Warnstufe 2 (2Gplus-Regel)
Hier finden Sie die dazugehörige Corona-Warnampel:
mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, die auf Basis der Corona-Verordnung und den dort beschriebenen Leitindikatoren eingestuft sind. +++
Im Warnstufenkonzept (gültig ab 27. Dezember 2021)
inden Sie einen Überblick, welche Maßnahmen bei welcher Warnstufen anzuwenden sind.
In unserem FAQ-Bereich
beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.
Niedersächsische Absonderungsverordnung – in Kraft seit 22. September 2021:
Niedersächsische Absonderungsverordnung (gültig ab 22. September 2021):
Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.
Weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier:
Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb – in Kraft seit 1. Dezember 2021:
Angesichts der beständig steigenden Zahl an COVID-Patientinnen und -Patienten in den niedersächsischen Krankenhäusern in den vergangenen Tagen und Wochen setzt das Gesundheitsministerium am Mittwoch erneut eine Verordnung in Kraft, die vorsieht, dass Krankenhäuser Reserven für weitere Patientinnen und Patienten vorhalten müssen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung (Bußgeldkatalog) Bußgeldkatalog (RdErl. des Gesundheitsministerium vom 03. Dezember 2021):
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
Allgemeinverfügung zu Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz vom 03.11.2021:
Bundesvorschriften
3G am Arbeitsplatz:
Nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes
gelten betriebliche 3G-Regelungen:
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
» Hier beantwortet das Bundearbeitsministerium häufig gestellte Fragen zu 3G am Arbeitsplatz:
Corona-Testverordnung – gültig ab 12. November 2021
Coronavirus-Testverordnung – TestV (21. September 2021):
Rechtsänderung vom 12. November 2021:
Corona-Einreiseverordnung für die Ein- oder Rückreise nach Niedersachsen aus Risikogebieten:
» Hier finden Sie die Corona-EinreiseVerordnung des Bundes gültig ab 1. August 2021
» Hier beantworten wir Ihre Fragen zur Ein- und Rückreise nach Niedersachsen (FAQ)
» Hier finden Sie weitere relevante Corona-Vorschriften des Bundes
Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen (SchAusnahmV
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV (PDF, nicht barrierefrei)
Download
Die Grafikdateien bieten wir hier auch zum Download als PDF an.
» DOWNLOAD Grafiken Gesamtpaket - Übersicht Corona-Regelungen als PDF
» DOWNLOAD Hinweisschilder 3G, 2G sowie 2Gplus als PDF
Sie möchten im Eingangsbereich Ihres Lokals, Geschäfts, Praxis oder bei einer privaten Feier auf die 3G-Regel /2G-Regel hinweisen?
Dann finden Sie hier zum Download Hinweisschilder, die Sie gerne dafür verwenden können:
» DOWNLOAD Hinweisschilder 3G, 2G sowie 2Gplus als PDF:
Die vorstehenden Grafikdateien zur Corona-Verordung bieten wir hier auch zum Download als PDF an:
» DOWNLOAD Grafiken Gesamtpaket - Übersicht Corona-Regelungen als PDF - Stand: 24. November
Niedersächsische Corona-Verordnung Vorgängerfassungen
Die nachstehend Fassung tritt am 12. Dezember außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordung gültig ab 01. Dezember 2021:
Die nachstehende Fassung trat am 01. Dezember außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 24. November 2021:
Die nachstehende Fassung trat am 24. November außer Kraft:
Niedersächsische Corona.Verordnung gültig ab 11. November 2021:
Die nachstehende Fassung trat am 11. November außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 8. Oktober 2021:
Die nachstehende Fassung trat am 8. Oktober außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordung gültig ab 22. September 2021:
» Hier finden Sie weitere Vorgängerfassungen.
Amtliche Verkündung von Verordnungen (https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html)
Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Hier finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Mehr:
- Infografiken Nds. Corona-Verordnung (gültig ab 27.12.2021)
Erläuterungen zu den Werten
- Statistische Bereinigungen
- In regelmäßigen Abständen wird der Datenbestand überprüft und von Fällen bereinigt, die aus verschiede-nen Gründen nicht mehr zu erfassen sind. Beispielsweise betrifft das Menschen, bei denen fälschlicherweise der Hauptwohnsitz in einer Stadt bzw. Gemeinde im Landkreis Göttingen angegeben wurde, tatsächlich aber einem anderen Ort zuzuordnen ist. Ein weiteres Beispiel sind irrtümlich als positive PCR-Tests markierte Da-tensätze, die sich als positive Antigen-Schnelltestergebnisse entpuppen. Diese werden bereinigt und fallen dadurch aus der Datenbank.
- Gesamtzahl Fälle
- Seit Beginn der Corona-Pandemie mit der ersten Bestätigung einer Corona-Infektion im Landkreis Göttingen am 11.03.2020 wird die Zahl der Infektionen fortgeschrieben. In die Statistik gehen die laborbestätigten Infektionen von Personen ein, die in den Gemeinden des Landkreises Göttingen leben bzw. gemeldet sind. Es ist ein kumulativer Wert.
- Aktuell Infizierte
- Zu den aktuell Infizierten zählen Personen, die bestätigt mit dem Coronavirus infiziert sind und zudem (a) an Covid-19 erkrankt sind (ärztlich nachgewiesen), oder (b) ohne Symptome bleiben und sich innerhalb der verordneten Quarantänefrist befinden (asymptomatische Personen). Es handelt sich, verkürzt gesprochen, um die Personen, die das Corona-Virus derzeit noch übertragen können. Sobald diese Personen entweder nachweislich wieder gesund sind, oder die verordnete Quarantäne ohne Erkrankung absolviert haben, gelten sie als genesen und zählen nicht mehr zu den aktuell Infizierten. Dieser Wert verändert sich entsprechend.
- Inzidenzwert
- Die sogenannte 7-Tage-Inzidenz ist ein Kennwert, um die Zahl der Neuinfektionen verschiedener Regionen miteinander vergleichen zu können. Von Bedeutung ist die Inzidenz für Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung : Bei bestimmten Marken, bspw. 35 oder 100, sind festgelegte Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen bzw. Ausnahmen möglich. Dabei gelten ausschließlich die im Lagebericht des Landes veröffentlichten Inzidenzwerte für die Landkreise (und kreisfreien Städte); und zwar für alle Städte und Gemeinden eines Landkreises gleichermaßen. Die Inzidenzen in einzelnen Städten und Gemeinden innerhalb der Landkreise spielen rechtlich keine Rolle. Die rechtliche Wirkung des Inzidenzwertes für den Landkreis setzt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Webseite des Landes ein; das geschieht täglich um ca. 10.30 Uhr. Berechnet wird der Inzidenzwert anhand der Summe bestätigter Neuinfektionen während der vergangenen sieben Tage; diese wird ins Verhältnis zu 100.000 Einwohner*innen gesetzt (dabei gilt die Einwohner*innenzahl, die das Landesamt für Statistik Niedersachsen zum Stichtag 31. Dezember 2019 festgestellt hat). Für den Landkreis Göttingen mit rd. 326.000 Einwohner*innen ist beispielsweise die 35er-Marke bei 114,1, und die 100er-Marke bei 326 Neuinfektionen innerhalb einer Woche erreicht.
- Aktuelle Fragen und Antworten zur Niedersächsischen Corona-Verordnung:
- https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html
- Niedersachsen und Corona: Warnstufen und Leitindikatoren
- Zur Beurteilung der Corona-Lage gibt es drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht.
- Indikatoren
- Leitindikator:
-
Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)
- Indikatoren:
-
Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
-
Intensivbetten (landesweite Kennzahl)
- Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.
- Der Leitindikator „Neuinfektionen“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.
- Der Leitindikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit ermittelt.
- Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 59 vom 18.09.2021
- Die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sind im Infektionsschutzgesetz
- des Bundes und in der Corona-Landesverordnung
- https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
- geregelt. Nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung gibt es künftig drei Leitindikatoren; das sind neben der Inzidenz die Hospitalisierung (Anzahl der Covid-19-Patienten binnen sieben Tagen landesweit) und die Auslastung der Intensivbetten (in den Kliniken landesweit). Dazu gibt es eine Corona-Warnampel .
- Die landesweiten Leitindikatoren, Hospitalisierung und Intensivbetten, veröffentlicht die Niedersächsischen Landesregierung täglich auf ihrer Internetseite.
- Videos mit Corona-Info in 13 Sprachen / Angebot der Stadt Göttingen
- Das Integrationsbüro der Stadt Göttingen hat in Zusammenarbeit mit Muttersprachler*innen Videos mit wesentlichen Informationen zur Corona-Pandemie, dem Testen und Impfen in 13 Sprachen erstellt. Diese persönlichen Botschaften sind eine tolle Möglichkeit, fremdsprachige Mitbürger*innen anzusprechen und aufzuklären.
- Dankenswerterweise stimmt die Stadt Göttingen zu, dass die Videos auch auf den Webseiten weiterer Gemeinden im Landkreis Göttingen verlinkt werden kann.
- Die Videos sind auf die Stadt Göttingen bezogen, die Informationen sind aber so deutlich formuliert und allgemein gültig, dass sie m. E. problemlos übernommen werden können.
-
Webseite der Stadt Göttingen mit den Videos:
https://www.goettingen.de/aktuelles/corona-tests-und-impfung-info-videos-in-13-sprachen-2021-06-23.html. -
Youtube-Kanal der Stadt Göttingen:
https://www.youtube.com/channel/UCQNWxGjnc-9m3QPSqEXKQpA/videos.
- Corona Schnelltests
- Corona-Pandemie: Schnelltests in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren
- Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Die Kosten trägt der Bund. Informationen zum Bürgertest, weiteren Testarten und -pflichten sowie den entsprechenden Regelungen gibt es auf der Webseite des Landes Niedersachsen_:
-
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/hinweise-zur-testung-auf-corona-198156.html
- Im Landkreis Göttingen werden Corona-Schnelltests in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren angeboten. Die jeweils nächste bzw. am besten erreichbare Möglichkeit für einen Schnelltest ist schnell und komfortabel über die jeweiligen Webseiten zu ermitteln:
-
Arztauskunft Niedersachsen:
https://www.arztauskunft-niedersachsen.de/ases-kvn/
Eigene Postleitzahl eingeben und unter dem Suchkriterien um Feld „Besonderheiten“ den Auswahlbegriff „Corona-Schnelltest“ eingeben bzw. anklicken und dann Suche starten
-
Mein Apothekenmanager:
https://www.mein-apothekenmanager.de/Postleitzahl eingeben und Suche starten
- Zudem betreiben weitere Institutionen Testzentren in den Gemeinden des Landkreises. Eine aktuelle Übersicht ist im Liveblog auf der Webseite der Stadt Göttingen
-
https://www.goettingen.de/leben/gesundheit/gesundheitsamt/aktuelle-infos/testzentren.html
- zu finden.
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie die Corona-Verordnung:
die am 22. September 2021 in Kraft getreten ist sowie die Presseinformation mit umfänglichen Erläuterungen:
zu der Neufassung.
Die vielen Informationen zu Corona überfordern mich – wer kann mir weiterhelfen?
Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung erreichen Sie unter der Telefonnummer 0511 120 - 6000 von Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:30 Uhr.
» Übersicht mit weiteren wichtigen Hotlines und Hilfsangeboten
Hier finden Sie Antworten für folgende Lebensbereiche:
Einzelhandel und Dienstleistungen:
Kitas, Schulen, Hochschulen, Weiterbildung:
Das Kultusministerium informiert hier zum Thema Schule und Kita unter Corona:
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur informiert hier zu den Themen Hochschule:
tudium sowie Kultur und Weiterbildung unter Corona:
Impfen und Testen:
(a) Durchführung von Testungen in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren
Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit, sich per Schnelltest auf das Corona-Virus testen zu lassen. So sind Testungen in Arztpraxen und Apotheken sowie künftig auch in Zahnarztpraxen möglich. Fragen Sie am besten in Ihrer Arztpraxis, ob dieser Service schon jetzt angeboten wird. Der Bund bezahlt allen Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen Schnelltest pro Woche.
Dieses Angebot geht auf den am vergangenen Mittwoch vereinbarten Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zurück. Die so ergänzte nationale Teststrategie soll bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden.
Die derzeitigen Angebote werden zügig ausgebaut werden. Die niedersächsische Teststrategie wird aktuell überarbeitet und mit allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren abgestimmt.
Aktuell werden intensive Gespräche mit den zuständigen Kammern und Verbänden geführt. Erste Vereinbarungen wurden unterzeichnet.
Die Kassenärztliche Vereinigung hat eine Suchfunktion auf ihren Internetseiten bereitgestellt. Dieses Portal führt zu den Ärztinnen und Ärzten in Niedersachsen, die Testungen anbieten.
» Hier finden Sie die Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 08.03.2021)
Testende Ärztinnen und Ärzte
Unter dem folgenden Link können Sie ihre Heimatstadt angeben und über das Feld "Besonderheit": Corona-Schnelltest auswählen. Dann werden Ihnen alle Praxen mit Testmöglichkeiten angezeigt.
» www.arztauskunft-niedersachsen.de
Auch seitens des Apothekerverbandes ist ein vergleichbares Angebot angekündigt.
Wir werden Sie hier auf der Corona-Webseite des Landes darüber informieren.
Die notwendige Netzwerkstruktur für flächendeckende Teststellen wird auch mit Hilfe privater Unternehmen zügig ausgebaut.
Wichtig ist: Die testende Einrichtung stellt Ihnen einen Nachweis zum Testergebnis aus! Auf dem Nachweis müssen Name, Datum und Uhrzeit vermerkt sein. Der Schnelltest ist nach Probenentnahme 12 Stunden gültig.
Darüber hinaus haben Dienstleister, denen ihr Betrieb aufgrund der neuesten Lockerungen wieder gestattet ist, die Möglichkeit die auf dem Markt erhältlichen und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttests zu erwerben und ihren Kundinnen und Kunden eine Testung zu ermöglichen.
(b) Durchführung von Testungen über einen Selbsttest
Das BfArM hat die ersten Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz (MPG) von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.
Es handelt sich um folgende Tests, die Liste wird kontinuierlich aktualisiert:
Hinweise zur Corona-Schutzimpfung
» Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Impfung"
» Sie sind bereits vollständig geimpft? Hier beantworten wir Ihnen Fragen zum digitalen Impfnachweis.
Die stationären kommunalen Impfzentren schließen spätensten zum 30. September 2021.
Impfungen und Impftermine in den kommunalen Impfzentren sind aber noch bis 30. September für Menschen über 18 Jahren mit den Impfstoff von Johnson & Johnson möglich, da bei diesem Impfstoff eine Impfung für den vollständigen Schutz ausreichend ist.
Bei allen anderen Impfstoffen sind zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz notwendig.
Diese Impfstoffe erhalten Sie weiter bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten.
Die Kommunen impfen dann aber weiter mit mobilen Impfteams zum Beispiel in Altenheimen, in sozialen Brennpunkten, vor einigen Schulen und an weiteren Stellen.
Informationen hierzu gibt es bei Ihrer Kommune - über unsere Karte gelangen Sie zu den entsprechenden Online-Angeboten Ihrer Kommune.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren ihre Empfehlung abgegeben und beantwortet hier Fragen zur Impfung gegen COVID-19.
Eltern von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sollten ein Beratungsgespräch bzw. einen Termin zur Schutzimpfung mit ihrer Kinderärztin bzw. ihrem Kinderarzt vereinbaren.
Personen ab 18 Jahren haben die Möglichkeit der Terminvereinbarung für den Impfstoff Johnson & Johnson (einmalige Impfung) in Ihrem örtlichen Impfzentrum unter www.impfportal-niedersachsen.de und bei der Hotline unter 0800 9988665.
Darüber hinaus können Sie sich in Arztpraxen impfen lassen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen ebenfalls Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen impfen. Fragen Sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber, ob ein entsprechendes Angebot in Ihrem Unternehmen besteht.
Terminvereinbarung
für die Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson sowie Stornierung von Terminen oder Anforderung des Impfzertifikats über
-
Hotline: 0800 99 88 665
Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar. An Sonn- und Feiertagen ist die Hotline geschlossen, das Onlineportal aber geöffnet.
Terminvergabe/Warteliste/Stornierung von Terminen auch ONLINE unter:
www.impfportal-niedersachsen.de
Termin oder Wartelistenplatz stornieren
Sie haben einen Impftermin in einem Impfzentrum und können den Termin nicht wahrnehmen? Oder Sie haben bereits einen früheren Termin in einer Arztpraxis erhalten? Bitte stornieren Sie den Termin telefonisch bei der Hotline unter 0800 99 88 665. So tragen Sie dazu bei, dass jemand anders schneller einen Termin erhält. Danke für Ihre Unterstützung.
Termin im Impfzentrum oder Termin in einer Arztpraxis?
Die stationären kommunalen Impfzentren schließen zum 30. September 2021. Impfungen und Impftermine in den kommunalen Impfzentren sind aber noch bis 30. September für Menschen über 18 Jahren mit den Impfstoff von Johnson & Johnson möglich, da bei diesem Impfstoff eine Impfung für den vollständigen Schutz ausreichend ist.
Neben den Impfzentren impfen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte mittlerweile flächendeckend. Sprechen Sie für einen Termin am besten Ihre Hausarztpraxis an.
Eltern von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sollten ein Beratungsgespräch bzw. einen Termin zur Schutzimpfung mit ihrer Kinderärztin bzw. ihrem Kinderarzt vereinbaren.
Wichtig;
Bei der Terminvereinbarung (Hotline/online) werden die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger erfasst. Dies erfolgt mit Hilfe einer strukturierten Abfrage. Es wird immer ein Termin in dem Impfzentrum Ihrer Region vereinbart.
Eine schriftliche Terminbestätigung erfolgt per E-Mail oder per Post. In dieser wird ein QR-Code mitgeschickt, der beim Impftermin vorgelegt werden muss.
Ähnlich wie bei den Wahlen müssen Sie nachweisen, dass Sie auch für den Termin die angemeldete Person sind.
Hierzu reicht als Nachweis:
-
jedes amtliche Lichtbilddokument (Ausweis, Führerschein, Schwerbehindertenausweis)
-
aber z.B. auch ein Rentenbescheid oder ähnliches, was eindeutig personenbezogen ist, oder
-
jemand vom Impfteam oder im Impfzentrum die Person kennt
Covid-19 Impfung - Antworten auf häufig gestellte Fragen
Überblick zu den häufig gestellten Fragen:
Allgemeine Fragen zur Impfung:
Fragen zur Terminvereinbarung und Warteliste
Fragen zum Impfportal (Online-Registrierung):
Fragen zum Impfen in Arztpraxen:
Fragen zum digitalen Impfpass:
7. Weitere Informationsquellen:
Geimpft sind wir stärker! Darum: Impfen. Schützen. Testen. - Informationsseite zum Impfen:
Information in Fremdsprachen:
We’re stronger when we’re vaccinated!
Вакцинация делает нас сильнее!
Po szczepieniu jesteśmy silniejsi!
Vaccinați suntem mai puternici!
!واکسینه شده، ما نیرومندتر هستیم
Impfung für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren
Nach Ansicht der Ständigen Impfkommission des Bundes (STIKO) überwiegt auch bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankung der Nutzen die Risiken der Impfung. Deshalb wird die Impfung von der STIKO jetzt ausdrücklich empfohlen. Die STIKO hat ihre Empfehlungen für eine Corona-Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren am 16. August aktualisiert:
Für eine Impfung wenden sich Eltern hierzu an die entsprechende Kinder- und Jugendarztpraxis.
Impfung für Genesene
Personen können sich bereits vier Wochen nach einer überstandenen Corona-Infektion gegen das Corona-Virus impfen lassen. Sie gelten dabei bereits mit nur einer Impfung als vollständig immunisiert und geschützt.
Wer eine Infektion mit dem Corona-Virus durchgemacht hat, gilt zunächst als offiziell genesen, wenn die Infektion durch PCR-Test nachgewiesen, mindestens 28 Tage und längstens sechs Monate zurückliegt. Nach aktuellen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Immunität bis zu sechs Monate nach der Erkrankung besteht. Gleichwohl hat die Ständige Impfkommission (StiKo) ihre bisherige Empfehlung für einen Abstand (zur nachfolgenden Impfung) von sechs Monaten auf vier Wochen verkürzt.
Wichtig: generell ist festzustellen, dass eine überstandene Coronaerkrankung nur vorübergehend vor einer Neuerkrankung schützt. Angesichts des Anstiegs von Neuinfektionen mit der hochansteckenden Delta-Variante, empfehlen wir daher auch genesenen Menschen, sich für eine Schutzimpfung zu entscheiden.
Die sogenannte „Booster-Impfung“ trägt dazu bei, das Risiko einer erneuten Ansteckung oder eines schweren Erkrankungsverlaufs deutlich zu reduzieren. So schützen Sie sich und andere.
Stornierung von Terminen im Impfzentrum
Sie haben zwischenzeitlich einen Impftermin bei Ihrem Hausarzt vereinbart? Dann bitten wir Sie, Ihren Termin im Impfzentrum freizugeben.
Das geht ganz einfach: entweder telefonisch über die Hotline: 0800 99 88 665 oder über das Impfportal: www.impfportal-niedersachsen.de. Im Portal gehen Sie auf "Termin/Wartelistenplatz stornieren", dort müssen Sie nach Ihrer Telefonnummer für die Sicherheitsabfrage, Ihren Termincode und das Geburtsdatum eintragen und bestätigen. Vielen Dank.
F.A.Q.s
Fragen und Antworten:
Landkreis Göttingen . Interessante Links:
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Infotelefon der Impfzentrendes Landkreises Göttingen:
0551 525-2000
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Mo.-Do. 08-12 Uhr, 13-17 Uhr
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Corona Informationen Land Niedersachsen:
Info-Videos der Stadt Göttingen über Corona-Tests und Impfung in 13 Sprachen
Aktuelle Corona-Beschränkungen
Hinweise zur Corona-Schutzimpfung Land Niedersachsen
Sprechstunde für Familien: 0551 525-2660 per E-Mail
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