Die Gesamtzahl bislang bestätigter Covid-19 Fälle im Landkreis Göttingen steigt auf 4.538.
Davon gelten 3.815 Personen als von der Infektion genesen, 142 Menschen sind in Verbindung mit Covid-19 gestorben.
Lage in Städten und Gemeinden
(Gesamtzahl Fälle / akut Infizierte
- Flecken Adelebsen (70 / 11)
- Gemeinde Bad Grund (Harz) (87 / 6)
- Stadt Bad Lauterberg im Harz (165 / 20)
- Stadt Bad Sachsa (124 / 9)
- Flecken Bovenden (99 / 11)
- Samtgemeinde Dransfeld (64 / 5)
- Stadt Duderstadt (611 / 139)
- Gemeinde Friedland (90 / 5)
- Samtgemeinde Gieboldehausen (224 / 78)
- Gemeinde Gleichen (89 / 10)
- Stadt Göttingen (1.455 / 143)
- Stadt Hann. Münden (473 / 39)
- Samtgemeinde Hattorf am Harz (105 / 8)
- Stadt Herzberg am Harz (333 / 11)
- Stadt Osterode am Harz (229 / 21)
- Samtgemeinde Radolfshausen (53 / 21)
- Gemeinde Rosdorf (118 / 11)
- Gemeinde Staufenberg (87 / 8)
- Gemeinde Walkenried (62 / 25)
UMG zeigt Arbeit auf COVID-Intensivstation
Die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) gewährt einen Blick hinter die Kulissen: Das Team der COVID-Intensivstation 0119 erzählt, wie der Arbeitsalltag in Corona-Zeiten aussieht.
Youtube-Video:
→ https://youtu.be/Ohl4oeWSdBs
Erläuterungen und rechtliche Grundlagen:
Die Vorschriften der Landesregierung sind auf der Webseite des Landes veröffentlicht. Eine kompakte Übersicht über die aktuellen Regelungen ist im Liveblog auf der Webseite der Stadt Göttingen zu finden.
Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021 im Wortlaut PDF, 79 KB, nicht barrierefrei :
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/mpk-beschluss-corona-1834364
- 05.01.2021 Niedersächsisch Staatskanzlei – Pressemitteilung – „Verlängerung des Shutdowns und weitere Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen auch in Niedersachsen“
Auf Basis der o.g. Beschlüsse ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden.
Die ab 10.01.2021 gültig Nds. Corona-Verordnung:
Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021 im Wortlaut PDF, 79 KB, nicht barrierefrei :
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/mpk-beschluss-corona-1834364
- 05.01.2021 Niedersächsisch Staatskanzlei – Pressemitteilung – „Verlängerung des Shutdowns und weitere Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen auch in Niedersachsen“
Auf Basis der o.g. Beschlüsse ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden.
Die ab 10.01.2021 gültig Nds. Corona-Verordnung:
Niedersächsische Corona-Verordnung:
Die nachstehende Fassung tritt am 10. Januar 2021 in Kraft:
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung
Die nachstehende Fassung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft:
Bußgeldkatalog
Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ).
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf aktuelle Fragen zu den Corona-Maßnahmen.
Weitere Fragen beantworten wir in den Themen-FAQ.
Erweiterte Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten Niedersachsens:
- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen können die Kommunen zusätzliche Maßnahmen anordnen, um das Infektionsgeschehen zu begrenzen:
» Hier finden Sie weitere Informationen zu den betroffenen Landkreisen.
Zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung:
- Telefonnummer: 0511 120-6000 (Mo – Fr 8 bis 19 Uhr und Sa – So 10 bis 17 Uhr)
Wo erhalte ich Informationen zur Corona-Impfung?
- Bund, Länder und Kommunen arbeiten mit Hochdruck daran, nach der Zulassung eines Impfstoffs mit den Impfungen beginnen zu können. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld. Erste Informationen rund um die Corona-Schutz-Impfungen finden Sie unter "Hinweise zur Impfung".
Wer bekommt die kostenlosen FFP2-Masken und was muss ich dafür tun?
- Seit dem 15. Dezember 2020 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken (oder vergleichbar) in der Apotheke abholen. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor, die am Dienstag vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wurde. Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung bzw. auf der entsprechenden Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Der Inzidenzwert ist ein Kennwert für Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung .
→ Der täglich aktualisierte Inzidenzwert ist hier abzurufen.
Demnach werden automatisch bei Überschreiten bestimmter Marken verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen wirksam, beispielsweise für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder für den Schulbetrieb.
Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens gelten die Maßnahmen der Corona-Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie enthält unter anderem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen sich viele Menschen auf engem Raum aufhalten.
Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen hat die entsprechenden Bereiche sowie die Zeiträume für die Maskenpflicht per Allgemeinverfügung konkret festgelegt.
Vor dem Hintergrund einer hohen Zahl von Neuinfektionen in der Stadt Duderstadt ergänzt das Gesundheitsamt die Vorgaben zur Maskenpflicht im Kreisgebiet. Per Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes wird damit die Corona-Landesverordnung erneut konkretisiert und klargestellt, in welchen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend zu tragen ist.
Mit der Ausweitung der Maskenpflicht reagiert das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der Stadt Duderstadt auf den Anstieg der Neuinfektionen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um lokal begrenzte Infektionsgeschehen. Zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung haben sich Behörden und Krisenstab jedoch zur weiteren Klarstellung der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entschlossen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung gemäß Corona-Landesverordnung generell an allen Örtlichkeiten unter freiem Himmel besteht, an denen sich viele Menschen bewegen und das Infektionsrisiko dadurch erhöht ist. Die trifft beispielsweise auf Parkplätze von Einkaufsmärkten oder öffentliche Spielplätze zu.
Für die weiteren Städte und Gemeinden des Landkreises bleibt es bei den bekannten Bereichen und Zeiträumen, in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbindlich vorgegeben ist.
Die Zeiträume werden weitgehend vereinheitlicht – auf werktags 8.00 bis 19.00 Uhr und samstags 8.00 bis 17.00 Uhr; wenige lokal notwendige Ausnahmen sind berücksichtigt.
Die bekannten räumlichen Festlegungen werden Duderstadt ergänzt. Die Verfügung tritt am Montag, 21.12.2020, in Kraft.
Damit gilt dann, unabhängig vom Inzidenzwert, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
- in der Stadt Göttingen für die Innenstadt innerhalb und auf der Wallanlage einschließlich des Albani-Parkplatzes montags bis samstags in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr;
- in der Stadt Bad Lauterberg im Harz für die Innenstadt auf dem sogenannten Boulevard (Teile Hauptstraße) montags bis samstags in der Zeit von 8.00 bis 19.00 sowie für den „Traumspielplatz“ im Kurpark täglich in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr;
- in der Stadt Osterode am Harz im Bereich des sogenannten Innenstadtrings sowie im Kurpark montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 17.00 Uhr;
- in der Stadt Hann. Münden für die Innenstadt sowie für Tanzwerder und Doktorwerder montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 17.00 Uhr, sowie zusätzlich am 20. Dezember 2020 (Sonntag) von 12.00 bis 19.00 Uhr;
- in der Stadt Duderstadt innerhalb der Wallanlagen montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 19:00 Uhr und samstags von 08:00 bis 17:00 Uhr, und nun zusätzlich ab Montag, 21. Dezember 2020, täglich im Zeitraum 08:00 bis 17:00 Uhr für die Gehwegbereiche auf den Wallanlagen; alle öffentlichen Spielplätze sowie Tankstellen in der Kernstadt und allen Ortsteilen.
- in der Stadt Herzberg am Harz für die als Fußgängerzone gekennzeichneten Bereiche montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 17.00 Uhr;
- in der Gemeinde Seeburg (Samtgemeinde Radolfhausen) für den „Traumspielplatz“ täglich in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr.
Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 83 und im Amtsblatt der Stadt Göttingen Nr. 58.
Bestandteil der Anordnung sind Kartenausschnitte, in denen die betroffenen Bereiche eingezeichnet sind.
Ergänzend F.A.Q. der Landesregierung:
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Für konkrete Themenstellungen können Sie auch direkt unsere nachstehenden Sprungmarken nutzen:
Kontaktregelungen und allgemeine Fragen zur Verordnung:
Handel/Dienstleistungen/Veranstaltungen:
- Zusammenstellung der Stragien für Schulen und Kitas im Landkreis Göttingen:
- → Corona in Schulen: Informationen für Eltern, Schüler*innen und Mitarbeitende
- → Corona in Kitas: Informationen für Eltern und Mitarbeitende
Erste Fragen und Antworten zu den Änderungen in der Corona-Verordnung (gültig ab 10. Januar 2021) und der Quarantäne-Verordnung (gültig ab 11. Januar 2021)
1. Kontaktbeschränkungen
Ab wann bin ich ein Haushalt? Wenn ich mit jemandem zusammen bin (Partner/in), oder nur, wenn wir zusammenwohnen?
Entscheidend ist der feste, auf Dauer angelegte Zusammenschluss. Nicht zusammenwohnende Paare sind auch dann als ein Haushalt anzusehen, wenn sie zumindest an einigen Tagen gemeinsam in einer Wohnung, einem Haus leben.
Wenn ich mich mit einer Person aus einer WG oder Familie treffe, warum kann ich mich dann nicht gleich mit der ganzen Familie treffen?
Direkte Begegnungen von Menschen sollen soweit wie möglich eingeschränkt werden, um Infektionen zu vermeiden. Treffen mit Einzelpersonen werden sicher seltener stattfinden als das Zusammenkommen zweier Paare oder zweier Familien. Außerdem hat jedes Mitglied einer WG oder Familie wieder andere Kontakte gehabt, die die Infektionsgefahr erhöhen.
Darf eine Mutter mit Baby die Großeltern (oder ein eng befreundetes Paar) besuchen und umgekehrt?
Ja, beides wird über den Wortlaut der Verordnung hinaus geduldet. Ein Baby bzw. ein ganz kleines Kind bis drei Jahren muss noch ununterbrochen betreut werden und darf deshalb auch bei Kontakten der Betreuungsperson (in der Regel ein Elternteil) dabei sein. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist für die nächste Änderung der Corona-VO vorgesehen. Bei Besuchen von Großeltern ist zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.
Gilt das auch für Väter mit Babys oder Kleinstkindern?
Ja.
Werden Kinder unter 14 Jahren jetzt auch mitgezählt?
Im Grundsatz ja, denn auch Kinder kommen als Infektionsträger in Frage. Soweit aber Babys oder Kleinstkinder bis drei Jahren jedoch von einem Elternteil betreut werden müssen, zählen sie nicht mit bei der 'Ein-Haushalt+eine-Person-Regel'.
Dürfen zwei Mütter mit ihren Babys draußen spazieren gehen?
Ja, das dürfen sie.
Was, wenn wir uns mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen wollen?
Das geht leider in den nächsten Wochen bei Konstellationen, in denen das Kind älter als drei Jahre ist, nicht. Sie dürfen immer nur eine Person aus einem anderen Haushalt treffen.
Und was ist, wenn ich mich alleine mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will?
Das geht, eine Person plus ein weiterer Haushalt sind zulässig.
Dürfen zwei Großeltern zur Unterstützung in einen Haushalt eines/einer Alleinerziehenden fahren bzw. darf ein Vater oder eine Mutter mit einem Kind zu den Eltern fahren?
Ja, beides ist möglich, wenn es sich bei dem Kind um ein Baby oder ein Kleinstkind bis drei Jahren handelt. Bei reinen Besuchen ist jedoch zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.
Was, wenn ich von meinem Partner/meiner Partnerin getrennt bin, aber zwei Kinder habe, die ich sehen will? Muss ich mir dann eines davon aussuchen?
Nein! Wenn Sie von der Mutter oder dem Vater Ihrer Kinder getrennt leben, die Kinder aber regelmäßig auch bei Ihnen sind, dann bilden die Kinder auch mit Ihnen einen Haushalt und es dürfen sich auch beide bei Ihnen aufhalten.
Wie sieht die Situation für Patchwork-Familien und getrennte/geschiedene Eltern aus?
Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Hausstand“. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand.
Was, wenn ich mich mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will?
Das geht leider in den nächsten Wochen bei Konstellationen, in denen das Kind älter als drei Jahre ist, nicht. Sie dürfen immer nur eine Person aus einem anderen Haushalt treffen.
Müssen Kinder jetzt komplett alleine spielen, wenn sie keine Geschwister zu Hause haben? Beziehungsweise dürfen sich Kindergruppen noch zum Spielen treffen, wenn ein Erwachsener dabei ist?
Ein einzelnes Kind kann nur alleine ohne elterliche Begleitung zu Besuch kommen. Ein Treffen von Kindern aus verschiedenen Haushalten in einer Gruppe ist nur im Rahmen einer regelmäßigen organisierten Betreuungssituation zulässig.
Dürfen Menschen mit schweren Behinderungen begleitet werden, wenn sie eine andere Person treffen oder besuchen?
Ja, dafür gibt es eine Ausnahmeregel: Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Was gilt als „wesentliche Behinderung“ bzw. Pflegebedürftigkeit?
Die Notwendigkeit einer Begleitperson für Menschen mit Behinderungen wird beispielhaft über den Nachteilsausgleich „B“ (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Unabhängig davon gilt das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises als ein Indiz für eine Begleitung erfordernde Behinderung im Sinne der Corona-Verordnung.
Eine Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades (1 bis 5) nachgewiesen.
Was ist wenn ich ein anderes Pärchen treffen will? Muss ich mir dann eine/n von beiden aussuchen?
Wenn Sie alleine leben, dann können Sie sich durchaus mit dem befreundeten Paar treffen. Wenn Sie sich allerdings als Paar mit einem anderen Paar treffen möchten, dann müssen Sie sich in der Tat auf eine einzelne Person beschränken.
Wir könnten dann aber doch am nächsten Tag den anderen Teil des Pärchens treffen. Warum trägt das zur Reduzierung der Infektionsgefahr bei?
In der Tat ist es zwar zulässig, aber nicht sinnvoll, jeden Tag einen Teil eines befreundeten Paares zu treffen. Die Intention der Kontaktreduzierung auf eine Person ist, dass die häufigen Treffen zweier Paare unterbunden werden. Wir bitten Sie auch, von der Ein-Kontakt-Regel nur möglichst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Je weniger Menschen in den nächsten Wochen zusammenkommen, desto seltener wird es zu einer Virusübertragung kommen. Insbesondere alleinlebende Menschen aber sollen auch weiterhin die Gelegenheit bekommen, einzelne Personen zu besuchen oder zu empfangen.
Ich bin in einer anderen Familie / WG zu Gast? Eine andere WG / Familie ist bei mir zu Gast?
Ist eine Sache davon erlaubt?
Beide Varianten sind erlaubt: Sie dürfen alleine in einer anderen WG / Familie zu Gast sein und die andere WG / Familie darf geschlossen zu Ihnen zu Besuch kommen, wenn Sie selbst allein sind. Das wurde jetzt in den §§ 2 und 6 klargestellt.
Darf ich nach Hause zu meinen Eltern fahren?
Ja, alleine dürfen Sie Ihre Eltern besuchen, aber nicht zusammen mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner oder anderen Personen.
Wie sollen die Kontaktbeschränkungen kontrolliert werden?
Die Ordnungsbehörden werden nicht systematisch die Wohnungen überprüfen, aber bei auffälligen Ereignissen (Feiern, größere und lautere Zusammenkünfte) schon nachschauen gehen.
Welche Strafen drohen, wenn ich mich nicht an die Kontaktregeln halte und wer kontrolliert das?
Es wird einen Bußgeldkatalog geben, der ist aber noch nicht ausgearbeitet. Es kann aber auch unabhängig von einem Katalog ein Bußgeld verhängt werden, wenn es zu besonders auffälligen oder schweren Zuwiderhandlungen kommt. Der Staat wird natürlich nicht die Wohnungen kontrollieren, sondern nur bei besonderen Auffälligkeiten nachsehen. Wir vertrauen auf das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger.
2. Sport
Kann ich mich weiterhin mit meiner Laufgruppe zum Joggen treffen?
Leider nein, Sie dürfen sich in den nächsten Wochen nur mit Menschen aus Ihrem eigenen Hausstand oder mit einer anderen Person zum gemeinsamen Joggen treffen.
Was ist mit anderen Individualsportarten, also beispielsweise mit Golf, Wandern, Klettern, Langlauf etc.?
Da gilt das gleiche: Auch diese Sportarten dürfen immer nur von zwei Personen aus zwei Haushalten oder von Menschen aus einem Haushalt plus höchstens eine Person ausgeübt werden!
Was gilt für Mannschaftssportarten?
Mannschaftssportarten dürfen derzeit leider überhaupt nicht ausgeübt werden, zulässig ist nur Individualsport.
Sind beim Tennis weiterhin Doppel mit jeweils zwei Menschen aus einem Hausstand möglich? Das wäre dann ja eine Kontaktperson mehr als grundsätzlich vorgesehen? Wenn beispielsweise zwei Paare gegeneinander spielen. Ist das noch möglich oder verboten?
Ein Doppel ist beim Tennis nur mit Menschen aus einem Hausstand möglich oder aus einem Hausstand plus einer weiteren Person. Zwei Paare aus zwei verschiedenen Hausständen dürfen leider einstweilen nicht mehr gegeneinander Doppel spielen.
3. Betriebskantinen
Was gilt für Kantinen?
Schon nach der bisherigen Regelung in Niedersachsen dürfen Kantinen zwar geöffnet haben, aber ausschließlich zur Versorgung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung mit Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Die Nutzung der gemeinsamen Speiseräume und -säle ist nur zulässig
- für Betriebskantinen der Unternehmen der Ernährungswirtschaft,
- in Kantinen der Angebote der Eingliederungshilfe im Sinne des § 15 Abs. 1,
- in Kantinen von Krankenhäusern sowie
- in allen Kantinen von Betrieben, in denen aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz nicht möglich ist.
Was gilt denn in Unternehmen, in denen Menschen am Hochofen oder am Fließband oder an der Werkbank arbeiten? Müssen diese dann in den Produktionsräumen oder in engen Pausenräumen essen?
Nein, eine eng begrenzte Ausnahmeregelung gibt es für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens, die unter keinen Umständen an ihrem Arbeitsplatz essen können. Diese Personen können dann auch in der Kantine essen.
Dürfen dann nur die Mitarbeiter in die Kantine, die keinen Schreibtisch haben und in deren Umfeld es auch keine hinreichend großen Pausenräume gibt, an dem / in denen sie essen können?
Ja. Alle anderen müssen bitte an ihrem Arbeitsplatz essen, auch diejenigen, die mit hoffentlich großem Abstand in einem Großraumbüro arbeiten.
4. Homeoffice
Warum enthält die neue Verordnung keine Verpflichtung zum Homeoffice überall, wo das möglich ist?
Dies war eine gemeinsame Entscheidung von Bund und Ländern. Eine Pflicht zum Homeoffice ist in diesem weitreichenden Maße nur schwer umsetzbar, sowohl praktisch als auch rechtlich. Daher haben sich Bund und Länder darauf verständigt, noch mal an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dringend zu appellieren, Homeoffice-Angebote wo immer möglich zu machen und die Bedingungen dafür zu schaffen.
5. Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
Wird in jedem Landkreis oder in jeder kreisfreien Stadt, die die 200er Inzidenz überschreitet, ein solcher 15 km-Radius festgelegt?
Nein, der/die zuständige Landrat/Landrätin oder Bürgermeister/in wird prüfen, ob es sich um ein fast flächendeckendes Ausbruchsgeschehen handelt. Dann kommt eine solche Maßnahme in Betracht, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Solange es sich jedoch nur um punktuelle Ausbruchsgeschehen etwa in einem oder zwei Altenheimen, in einem größeren Betrieb oder einer anderen Einrichtung handelt, in der viele Menschen zusammenkommen, ist eine solche Maßnahme im Zweifel nicht notwendig beziehungsweise nicht verhältnismäßig.
Was wird der Bezugspunkt sein, meine Heimatadresse oder die Stadtgrenze?
In der Vorschrift wird von Wohnsitz gesprochen. Ihre Heimatadresse ist also der Bezugspunkt.
Wie soll die 15 km-Regel umgesetzt werden? Soll ich immer mit einem Routenplaner herumlaufen und wer soll das kontrollieren?
Es geht um einen ungefähren Radius, es kommt nicht auf einzelne Meter an. Aber in der Tat können Routenplaner Ihnen helfen, die Distanzen einzuschätzen.
Warum 15 km und nicht 5, 10 oder 25 km?
Im Regelfall haben auch Menschen, die im ländlichen Raum leben, in einem Abstand von 15 km alles zum Leben Notwendige zur Verfügung.
Welche Strafe droht bei Überschreiten der 15 km?
Bislang gibt es noch keinen Bußgeldkatalog. Aber es könnten auch ohne einen solchen Katalog Bußgelder verhängt werden, insbesondere bei wiederholten Verstößen.
Was heißt es für Fernbeziehungen, wenn wir weiter als 15 km entfernt wohnen und einer der beiden Orte besonders betroffen ist (Inzidenzwert > 200 / 100.000 in 7 Tagen)?
Es wäre klug, wenn Sie dann eine Zeit lang auf ein Treffen verzichten würden, um aus der Region mit hoher Inzidenz das Virus nicht gegebenenfalls in eine Region mit niedrigerer Inzidenz zu übertragen. Feste Lebenspartner/innen dürfen sich auch über weitere Strecken hinweg treffen, wenn sie sich auch sonst abwechselnd regelmäßig mal in der einen und mal in der anderen Wohnung aufhalten.
Mein/e Partner/in und ich leben mehr als 15 km auseinander. Wenn in ihrem Landkreis die Inzidenz auf über 200 steigt und ihr/sein Bewegungsradius auf 15 km eingeschränkt wird, dürfte ich mein/e Partner/in trotzdem besuchen?
Ja, das ist möglich.
Und dürfte er/sie trotzdem mich besuchen?
Auch das ist möglich, wenn Ihr/e Partner/in Ihre Wohnung ebenfalls regelmäßig als eigene nutzt, dies also auch sein/ihr Hausstand ist.
Wird es Ausnahmen geben von der 15 km-Regel?
Ja, für das Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, aber auch zur Ausübung des Berufes etc. sind Ausnahmen möglich. Weitere triftige Gründe sind Besuche von nahen Bezugspersonen mit einer Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit. Zulässig ist auch der Besuch bei alten Freunden, Bekannten oder Familienangehörigen, für die man beispielsweise Einkäufe oder sonstige Verrichtungen erledigen möchte. Nicht notwendige Reisen und tagestouristische Ausflüge bilden keine triftigen Gründe.
6. Betreuung von Kleinkindern / Kita
Viele Familien und insbesondere Alleinerziehende nutzen derzeit die Großeltern oder Tante und Onkel zur Betreuung. Da nun Kinder nicht mehr gesondert behandelt werden: Dürfen zwei (oder mehr) Kinder zu den Großeltern / zu Tante und Onkel gebracht werden?
Ja, das ist zulässig. Die Regelung des § 11 Absatz 1 ist insgesamt weit zu verstehen. Sie ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern und Nachbarn.
Dürfen Eltern zwei oder drei Nachbarskinder mit zur Schule oder mit zur Kinderbetreuung nehmen?
Ja, das ist möglich und erlaubt.
Wie groß dürfen die Gruppen in der Kinderbetreuung sein?
In der Kindertagespflege gilt eine Begrenzung auf bis zu 10 Kinder. Sicherer wäre es aber, kleinere Gruppen zu bilden von drei bis höchstens fünf Kindern.
Wozu dient die Untersagung des Betriebs sämtlicher Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte?
Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Dazu sollen Kontakte möglichst vermieden und so Infektionsketten unterbrochen werden. Notgruppen dürfen und sollen dennoch betrieben werden. Die Notbetreuung soll in kleinen Gruppen stattfinden.
Welche Vorgaben gelten für die Notbetreuung von Kindern?
Zulässig ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen. Dafür gelten folgende Vorgaben:
- in einer kleinen Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder betreut werden;
- in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 13 Kinder betreut werden;
- in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, dürfen z.Z. in der Regel nicht mehr als 10 Kinder betreut werden.
Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um die Hälfte der in normalen Zeiten in einer Gruppe zulässigen Kinder.
Für wen ist die Notbetreuung gedacht?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie Kinder,
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.
Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
- drohende Kindeswohlgefährdung,
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
- gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
- drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall
Führen Horte die Notbetreuung für Schulen durch?
Nein. Die schulische Notbetreuung während der dort geltenden Betriebsuntersagung ist im System Schule zu organisieren. Die Horte leisten eine eigenständige Notbetreuung, die den aufgenommenen Kindern angeboten wird.
Wie sieht es aus mit Elternbeiträgen für Krippen und Horte während der Dauer der Betriebseinstellung?
Das Land Niedersachsen erhebt diese Beiträge nicht. Die Entscheidung über die Erhebung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Betreuung in Krippen und Horten liegt im Ermessen der Einrichtungsträger. Bei der Nutzung dieses Ermessensspielraums können und müssen alle sachgerechten Umstände berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass eine reguläre Betreuung derzeit nicht in den Einrichtungen angeboten wird, ist dabei zu berücksichtigen.
Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?
Ja. Ein solcher Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geregelt worden. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall.
Weitere Informationen zu geschlossenen Kindertageseinrichtungen und zur Notbetreuung finden Sie auf folgenden Seiten: Hinweise zu Schulen und Kitas
7. Schule
Was gilt in Förderschulen?
In Niedersachsen können Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden.
In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird nicht zwischen Primar- und Sekundarbereich unterschieden. Diese (und nur diese) Förderschulen wechseln unabhängig von den konkreten Schuljahrgängen für eine Woche in Scenario C, also ins Homeschooling und danach ganz in Scenario B, also in den Wechselunterricht.
Alle anderen Förderschulen, also diejenigen für die Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die die Schuljahrgänge 1 bis 4 des Primarbereiches abdecken, wechseln für eine Woche in das Szenario C und dann in B.
Soweit diese Förderschulen die Schuljahrgänge 5 bis 10 des Sekundarbereiches abdecken, wechseln sie für die nächsten drei Wochen ganz in das Szenario C.
8. Weiterbildung
Finden Volkshochschul- und Musikschulkurse und andere Weiterbildungsangebote statt?
Mit Inkrafttreten der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung am 10. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung untersagt. Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Die Untersagung von Präsenzunterricht gilt bis zum Außerkrafttreten der Corona-Verordnung am 31. Januar 2021. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.
9. Sonstige Bereiche der Corona-VO
Wie ist das mit den Behinderteneinrichtungen geregelt? Findet dort eine Betreuung statt?
Ja.
Was gilt für Beerdigungen?
Hierzu gibt es eine Sonderregelung in § 9. Es muss auf Abstand und Hygiene geachtet werden.
Was gilt für Hochzeiten?
Bitte verzichten Sie in den nächsten Wochen auf Hochzeiten und andere Feste. Die Infektionsgefahr ist einfach zu groß. Wenn aus zwingenden Gründen eine Heirat doch unbedingt in den nächsten Wochen stattfinden muss, ist dies möglich, allerdings im kleinsten Kreis und ohne jegliche anschließende Feier.
10. Quarantäne Verordnung
Muss ich einen Corona-Test machen, wenn ich aus dem Ausland nach Niedersachsen reise?
Ja. Wer ohne einen höchstens 48 Stunden alten Corona-Test auf Deutsch, Englisch oder Französisch aus einem ausländischen Risikogebiet nach Niedersachsen reist, muss sich unmittelbar nach Einreise auf das Coronavirus testen lassen. Im Anschluss an den Test gelten die bestehenden Quarantäne-Regeln (s.u.): D.h. auch mit einem negativen ersten Testergebnis bei beziehungsweise kurz nach Einreise muss ich mich in meine Wohnung/mein Haus etc. begeben und mich für zehn Tage von anderen Menschen fernhalten. Frühestens nach fünf Tagen Quarantäne kann ich mich mit einem zweiten Test „freitesten“.
Muss ich in Quarantäne, wenn ich aus dem Ausland nach Niedersachsen reise?
Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Das bedeutet: Unmittelbar nach der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Betroffene auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen und es gilt auch, wenn der für eine Einreise vorgeschriebene Test negativ war.
Wo erfahre ich, ob das Gebiet oder Land aus dem ich einreise, ein Risikogebiet ist?
Die als Risikogebiete eingestuften Länder und Regionen veröffentlicht das Robert-Koch-Institut im Internet.
Bin ich verpflichtet, mich bei den Behörden zu melden, wenn ich aus einem Risikogebiet im Ausland einreise?
Ja. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich zudem unverzüglich über das Internetportal www.einreiseanmeldung.de melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen.
Kann ich die Quarantäne abkürzen, wenn ich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlege?
Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein zweiter molekularbiologischer Corona-Test (PCR-Test) mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
Gibt es Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht?
Ja, für diese Personengruppen gilt eine Ausnahme von der Quarantänepflicht:
- Personen, die im Rahmen des Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten.
- Grenzpendler oder -gänger, die nachweislich zwingend notwendig berufs-, studien- oder ausbildungsbedingt in ein Risikogebiet einreisen beziehungsweise aus einem Risikogebiet ausreisen. Diese müssen außerdem regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie die zwingende Notwendigkeit der Dienstreise muss der Arbeitgeber, der Auftraggeber, die Bildungseinrichtung beziehungsweise die Ausbildungsstelle bescheinigen.
- Durchreisende, solange diese das Gebiet auf schnellstem Weg wieder verlassen.
- Beschäftigte im Waren- und Gütertransport, Personentransport, für das Gesundheitswesen unabdingbare Personen sowie hochrangige Diplomaten, Vertreter von Parlamenten und Regierungen, die sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten haben.
- Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
- Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen benötigt werden.
- Personen, die als Mitarbeiter von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, als Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes oder als Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, tätig sind.
- Personen, die aus den folgenden Gründen einreisen: zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Besuchs der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der nicht dem gleichen Hausstand angehört, oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, wegen einer dringenden medizinischen Behandlung oder zum Zweck des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen – sofern ein negativer Corona-Test bei Einreise vorliegt.
- Personen, die ihre Familie besuchen und sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eigehalten haben.
- Seit dem 23.12.2020: Personen mit einem Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Niedersachsen, die ihre Verwandten ersten Grades, ihre Ehegattin/ihren Ehegatten, ihre Lebensgefährtin/ihren Lebensgefährten im Ausland besucht haben und zurückkehren, um weiter ihrer Arbeit in Niedersachsen nachzugehen. Davor müssen sie sich allerdings durch ihren Arbeitgeber oder durch eine von diesem beauftragte Person auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Bis zu diesem Test beziehungsweise einem negativen Testergebnis, müssen sich diese Personen vorsorglich in Quarantäne begeben.
- Personen, die im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten.
Nähere Informationen zu Ausnahmen der Quarantänepflicht finden Sie in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung §1, Abs. 6 ff
→ Der täglich aktualisierte Inzidenzwert ist hier abzurufen.
Das Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Göttingen wieder besetzt.
Auskünfte gibt es unter der Telefonnummer 0551 7075 100 am Sonnabend und Sonntag von 10.00 bis 11.00 Uhr sowie von 15.00 bis 16.00 Uhr. Von Montag bis Freitag ist es täglich von 09.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr erreichbar.
Stand der Impfungen und Impfstrategie aus Landes- und Landkreisebene
- 07.01.2021 Landkreis Göttingen – Pressemitteilung: Impftelefon: Landkreis Göttingen schaltet zusätzliche Impfhotline
Der Landkreis Göttingen besetzt ab heute ein Servicetelefon für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, um Fragen zum Thema Impfungen speziell für die beiden Impfzentren des Landkreises zu beantworten.
Es ergänzt das bestehende Angebot der Landeshotline und ist unter der Rufnummer 0551 525-2000 ab sofort erreichbar. „Es gibt nach wie vor sehr viele Unklarheiten in der Bevölkerung zum Impfbeginn in den Impfzentren, zum konkreten Anmeldeverfahren, zur Reihenfolge wer sich wann impfen lassen kann und nicht zuletzt auch zu allgemeinen Fragen zum Thema Impfungen“, berichtet die Leiterin des Krisenstabes des Landkreises, Kreisrätin Marlies Dornieden. „Deshalb ist es unser Hauptanliegen, mit diesem ergänzenden, dezentralen Angebot der Bevölkerung Rückfragen zu beantworten und insbesondere konkrete Hilfestellungen zu den örtlichen Regelungen für die Impfzentren in den Sporthallen der BBS II in Göttingen und der OBS in Herzberg zu bieten. Gute und umfängliche Informationen helfen dabei, Unsicherheiten und Ängste der Bevölkerung im Hinblick auf eine Impfung zu beseitigen. Das ist wichtig, denn eine Impfung bietet nicht nur eigenen Schutz, sondern trägt auch zur Eindämmung der Corona Pandemie bei“.
Das Infotelefon ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17.00 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr mit zwei Mitarbeitern besetzt. Schriftliche Anfragen sind per Email unter:
möglich.
Über das Infotelefon ist keine Anmeldung zur Impfung möglich. Diese muss über die zentrale Rufnummer des Landes, 0800 99 88 665, erfolgen. Derzeit ist aber noch keine Anmeldung zur Impfung möglich, da die Terminvergabesoftware für die Impfzentren noch nicht freigeschaltet ist.
04.01.2021 - Presseinformation des Niedersächsisches Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Nr. 05/2021 vom 04.01.2021: Aktuelle Informationen zur Covid-Impfung in Niedersachsen
Ab dem heutigen Montag sind alle Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen bereit, um mit den Impfungen gegen Covid-19 zu beginnen. Auch die Impfzentren, die dem Land in der letzten Woche noch nicht gemeldet hatten, dass sie startbereit sind, werden im Laufe des Tages mit jeweils 975 Dosen des Impfstoffs beliefert.
„Es ist wichtig, dass jetzt alle Landkreise und kreisfreien Städte mit den Impfungen in den Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern beginnen. Die Impfungen werden uns allen den Weg aus der Pandemie ebnen, dafür sind aber noch deutlich mehr Impfdosen nötig, als bisher zur Verfügung stehen“, so Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann.
Insgesamt sind damit landesseitig mehr als 50.000 Dosen an die Impfzentren ausgeliefert, rund 10.000 stehen in dieser Woche noch für Nachlieferungen bereit. Zudem erhalten die drei großen Krankenhäuser der Maximalversorgung (MHH, UMG und Klinikum Braunschweig) am Mittwoch eine erste Lieferung des Impfstoffs, um das besonders gefährdete Personal vor Ort zu impfen. „Alle anderen Krankenhäuser in Niedersachsen werden über die Impfzentren vor Ort mit mobilen Teams angesteuert. Die Priorisierung des Bundes auf Grundlage der STIKO-Empfehlung erlaubt die Impfung zunächst nur für das Krankenhauspersonal auf den Intensivstationen, in den Notaufnahmen und im Rettungsdienst“, erläutert Ministerin Reimann das Vorgehen.
„In dieser Woche werden dann alle in Niedersachsen für die Erstimpfung zur Verfügung stehenden Dosen verimpft sein“, so die Ministerin. „Es gibt bundes- und europaweit ein Problem mit der verfügbaren Menge des Impfstoffs, nicht mit der Impfstruktur. Mit der Infrastruktur, die im Land aufgebaut wurde, können wir noch deutlich mehr verimpfen. Niedersachsen steht aber ausdrücklich hinter der gemeinsamen Beschaffung des Impfstoffs durch die EU. Ein Wettbewerb unter den EU-Ländern wäre mit den Grundgedanken europäischer Solidarität nicht vereinbar gewesen.“
Schon am 30.12. hatte Niedersachsen 15.000 Dosen weniger als angekündigt erhalten, eine Lieferung über 63.000 Dosen entfiel sogar komplett. Die nächste Impfstofflieferung für Niedersachsen über 63.000 Dosen wurde vom Bund für den 8. Januar angekündigt. Diese Lieferung war ursprünglich für den 11. Januar avisiert, sie ist jetzt vorgezogen worden. Danach soll erst wieder am 18. Januar Impfstoff eintreffen.
„Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar“, so Reimann, „alle gelieferten Impfdosen sofort zu verimpfen und auf die Rücklage für die Zweitimpfung zu verzichten. Der Impfstoff bietet erst nach einer zweiten Impfung, drei bis vier Wochen nach der ersten, den vollständigen Schutz vor Covid-19. Alle medizinischen Studien und auch die Zulassung des Impfstoffs beruhen auf diesen zwei Impfungen pro Person. Wir werden weder eine Wette auf zukünftige Lieferungen des Impfstoffs abschließen, noch werden wir uns in Niedersachsen einfach über die Zulassungsbedingungen hinwegsetzen. “
Die Ministerin bittet vor allem die hochbetagten Menschen, die nicht in einem Alten- oder Pflegeheim leben, noch um Geduld: „Ich habe großes Verständnis für den Wunsch nach einer zügigen Impfung. Allein in Niedersachsen leben 800.000 Menschen, die nach der Priorisierung schon heute impfberechtigt sind. Knapp die Hälfte aller Todesfälle in Zusammenhang mit dem Virus sind jedoch in den Alten- und Pflegeheimen zu beklagen. Angesichts der massiven Knappheit des Impfstoffs legen wir unseren Schwerpunkt deshalb ganz bewusst auf die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten in diesen Einrichtungen. Dazu sind in allen Landkreisen und Städten mobile Impfteams im Einsatz.“ Der limitierende Faktor bleibt der Impfstoff.
05.01.2021 – Landkreis Göttingen – Pressemitteilung: Corona-Pandemie: Impfungen im Landkreis Göttingen haben begonnen Mobile Teams ermöglichen Älteren in Heimen Zugang zur Impfung
Die Impfungen gegen das Corona-Virus haben im Landkreis Göttingen begonnen. Bewohner*innen und Beschäftigte von Alten- und Pflegeheimen im Kreisgebiet wurde am heutigen Dienstag, 05.01.2021, durch mobile Teams eine erste Impfung in den Einrichtungen ermöglicht. Knapp 450 Personen haben heute das Angebot angenommen.
Der Landkreis hat bislang zwei Lieferungen mit je 975 Impfdosen vom Land Niedersachsen bekommen. Zwei mobile Teams des Impfzentrums am Standort Herzberg haben damit in der „Seniorenresidenz Stiemerling“ in Hattorf am Harz und dem Alten-und Pflegeheim „Haus Drei Linden“ in Wollbrandshausen Impfungen vorgenommen. Für den vollständigen Impfschutz ist eine zweite Impfung in 21 Tagen erforderlich; diese wird auch von den mobilen Teams geleistet.
Der Impftermin war kurzfristig zwischen dem Krisenstab des Landkreises und den Einrichtungen abgestimmt worden. Grundlage war die Priorisierung von Personen über 80 Jahren und Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen. Da zunehmendes Alter der wesentliche Risikofaktor für eine schwere Covid-19-Erkrankung ist, hat der Bund per Rechtsverordnung Ältere vorrangigen Zugang zum Impfstoff eingeräumt.
Weitere Kriterien bei Identifizierung der nun zuerst aufgesuchten Einrichtungen, waren für den Krisenstab des Landkreises die Zahl der an Demenz er-krankten Bewohner*innen als besonders zu schützende Gruppe, die Größe der Einrichtung, der Anteil der Impfwilligen, die Möglichkeit der kurzfristigen Vorbereitung und andere mehr.
In den nächsten Tagen werden weitere, und dann sukzessive alle 55 Alten- und Pflegeheime im Kreisgebiet (ohne Stadt Göttingen) durch mobile Teams versorgt. „Der Einsatz der mobilen Teams wird ab morgen von zwei auf vier erhöht, um den vorhandenen Impfstoff bis zum kommenden Wochenende zu verimpfen“, erklärt Kreisrätin Marlies Dornieden. Die weiteren beiden Teams sind organisatorisch dem Impfzentrum des Landkreises Göttingen an der BBS II Göttingen zugeordnet. „Schon heute konnte ich mich persönlich im Haus Drei Linden von einem gelungenen Impfstart vor Ort überzeugen. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass dort die Impfquote von Bewohnern und Personal bei über 95 Prozent liegt.“
Wann die Impfung für weitere Bevölkerungsgruppen in den zentralen Impfzentren des Landkreises in Herzberg am Harz und Göttingen beginnen können, steht noch nicht fest.
Die Terminvergabe wird durch das Land Niedersachsen vorgenommen und startet erst, wenn ausreichend Impfstoff vorhanden ist. Berechtigte Personen werden über öffentliche Aufrufe informiert und zur Terminvereinbarung aufgefordert. Diese erfolgt zunächst ausschließlich über die Impf-Hotline: 0800 99 88 665. In Kürze soll auch eine Onlineplattform zur Verfügung stehen. Informationen zu den Impfungen und den Impfzentren des Landkreises sind zudem auf der Webseite des Landkreises zu finden.
Impfzentren Landkreis Göttingen
Der Landkreis Göttingen betreibt zwei Impfzentren zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Knapp 209.000 Menschen im Kreisgebiet haben die Möglichkeit, sich in den nächsten Monaten gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen. Die Standorte sind Herzberg am Harz (Sporthalle OBS Herzberg, Heidestraße) und Göttingen (Sporthalle BBS II Göttingen, Godehardstraße).
Zeitpunkt und Umfang der möglichen Impfungen hängen von der Verfügbarkeit des Impfstoffs ab. Begonnen wird zudem zunächst mit mobilen Teams, die Impfungen insbesondere in Alten- und Pflegeheimen ermöglichen. Mit einem Start der Impfungen durch mobile Teams ist Anfang des Jahres 2021 zu rechnen, einige Zeit später dann auch in den Impfzentren.
Der Bund hat per Rechtsverordnung eine Reihenfolge für die Impfungen festgelegt. Um schwere Covid-19-Erkrankungen und Todesfälle zu verhindern, werden die Impfungen zunächst Personen über 80 Jahren, Bewohner*innen in Alten- und Pflegeheimen sowie Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko angeboten. Es folgen in Abstufungen weitere Personengruppen. Sobald Terminvereinbarungen für Impfungen möglich sind, wird es öffentliche Aufrufe dazu geben.
In dieser hoch dynamischen Situation gibt es viele offene Fragen. Sie werden hier beantwortet, wenn gesicherte Informationen vorliegen. Diese sogenannten FAQs (frequently asked questions = häufig gestellte Fragen) werden fortlaufend aktualisiert. Aktuell werden die folgenden Fragen beantwortet:
- Warum Impfen?
- Gibt es Nebenwirkungen?
- Gibt es eine Impfpflicht?
- Muss man die Impfung bezahlen?
- Kann man auch zum Hausarzt gehen?
- Warum gibt es Impfzentren?elche Impfzentren gibt es im Landkreis Göttingen?
- Wie kann man sich anmelden?
- Wird man zur Anmeldung aufgefordert?
- Kann man sich einen Termin aussuchen?
- Gibt es eine Terminbestätigung?
- Gibt es eine Terminerinnerung?
- Kann man einen Termin auch stornieren bzw. ändern?
- Kann man sich den Standort aussuchen?
Die Seite befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise ergänzt. Wiederholtes Aufrufen dieser Seite wird empfohlen.
Für Auskünfte steht zudem die Hotline des Landes Niedersachsen unter Telefon 0800 998 86 65 zur Verfügung. Informationen zu Covid-19-Impfungen werden auch auf den jeweiligen Webseiten des
- Landes Niedersachsen (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/faq-impfung-195559.html),
- des Bundesgesundheitsministeriums (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html) und
- des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html) angeboten.
29.12.2020 – Presseinformation Landkreis Göttingen:
Personal für Impfzentren des Landkreises gesucht Menschen können Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten
Der Landkreis Göttingen betreibt zwei Impfzentren zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Mehr als 200.000 Menschen im Kreisgebiet haben so die Möglichkeit, sich an den Standorten Herzberg am Harz und Göttingen gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen und vor der Lungenkrankheit Covid-19 zu schützen.
Für den Betrieb dieser zentralen Einrichtungen und zur Mitarbeit in mobilen Impfteams wird weiterhin geeignetes Personal gesucht. Die Kreisverwaltung benötigt insbesondere Fachkräfte mit medizinischer Ausbildung als Impfpersonal sowie Sanitäter*innen. Die Aufgabenschwerpunkte und Anforderungsprofile sind im Online-Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt veröffentlicht unter www.interamt.de.
Für die gezielte Suche kann die Stellen ID genutzt werden (Ausschreibung Impfpersonal ID 643237; Ausschreibung Sanitäter*innen ID 643382).
- Rückfragen sind möglich per E-Mail impfzentrum-personal@landkreisgoettingen.de.
Als Impfpersonal können sich bewerben Medizinische Fachangestellte oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung, beispielsweise als
- Krankenpfleger*in,
- Altenpfleger*in,
- Hebammen und Entbindungshelfer,
- Heilerziehungspfleger*in,
- Krankenpflegehelfer*in,
- Pflegeassistent*in,
- Rettungsassistent*in
- oder Notfallsanitäter*in.
Für Sanitäter*innen ist die Mindestqualifikation als Rettungshelfer*in oder eine einen höherwertigen Abschluss in der Rettungsdienstausbildung erforderlich.
Eine erste Stellenausschreibung wurde Anfang Dezember veröffentlicht; dabei konnte Personal für den Start der Impfzentren gewonnen werden. Für einen gesicherten Betrieb über mehrere Monate hinweg werden weitere Fachkräfte benötigt. Deshalb erhält der Krisenstab des Landkreises vorausschauend die Stellenausschreibungen aufrecht.
Personen, die sich bereits beworben haben, werden in das Verfahren einbezogen. Sofern sie noch keine Zwischennachricht erhalten haben, erfolgt dies in Kürze; aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen innerhalb kurzer Zeit sind noch nicht alle Rückmeldungen erfolgt.
Fragen werden auch hiergesichert beantwortet, wenn sie an die E-Mail-Adresse
gerichtet sind (ein telefonische Auskunft ist aufgrund der großen Belastung derzeit nicht durchgängig möglich).
Niedersächsische Landesregierung startet Hotline für Fragen zur Covid-19-Impfung
Seit gestern haben die Bürgerinnen und Bürger im Land Niedersachsen die Möglichkeit, ihre Fragen rund um die Covid-19-Impfung mit einem Anruf bei einer neu eingerichteten Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 zu klären.
Sobald feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird, können über die Hotline auch Impf-Termine vereinbart werden. Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar. An Feiertagen ist die Hotline geschlossen, steht jedoch an Heiligabend von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.
Unterstützt wird die Landesregierung dabei von ihrem Partner Majorel, der unter anderem die Bürger-Hotline sowie die dahinterliegende Terminmanagement-Plattform betreibt. Die Gesundheits- und Sozialministerin Dr. Carola Reimann betont: „Die Vorbereitungen auf die Covid-Impfungen stellen eine gewaltige organisatorische Herausforderung auf vielen verschiedenen Ebenen dar. Wir haben mit Majorel einen erfahrenen niedersächsischen Dienstleister gefunden, der die Terminmanagement-Plattform, die mit der Impfstofflogistik in den Verteilzentren gekoppelt ist, auf eine sichere Basis stellt. Sobald erste Lieferungen eines Impfstoffs eintreffen, können wir in Niedersachsen die ersten impfberechtigten Personen aufrufen, sich Termine zum Impfen zu holen.“
Aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge wird sich das Angebot zunächst vor allem an ältere Menschen, Personen mit Vorerkrankungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitswesens richten. Die Option, Termine für die Covid-19-Impfung über die Hotline sowie über die dahinterliegende Online-Terminplattform zu vereinbaren, wird erst angeboten, wenn feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird. „Technisch ist jedoch bereits jetzt alles vorbereitet – die Terminplattform ist einsatzbereit“, erläutert Klaus-Peter Bergmann, der als Geschäftsführer bei Majorel für das Projekt verantwortlich ist. Termine können zukünftig sowohl über die Impf-Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 als auch zu einem späteren Zeitpunkt auf der Plattform direkt online vereinbart werden.
Sobald mit der Impfung der Bevölkerung begonnen werden kann, wird der Kommunikations-Experte Majorel auch das Management des Impfstoffbestands in den Impfzentren sicherstellen. „Wir freuen uns sehr, die Niedersächsische Landesregierung bei dieser wichtigen und verantwortungsvollen Aufgabe unterstützen zu können und als Partner für das Terminmanagement für möglichst effiziente Prozesse im Rahmen der Covid-19-Impfung zu sorgen“, so Bergmann.
Hintergrundinformationen:
Sowohl bei der telefonischen Terminvereinbarung als auch bei der Online-Anmeldung werden die Bürgerinnen und Bürger im ersten Schritt neben der Angabe der persönlichen Daten mit Hilfe einer strukturierten Abfrage eine Selbsteinschätzung ihrer Impfberechtigung auf Basis ihres Alters, möglichen Vorerkrankungen sowie des Berufs vornehmen. Ergibt diese Selbsteinschätzung, dass die Bürgerin oder der Bürger zu einer der Personengruppen gehört, die nach den Kriterien der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorrangig gegen Covid-19 geimpft werden sollen, wird im nächsten Schritt ein Termin im Impfzentrum der Wahl vereinbart. Andernfalls wird die Person darüber informiert, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmelden kann.
Um sicherzustellen, dass Erst- und Zweitimpfung im richtigen zeitlichen Abstand erfolgen, wird bei der Terminvergabe zugleich bereits der Termin für die Folgeimpfung festgelegt werden. Im Anschluss bekommt die Bürgerin oder der Bürger per E-Mail oder per Post eine schriftliche Terminbestätigung inklusive eines QR-Codes zugeschickt. Dieser QR-Code muss beim Impftermin zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt werden und dient dem Impfzentrum zur Identifikation der zu impfenden Person sowie als digitaler Laufzettel.
Um Nicht-Erscheinen zu vermeiden und die vorhandenen Kapazitäten in den Impfzentren bestmöglich zu nutzen, werden die Bürgerinnen und Bürger kurz vor ihrem jeweiligen Impftermin eine Erinnerung per SMS, E-Mail oder Post sowie alle relevanten Informationen zum Impfzentrum erhalten.
Außerdem übernimmt die Plattform auch die digitale Meldung des Lagerbestands an Covid-19-Impfstoff in den einzelnen Impfzentren in Niedersachsen und löst bei Bedarf eine Nachlieferung aus.
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die aktuellen Fragen zu den Corona-Maßnahmen.
Weitere Fragen beantworten wir in den Themen-FAQ.
» Klicken Sie hier, um direkt zur Übersicht nach Themengebieten zu springen.
Erweiterte Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten Niedersachsens:
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen können die Kommunen zusätzliche Maßnahmen anordnen, um das Infektionsgeschehen zu begrenzen:
» Hier finden Sie weitere Informationen zu den betroffenen Landkreisen.
Zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung:
Telefonnummer: 0511 120-6000 (Mo – Fr 8 bis 19 Uhr und Sa – So 10 bis 17 Uhr)
Die wichtigsten Corona-Regeln aus der Verordnung des Landes Niedersachsen und den Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes für die Stadt und den Landkreis Göttingen sind auf der Webseite des Landkreises kompakt und verständlich dargestellt.
Für Fragen und Hinweise zum Thema Coronavirus haben Stadt und Landkreis Göttingen ein Bürgertelefon eingerichtet:
Telefon 0551 70 75-100.
Es ist von Montag bis Sonntag täglich von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Eine medizinische Beratung findet nicht statt, das Bürgertelefon ist kein Ersatz für den Kontakt zur Hausärztin/zum Hausarzt.
Bei Verdacht auf eine Infektion wenden sich Betroffene telefonisch an die Hausärztin oder den Hausarzt.
Die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen dürfen nicht eigenmächtig aufgesucht werden. Dort werden ausschließlich Personen getestet, die zuvor von ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt verbindlich angemeldet wurden.
Alle Details zum Coronavirus und zur Lage in Stadt und Landkreis Göttingen gibt es im Liveticker.
Für Gewerbetreibende bietet die Wirtschaftsförderung Region Göttingen WRG Informationen auf ihrer Webseite an und ist für Fragen erreichbar unter
Telefon 0551 525-4980
Gesonderte Informationen für Selbständige und Freiberufler sind auf der Webseite des Landkreises eingestellt.
Es wird empfohlen, die kostenlose KATWARN-App von Landkreis und Stadt Göttingen für das Smartphone oder den Tablet-PC herunterzuladen. Hier werden wesentliche Nachrichten und Warnungen eingestellt. Sie steht im jeweiligen App-Store bereit.
Hilfe bei psychischen Belastungen
Das Bündnis gegen Depression in Südniedersachsen hat eine Krisen-Hotline organisiert. Sie steht ab Dienstag, 14. April 2020, werktags von 7.30 bis 16.00 Uhr unter der Nummer 0551/38434505 bereit. Menschen, die durch die Corona-Situation psychisch belastet sind, sich ängstlich fühlen, aggressiv werden oder in bedrückter Stimmung sind, erhalten dort von Fachleuten eine telefonische Beratung. Die Hotline schaltet zu Psychiater*innen, Psychotherapeut*innen und Psycholog*innen des Asklepios Fachklinikums Göttingen, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin Göttingen, des Sozialpsychiatrischen Dienstes Northeim und der Paracelsus-Roswitha-Klinik Bad Gandersheim. Außerhalb der Hotline-Zeiten ist die Telefonseelsorge unter 0800-1110111 rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen erreichbar.