+++ Mobile Impfangebote im Landkreis Göttingen:
Das Gesundheitsamt Göttingen organisiert mobile Impfteams. Diese unterstützen bei Auffrischungen von Corona-Impfungen (sog. Boosterimpfungen). Auch Erst- und Zweitimpfungen sind möglich. Terminbuchungen sind teilweise über das Impfportal des Landes möglich. Geimpft wird jeweils, solange der Vorrat reicht.
Die nächsten Impfaktionen in Herzberg am Harz finden in den Monaten Januar bis März ab Montag, den 24.01.2022 jeweils Montag zwischen 12:00 – 18:00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Scharzfeld, Am Anger 3 statt.
Weitere Standorte und Termine im Landkreis Göttingen unter:
Es werden folgende Impfungen angeboten:
- Auffrischungsimpfungen (sogenannte"Booster-Impfungen")
- für alle Personen mit vorheriger vollständige Impfung.
- Erst-Impfung
- für ungeimpfte Personen ab einem Alter von 12 Jahren (Bitte beachten: Minderjährige im Alter von 12 bis 15 Jahren werden nur im Beisein einer/eines Erziehungsberechtigten geimpft, bei Jugendlichen ab 16 Jahren reicht die unterschriebene Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten aus).
- Zweit-Impfungen
- Für alle, deren letzte Impfung mindestens 4 Wochen zurückliegt.
Hinweis: Zutritt nur mit FFP2-Maske
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Ausweisdokument
- ggf. bei Genesen einen Nachweis über die Geneseung
- Impfausweis bzw. eine Impfersatzbescheinigung
- Aufklärungsmerkblatt zur Covid-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff
Anamnese- und Einwilligungsbogen zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff
Die ausfüllbaren Unterlagen finden Sie unter:
→ https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html
Impfaktionen für Kinder im Landkreis
Die mobilen Impfteams starten in der kommenden Woche im Landkreis Impfaktionen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren. Geimpft wird in Adelebsen, Duderstadt, Hann. Münden und Osterode, jeweils von 14.00 bis 18.00 Uhr mit dem für die Altersstufe vorgesehenen Kinderimpfstoff der Firma Biontech/Pfizer.
Die Anmeldung für eine Impfung kann ausschließlich über das Impfportal des Landes erfolgen. Das zu impfende Kind muss von einer erziehungsberechtigen Person begleitet werden. Die Begleitperson muss eine FFP2-Maske tragen, das zu impfende Kind eine medizinische Maske.
Die Termine in der Übersicht
Osterode
Januar 2022 (Termin der Zweitimpfung: 21. Februar 2022)
Jugendgästehaus, Scheerenberger Str. 37
Hann. Münden
Januar 2022 (Termin der Zweitimpfung: 24. Februar 2022)
Historisches Rathaus, Lotzestraße 2
Duderstadt
Februar 2022 (Termin der Zeitimpfung: 7. März 2022)
DRK Duderstadt, Schöneberger Str. 11
Adelebsen
Februar 2022 (Termin der Zweitimpfung: 10. März 2022)
Gemeindezentrum, Lange Pröbenstr. 16
Terminbuchungen sind über das Landesimpfportal möglich:
+++
Bei 2.379 Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen sind aktuell Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus bestätigt. Der für das Kreisgebiet heute (Montag, 24. Januar 2022) gültige Inzidenzwert laut Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) liegt bei 297,0. Dieser ist rechtlich bindend für Regelungen nach der Corona-Landesverordnung.
Die Gesamtzahl der seit Pandemiebeginn bestätigten Covid-19 Fälle im Landkreis Göttingen beträgt 18.030. Davon gelten 15.317 Personen als wieder von der Infektion genesen, 334 Menschen sind in Verbindung mit Covid-19 gestorben.
Lage in den Gemeinden
(Gesamtzahl Fälle / aktuell Infizierte / Inzidenz)
- Flecken Adelebsen (280 / 25 / 127,0)
- Gemeinde Bad Grund (Harz) (298 / 37 / 231,0)
- Stadt Bad Lauterberg im Harz (552 / 46 / 165,4)
- Stadt Bad Sachsa (486 / 28 / 162,9)
- Flecken Bovenden (628 / 79 / 308,6)
- Samtgemeinde Dransfeld (500 / 116 / 929,8)
- Stadt Duderstadt (1.792 / 92 / 167,0)
- Gemeinde Friedland (375 / 92 / 199,4)
- Samtgemeinde Gieboldehausen (870 / 79 / 265,8)
- Gemeinde Gleichen (390 / 68 / 462,7)
- Stadt Göttingen (6.692 / 1.074 / 370,4)
- Stadt Hann. Münden (1.757 / 290 / 807,8)
- Samtgemeinde Hattorf am Harz (345 / 32 / 360,5)
- Stadt Herzberg am Harz (770 / 76 / 209,8)
- Stadt Osterode am Harz (918 / 77 / 138,9)
- Samtgemeinde Radolfshausen (283 / 30 / 235,8)
- Gemeinde Rosdorf (496 / 68 / 295,0)
- Gemeinde Staufenberg (400 / 63 / 398,8)
- Gemeinde Walkenried (198 / 7 / 69,1)
Warnstufe 3
Der Inzidenzwert liegt nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) im Landkreis Göttingen heute (Montag, 24. Januar 2022) bei 297,0. Entsprechend der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt ungeachtet der Grenzwerte vom 24. Dezember bis 2. Februar 2022 die Warnstufe 3 und damit in vielen Bereichen die 2Gplus-Regel. Am Arbeitsplatz und im ÖPNV gilt weiterhin die 3G-Regel. Informationen dazu stellt die Niedersächsische Landesregierung auf ihren Internetseiten bereit.
Welche Regeln gelten heute im Landkreis Göttingen?
21.01.2022 –Landkreis Göttingen –Pressemitteilung: Anpassungen bei Maskenpflicht Neue Regeln für Wochenmärkte / Andere Grundlage für Versammlungen
Die Pflicht, auf Wochenmärkten in bestimmten Städten und Gemeinden im Landkreis eine FFP2-Maske zu tragen, wird angepasst. Ab Samstag, 22.01.2022, gilt: Wer als Verkäuferin oder Verkäufer beispielsweise mit einer Plexiglasscheibe eine Barriere zwischen sich und der Kundschaft einsetzt, kann auch eine medizinische Maske tragen. Für Kundinnen und Kunden sowie für Verkäuferinnen und Verkäufer an Verkaufsständen ohne physische Barriere gilt weiterhin die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.
Diese Regelung gilt für Wochenmärkte in Göttingen, Hann. Münden, Duderstadt, Osterode am Harz, Boveden und Herzberg am Harz. Eine detaillierte Auflistung inklusive Lageplänen der einzelnen Wochenmärke ist mit der Allgemeinverfügung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen (Nr. 6) veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung zum Tragen einer FFP2-Maske bei Versammlungen wird aufgehoben. Grund ist, dass diese Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske mit der jüngsten Aktualisierung der Corona-Landesverordnung landesweit festgelegt wurde; eine gesonderte Regelung für den Landkreis Göttingen ist daher überflüssig.
17.01.2022 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung – Pressemitteilung: Bund ändert Regeln für Personen, die mit Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden - Zweite Impfung gilt nicht mehr als Auffrischung
Im Rahmen der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hat das Paul-Ehrlich-Institut die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson geimpft wurden, geändert.
Nach den neuen Maßgaben gelten Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson geimpft wurden, im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Allen Betroffenen wird zur Vervollständigung der Grundimmunisierung dringend eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Impfung mit Janssen empfohlen.
Somit ist nun auch beim Impfstoff von Johnson&Johnson erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und der Corona-Verordnung des Landes zu betrachten. Diese Neuregelung des Bundes bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Janssen eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ betrachtet werden können und nicht mehr von der Befreiung von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung umfasst sind.
Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, werden herzlich gebeten, sich drei Monate später um eine Auffrischungsimpfung zu bemühen, um den bestmöglichen Schutz vor einer Infektion, insbesondere aber einem schweren COVID-Verlauf zu erhalten. Bis zum Erhalt der dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G+.
Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Bitte machen Sie von der Möglichkeit der Auffrischungsimpfung nach drei Monaten unbedingt Gebrauch und nutzen Sie eines der zahlreichen Impfangebote im ganzen Land. Es steht ausreichend Impfstoff zur Verfügung und viele kommunale Impfteams haben kurzfristig freie Termine oder Impfangebote ohne Termin im Angebot. Je mehr Menschen wir in diesen Tagen mit einer Impfung erreichen können, desto besser werden wir als Gesellschaft durch die nächsten Wochen kommen und desto geringer wird die Belastung für unser Gesundheitssystem ausfallen.“
Die maßgeblichen Kriterien für den Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung veröffentlicht das Paul-Ehrlich-Institut unter: www.pei.de/impfstoffe/covid-19.
14.01.2022 Gesundheitsamt Göttingen – Live Ticker: Gesundheitsamt optimiert Informationsverfahren bei Absonderungen
Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen stellt sein Informationsverfahren ab Montag, 17. Januar 2022, um. Künftig erhalten Menschen, die einen positiven Labor- oder Schnelltest haben oder Kontaktperson eines positiven Falls sind, einen Infobrief statt eines Bescheides. Grundlage für diese Änderung ist die Niedersächsische Absonderungsverordnung.
In dem Infobrief steht dann kein konkreter Quarantäne- bzw. Isolationszeitraum mehr (Quarantäne gilt für Kontaktpersonen, Isolation für Infizierte). Stattdessen werden die Empfänger*innen darüber informiert, welche Quarantäne- bzw. Isolationszeiträume für sie gelten, welche Pflichten sie haben und was zu tun ist. Dieser Service soll baldmöglichst außerdem per SMS geboten werden, entsprechende technischen Vorbereitungen laufen. Ob Infobrief oder SMS: In beiden Fällen gibt es alle relevanten Links, die zu weiteren Informationen und Formularen auf der städtischen Webseite führen.
Das ist zu tun
- Infizierte Personen müssen ihre Kontaktpersonen über ein WebFormular melden.
- Die für eine etwaige Verkürzung der Quarantäne erforderlichen Nachweise (Impfnachweis oder Testergebnisse) sind künftig online einzureichen.
- Wer eine Absonderungsbescheinigung braucht, etwa zur Vorlage bei der/beim Arbeitgeber*in für den Antrag auf Verdienstausfall, muss dies ebenfalls online beantragen
Alle Informationen und Antragsformulare rund um das Thema Verdienstausfall gibt es für Beschäftigte und Arbeitergeber*innen online
Nachweise über die Genesung werden automatisch nach Ende des Quarantäne- bzw. Isolations-zeitraums per Post verschickt, ein Antrag ist nicht erforderlich. Wer aktuell noch auf einen Quarantänebescheid wartet, also schon telefonisch kontaktiert und in Quarantäne gesetzt wurde, muss nichts veranlassen, sondern erhält die Absonderungsbescheinigung automatisch.
Service der Corona-Hotline wird ausgeweitet
Wer keinen Zugang zum Internet oder weitere Fragen zum Verfahren hat, für den ist die kostenlose Corona-Hotline unter 0551/400-3500 die richtige Anlaufstelle. Der Service wird ab Montag, 17. Januar 2022, ausgeweitet: Die Hotline ist dann von montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie sonnabends von 10.00 bis 16.00 Uhr zu erreichen.
12.01.2022 Landkreis Göttingen – Pressemitteilung - Corona-Pandemie: Maskenpflicht für innerstädtische Bereiche Einkaufsbereiche und Wochenmärkte
Die Maskenpflicht für bestimmte innerstädtische Bereiche in den Städten Göttingen, Osterode am Harz, Hann. Münden, Duderstadt und Herzberg am Harz und sowie im Flecken Bovenden wird ab dem 13.01.2022 fortgesetzt.
Das hat das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis per Allgemein-verfügung festgelegt. Sie gilt zunächst bis einschließlich 23.02.2022.
Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung des Schutzniveaus FFP2 (bzw. KN 95 oder vergleichbar) zu tragen, dient dem weiteren Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus und gilt dort, wo viele Menschen unter freiem Himmel auf engem Raum zusammenkommen.
Stadt Göttingen
Die Maskenpflicht gilt montags bis sonnabends von 09:00 Uhr bis 19.30 Uhr in den Bereichen Weender Straße ab dem Ernst-Honig-Wall bis einschließlich Kornmarkt/Ecke Groner Straße sowie auf dem Wochenmarkt während der Öffnungszeiten.
Stadt Osterode am Harz
Die Maskenpflicht gilt auf dem Wochenmarkt auf dem Kornmarkt und dem Martin-Luther-Platz während der Öffnungszeiten
Stadt Hann. Münden
Die Maskenpflicht gilt auf dem Wochenmarkt auf dem Dr. Johann-Andreas-Eisenbart-Platz während der Öffnungszeiten.
Stadt Duderstadt
Die Maskenpflicht gilt auf dem Wochenmarkt an der ev.-luth. Kirche St. Servatius während der Öffnungszeiten.
Stadt Herzberg am Harz
In dem Gebiet des Wochenmarktes auf dem Markplatz (siehe Anlage VII) während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes.
Flecken Bovenden
Die Maskenpflicht gilt auf dem Gebiet des Wochenmarkts am Rathausplatz während der Öffnungszeiten.
Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen (Nr. 3):
Sie enthält markierte Kartenausschnitte zu den genannten Bereichen.
Maskenpflicht und Abstand bei Versammlungen
Ab Sonnabend, 8. Januar 2022, müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Versammlung unter freiem Himmel im Landkreis Göttingen eine FFP2-Maske tragen. Zwischen den Teilnehmenden sowie zu anderen Personen soll außerdem ein Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden.
Dies gilt für angezeigte sowie nicht angezeigte Versammlungen. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, den Schutz der Teilnehmenden und unbeteiligter Dritter vor einer Corona-Infektion zu erhöhen und das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Corona-Virus-Variante Omikron zu senken.
Bei Versammlungen, die gegenüber der Stadt angezeigt werden, lässt sich der Infektionsschutz in Kooperationsgesprächen thematisieren und bestmöglich sicherstellen. Vermehrt finden in letzter Zeit aber auch nicht angezeigte, oftmals spontane Versammlungen – beispielsweise sogenannte Spaziergänge – statt. Ein Kooperationsgespräch im Vorfeld ist hier nicht möglich. Hinzu kommt, dass in ganz Niedersachsen noch bis zum 15. Januar 2022 die sogenannte „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ und damit Warnstufe 3 sowie einige zusätzliche Kontaktbeschränkungen gelten. Ziel ist es, dass sich möglichst viele Menschen boostern lassen, bevor sich die Omikron-Variante in Niedersachsen verbreitet. Das Abstandhalten gilt neben dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu den wirksamsten Mitteln, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Da Versammlungen aber in aller Regel durch einen dynamischen Ablauf gekennzeichnet sind, sodass der Mindestabstand unter Umständen nicht konsequent einzuhalten und sicherzustellen ist, ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske für alle teilnehmenden Personen unerlässlich.
Siehe dazu:
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 02 vom 07.01.2022
Allgemeinverfügung des Landkreises Göttingen über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Artikel 8 Grundgesetz (GG)
Maskenpflicht und Abstand bei Versammlungen
Ab Sonnabend, 8. Januar 2022, müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Versammlung unter freiem Himmel im Landkreis Göttingen eine FFP2-Maske tragen. Zwischen den Teilnehmenden sowie zu anderen Personen soll außerdem ein Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden.
Dies gilt für angezeigte sowie nicht angezeigte Versammlungen. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, den Schutz der Teilnehmenden und unbeteiligter Dritter vor einer Corona-Infektion zu erhöhen und das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Corona-Virus-Variante Omikron zu senken.
Bei Versammlungen, die gegenüber der Stadt angezeigt werden, lässt sich der Infektionsschutz in Kooperationsgesprächen thematisieren und bestmöglich sicherstellen. Vermehrt finden in letzter Zeit aber auch nicht angezeigte, oftmals spontane Versammlungen – beispielsweise sogenannte Spaziergänge – statt. Ein Kooperationsgespräch im Vorfeld ist hier nicht möglich. Hinzu kommt, dass in ganz Niedersachsen noch bis zum 15. Januar 2022 die sogenannte „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ und damit Warnstufe 3 sowie einige zusätzliche Kontaktbeschränkungen gelten. Ziel ist es, dass sich möglichst viele Menschen boostern lassen, bevor sich die Omikron-Variante in Niedersachsen verbreitet. Das Abstandhalten gilt neben dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu den wirksamsten Mitteln, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Da Versammlungen aber in aller Regel durch einen dynamischen Ablauf gekennzeichnet sind, sodass der Mindestabstand unter Umständen nicht konsequent einzuhalten und sicherzustellen ist, ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske für alle teilnehmenden Personen unerlässlich.
Siehe dazu:
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 02 vom 07.01.2022
Allgemeinverfügung des Landkreises Göttingen über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Artikel 8 Grundgesetz (GG)
In dem Gebiet des Wochenmarktes auf dem Markplatz während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes (ca. 07:00 bis 13:00 Uhr)
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 03 vom 12.01.2022
Die Maskenpflicht für bestimmte innerstädtische Bereiche in den Städten Göttingen, Osterode am Harz, Hann. Münden, Duderstadt und Herzberg am Harz und sowie im Flecken Bovenden wird ab dem 13.01.2022 fortgesetzt.
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 02 vom 07.01.2022
Allgemeinverfügung des Landkreises Göttingen über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Artikel 8 Grundgesetz (GG)
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 85. vom 23.12.2021:
Maskenpflicht in Innenstädten teils verlängert Allgemeinverfügung betrifft Osterode, Herzberg und Bad Lauterberg:
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 83. vom 21.12.2021:
Allgemeinverfügung – Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr 2021
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 78. vom 30.11.2021:
- Allgemeinverfügung – Mundnasenbedeckungspflicht Ergänzung
- Allgemeinverfügung – Verbot Weihnachtsmarkt
- https://www.landkreisgoettingen.de/pics/medien/1_1638295693/Amtsblatt_fuer_den_Landkreis_Goettingen_Nr_78_vom_30-11-2021.pdf
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 77 vom 29.11.2021 (PDF-Datei (358 KB)
02.12.2021 Landkreis Göttingen – Presseinformation: Corona-Pandemie: Testkapazitäten sollen erhöht werden Potenzielle Anbieter melden sich beim Gesundheitsamt
Um dem steigenden Bedarf an Corona-Schnelltests zu decken, sollen die Kapazitäten erhöht und weitere Teststationen im Landkreis Göttingen eröffnet werden. Etwa fünfzig Stationen bieten ihren Service bereits an, bis zu 47.000 Tests sind damit wöchentlich möglich. Diese Kapazitäten gilt es auch vor dem Hintergrund der seit 01.12.2021 geltenden 2Gplus-Regel auszuweiten.
Bei 2Gplus haben nur noch Menschen Zutritt zu bestimmten Bereichen und Dienstleistungen, die geimpft und genesen sind sowie zusätzlich einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Eine aktuelle Übersicht über die Testzentren bietet die Webseite der Stadt Göttingen unter goe.de/testzentren.
Wer interessiert daran ist, eine Teststation zu eröffnen, muss dies gegenüber dem Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis melden, im Idealfall per E-Mail unter testzentren@goettingen.de.
Für die Teststation ist ein Hygienekonzept vorzulegen, das auf Aspekte wie die Möglichkeit zur Lüftung oder zur personellen und technischen Ausstattung eingeht. Die Anforderungen gibt es auf der Webseite der Stadt Göttingen als Download.
Für jeden durchgeführten Test wird eine Vergütung gezahlt, die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen. Das Genehmigungsverfahren läuft in aller Regel zügig innerhalb von einer Woche ab, sodass beim Vorliegen aller Voraussetzung ein kurzfristiger Start einer Teststation möglich ist.
Arbeitgeber*innen können Zertifikate ausstellen:
Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei Mitarbeiter*innen einen Selbsttest unter Aufsicht durchführt, kann ihnen bei einem negativen Testergebnis ein entsprechendes Zertifikat aushändigen. Dieses Zertifikat kann dann genauso wie das Zertifikat einer Teststation beispielsweise für die Vorlage bei Dienstleistern oder für Veranstaltungsbesuche genutzt werden.
Auch hier gilt: Das Zertifikat darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Aktuelles Ergebnis der Bund-Länder-Beratungen (MPK):
» Bund-Länder-Beschluss vom 24. Januar 2022:
Presseinformationen zu Änderungen in den Corona-Vorschriften:
» 17. Januar: Bund ändert Regeln für Personen, die mit Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden:
» 15. Januar: Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen (AbsonderungsVerordnung):
Welche Corona-Regeln gelten in Niedersachsen?
» Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen:
Ab 15.Januar 2022 gilt:
Corona-Vorschriften
- Presseinformation vom 14. Januar 2022
Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe - Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung - https://www.niedersachsen.de/download/179225
Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe – Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung
Die ursprünglich bis zum 15. Januar 2022 befristete „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ muss verlängert werden: Es wird daraus eine „Winterruhe“ – zunächst bis zum 2. Februar 2022. Das ist die wesentliche Änderung in der Corona-Verordnung, die heute verkündet worden ist und morgen in Kraft tritt. Die Niedersächsische Landesregierung folgt damit dem MPK-Beschluss vom 7. Januar 2022.
Insbesondere die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen (ein Haushalt plus zwei Personen), die generelle Höchstgrenze für private Treffen (zehn Personen drinnen wie draußen) die „2Gplus-Vorgabe“ für Restaurants und Cafés, Kultureinrichtungen und Sportanlagen etc. sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen werden so um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. In den niedersächsischen Schulen wird auch in den nächsten Wochen noch täglich getestet, für politische Versammlungen gilt nun generell eine FFP2-Maskenpflicht.
Grund für die Fortdauer der Reglementarien der Warnstufe 3 sind die auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und die leider sehr konkrete Erwartung eines weiteren deutlichen Anstiegs in der nächsten Zeit. Die Entwicklung in benachbarten Bundesländern zeigt, dass wir voraussichtlich auch in Niedersachsen in Kürze mit deutlich höheren Fallzahlen rechnen müssen: Bremen liegt heute bei einer Inzidenz von 1.427,2 pro 100.000 in den letzten sieben Tagen, Hamburg bei 665,0 und Schleswig-Holstein bei 664,9. In Niedersachsen gibt es bereits zahlreiche Hotspots: Delmenhorst hat heute die Grenze von 1000 überschritten und liegt bei 1.052,9, Verden bei 821,4 und Osterholz bei 710,9.
Glücklicherweise verlaufen viele der Infektionen mit Omikron bislang mild bis moderat, das heißt: ohne die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen. Dennoch müssen die Erkrankten für mindestens sieben Tage in Quarantäne, viele klagen über Grippesymptome und Fieber. Das hat schon jetzt Auswirkungen auf einige Bereiche der niedersächsischen Infrastruktur: es kommt zu vermehrten Personalausfällen. Diese Auswirkungen werden in den nächsten Wochen noch sehr viel deutlicher zu Tage treten. Die Einrichtungen der kritischen Infrastruktur haben sich darauf aber bereits vorbereitet.
Noch lässt sich nicht absehen, wie der Krankheitsverlauf insbesondere bei den noch nicht vollständig geimpften und geboosterten Menschen in Niedersachsen sein wird und wie ältere Menschen und vulnerable Gruppen auf das extrem ansteckende Omikronvirus reagieren. Davon hängt es ab, wie sich die täglich höheren Fallzahlen auf die Krankenhausbelegung auswirken werden. Es gilt nach wie vor, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und ein Aufrechterhalten der notwendigen Infrastrukturen in Niedersachsen sicherzustellen. Beides ist nur möglich, wenn die Zahl der täglichen neu Infizierten und damit zumindest für einige Tage zur Quarantäne verpflichteten Menschen in einem einigermaßen beherrschbaren Rahmen bleibt und wenn sich noch mehr Menschen boostern beziehungsweise impfen lassen.
Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgesundheitsministerium bis zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 24. Januar 2022 nähere Erkenntnisse dahingehend vorlegen kann, wie sich eine starke Verbreitung der Omikronvariante vor dem Hintergrund der hiesigen Altersstruktur und der nach wie vor bedauerlicherweise vergleichsweise großen Impflücke in Deutschland auswirken wird.
„Es ist alles andere als selbstverständlich, dass die Menschen in Niedersachsen jetzt schon seit drei Wochen mehr oder weniger unaufgeregt mit doch sehr deutlichen Kontaktbeschränkungen und anderen Schutzmaßnahmen leben. Dafür möchte ich mich im Namen der gesamten Landesregierung noch einmal sehr herzlich bedanken“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Es ist uns bewusst, dass dies eine enorme Zumutung ist – insbesondere für Kinder und Jugendliche, für Familien, für Menschen, die alleine leben, für die Wirtschaftsbereiche, die von den Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind, letztlich aber für uns alle. Bislang ist die Lage in Niedersachsen noch besser als in vielen anderen Bundesländern. Das verdanken wir der großen Besonnenheit der Bürgerinnen und Bürger und der doch vergleichsweise großen Bereitschaft, sich impfen und jetzt auch boostern zu lassen. Mehr als die Hälfte der Niedersächsinnen und Niedersachsen ist jetzt bereits geboostert, das ist ein wichtiges Etappenziel im Kampf gegen Omikron – es müssen aber noch mehr werden. Dass die Infektionslage in Niedersachsen noch vergleichsweise gut ist, liegt auch an den frühzeitig ergriffenen Schutzmaßnahmen. Diese müssen wir nun mit der Winterruhe verlängern, damit wir die Lage weiter unter Kontrolle halten können. Ich bitte deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, sich weiterhin umsichtig und verantwortungsvoll zu verhalten. Wir hoffen, dass wir gegen Ostern das Schlimmste überwunden haben.“
Die Neuregelungen im Einzelnen:
- In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das bisherige Datum „15. Januar 2022“ durch das Datum „2. Februar 2022“ ersetzt. Damit wird die bisherige ‚Weihnachts- und Neujahrsruhe‘ verlängert und zu einer ‚Winterruhe‘. Damit gilt auch für den Zeitraum vom 15. Januar 2022 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit. Eine Anpassung an das neue vorläufige Enddatum 2. Februar 2022 erfolgt auch in § 7 a Absatz 4 Satz 1.
- Als Folgeänderung ist zukünftig in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt, dass das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und des § 2 die jeweils ab dem 3. Februar 2022 geltende Warnstufe feststellen.
- Dem § 6 Abs. 1 wird der Satz 9 angefügt. Die Verpflichtungen zur Abgabe bzw. Erhebung der Kontaktdaten nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7 entfallen auch, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des RKI enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.
- In der inhaltlichen Regelung der Kontaktbeschränkungen in § 7a Absatz 1 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren“ durch die Worte „zur Vollendung des 14. Lebensjahres“ ersetzt. Damit werden bei den strengen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen (ein Haushalt plus zwei Personen) und bei der 10-Personen-Grenze für vollständig Geimpfte zukünftig nur noch Kinder von 1 bis 13 ausgenommen und nicht mehr wie bislang Kinder von 1 bis einschließlich 14. Diese Anpassung erfolgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verständlichkeit. In allen anderen vergleichbaren Regelungen der Corona-Verordnung wird ebenfalls auf die Grenze ‚bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres‘ abgestellt.
- In § 7 a Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Worte „und zu Bestattungen“ angefügt. Dieser Zusatz stellt klar, dass auch nicht religiöse Bestattungen, nicht als private Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten. Bei Zusammenkünften zu solchen nicht religiösen Bestattungen ist dann jedoch nach dem neuen § 8 Abs. 3 Satz 2 der CoronaVO ist dann jedoch die 3-G-Regelung einzuhalten. Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für die offizielle Trauerfeier und den Gang zum Grab, nicht aber für das anschließende Zusammensein in einem Café, einem Restaurant oder zuhause: Dort gilt für Ungeimpfte die Regel ein Haushalt plus zwei Personen und für Geimpfte die 10-Personen-Grenze.
- Gestrichen werden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die das Weihnachtsfest und Silvester betreffen.
- Die Schutzmaßnahmen für die Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes werden jetzt landesweit angepasst. Es gilt fortan generell für alle Teilnehmenden einer sich bewegenden, aber auch einer ortsfesten Versammlung unter freiem Himmel die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (MNB-Pflicht). Grund ist, dass bei solchen Versammlungen regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammentrifft, dass das Abstandsgebot unterschritten wird. Ferner kommt es bei Versammlungen durch Gespräche und gemeinschaftliche Ausrufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen.
- § 10 der VO regelt Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 9 wird nun für Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreter- und Delegiertenversammlungen und ähnliche Veranstaltungen eine weitere Ausnahme zu den Regelungen der Absätze 1 bis 7 formuliert. Die Ausnahme ist erforderlich, um der besonderen Bedeutung des Bewerberaufstellungsverfahrens für die Demokratie gerecht zu werden.
Neben den Vorbereitungen für die Landtagswahl am 9. Oktober 2022 werden auch für anstehende einzelne kommunale Wahlen (Direktwahlen) die Vorbereitungen der Wahlvorschlagsträger beginnen. Die wahlrechtlichen Regelungen sehen dafür die Durchführung von Präsenzversammlungen vor. Bei diesen Versammlungen kann die Anzahl von 500 Personen überschritten werden, etwa bei der Durchführung einer Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Landesliste einer Partei zur Landtagswahl.
Eine entsprechende Änderung sieht auch der neu eingefügte § 11 Absatz 9 für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmelmit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor.
Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen mit bis zu 500 Personen bedarf es keiner entsprechenden Regelung, da § 8 Abs. 3 Nr. 1 Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen dieser Größe, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von den durch § 8 Abs. 4 bis 8 angeordneten Beschränkungen freistellt. Die im Zusammenhang mit der Bewerberaufstellung für Wahlen jeweils erforderlichen Versammlungen ergeben sich aus den jeweiligen Wahlgesetzen, sie sind also „durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben“.
- Die Änderung in § 16 der Corona-Verordnung bewirkt vor dem Hintergrund des sich rasant steigernden Infektionsgeschehens eine Verlängerung der nach den Weihnachtsferien geltenden täglichen Testpflicht für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022, also bis zum 31.1.2022. Für das schulische Personal besteht die Pflicht zum täglichen Test nach § 28 b Abs. 3 IfSG.
- In § 23 wird die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 2. Februar 2022 außer Kraft.
Welche Corona-Regeln gelten in Niedersachsen:
» Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen:
Niedersächsische Corona-Verordnung
Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab Samstag, 15. Januar 2022:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung - gültig ab 15. Januar 2022
Die vorstehende Corona-Verordnung ist durch die ÄnderungsVO vom 14.01.2022 (incl. Begründungsteil) geändert worden:
+++ Winterruhe bis einschließlich 2. Februar 2022
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung).
Öffentliche Bekanntmachung:
Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15.12.2021 zur Feststellung des Zeitpunkts, ab dem die landesweite Warnstufe 2 in Niedersachsen gilt
(vom 17. bis 23. Dezember 2021 galt landesweit die Warnstufe 2 mit der 2Gplus-Regel, danach die Weihnachts- und Neujahrsruhe bzw. ab 15.01.2022 die sogenannte "Winterruhe")
Hier finden Sie die dazugehörige Corona-Warnampel mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, die auf Basis der Corona-Verordnung und den dort beschriebenen Leitindikatoren eingestuft sind:
Im Warnstufenkonzept (gültig ab 15. Januar 2022) finden Sie einen Überblick, welche Maßnahmen bei welcher Warnstufen anzuwenden sind:
In unserem FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen:
Niedersächsische Absonderungsverordnung (gültig ab 15. Januar 2022)
Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.
Weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier:
Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb – in Kraft seit 1. Dezember 2021:
Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 (gültig ab 1. Dezember 2021):
Angesichts der beständig steigenden Zahl an COVID-Patientinnen und -Patienten in den niedersächsischen Krankenhäusern in den vergangenen Tagen und Wochen setzt das Gesundheitsministerium am 01.12.2021 erneut eine Verordnung in Kraft, die vorsieht, dass Krankenhäuser Reserven für weitere Patientinnen und Patienten vorhalten müssen. Weitere Informationen finden Sie hier:
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung (Bußgeldkatalog)
- Bußgeldkatalog (RdErl. des Gesundheitsministerium vom 03. Dezember 2021)
-> https://www.niedersachsen.de/download/154157
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (gültig ab 12. Januar 2022):
Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonntagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG - siehe auch Presseinformation vom 11.01.2022:
Bundesvorschriften
Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen (SchAusnahmV)
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV (PDF, nicht barrierefrei) sowie die Verordnungsänderung zum 15. Januar 2022:
» Wer gilt nach vorstehender Verordnung als vollständig geimpft?:
» Wer gilt nach vorstehender Verordnung als genesen?:
3G am Arbeitsplatz:
Nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes:
gelten betriebliche 3G-Regelungen:
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
» Hier beantwortet das Bundearbeitsministerium häufig gestellte Fragen zu 3G am Arbeitsplatz:
Corona-Testverordnung – gültig ab 12. November 2021
Coronavirus-Testverordnung – TestV (21. September 2021)
Rechtsänderung vom 12. November 2021
Corona-Einreiseverordnung für die Ein- oder Rückreise nach Niedersachsen aus Risikogebieten:
» Hier finden Sie die Corona-EinreiseVerordnung des Bundes gültig ab 1. August 2021
» Hier beantworten wir Ihre Fragen zur Ein- und Rückreise nach Niedersachsen (FAQ):
» Hier finden Sie weitere relevante Corona-Vorschriften des Bundes:
Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen (SchAusnahmV)
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV (PDF, nicht barrierefrei):
Download:
Die vorstehenden Grafiken zur Corona-Verordung bieten wir hier auch zum Download als PDF an:
» DOWNLOAD Grafiken Gesamtpaket - Übersicht Corona-Regelungen als PDF:
Sie möchten im Eingangsbereich Ihres Lokals, Geschäfts, Praxis oder bei einer privaten Feier auf die 3G-Regel /2G-Regel hinweisen?
Dann finden Sie hier zum Download Hinweisschilder, die Sie gerne dafür verwenden können:
» DOWNLOAD Hinweisschilder 3G, 2G sowie 2Gplus als PDF:
Niedersächsische Corona-Verordnung Vorgängerfassungen
Die nachstehende Fassung tritt am 15. Januar außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 27. Dezember 2021:
Die nachstehende Fassung trat am 27. Dezember außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 21. Dezember 2021:
Die nachstehende Fassung trat am 21. Dezember außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 14. Dezember 2021:
Die nachstehende Fassung trat am 12. Dezember außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 01. Dezember 2021:
Die nachstehende Fassung trat am 01. Dezember außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 24. November 2021:
» Hier finden Sie weitere Vorgängerfassungen:
Amtliche Verkündung von Verordnungen
Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Hier finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. mehr:
- Infografiken Nds. Corona-Verordnung (gültig ab 15.01.2022)
07.01.2022 Bundespresseamt: Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 7. Januar 2022
Aktuellen Corona-Regelungen:
Erläuterungen zu den Werten
- Statistische Bereinigungen
- In regelmäßigen Abständen wird der Datenbestand überprüft und von Fällen bereinigt, die aus verschiede-nen Gründen nicht mehr zu erfassen sind. Beispielsweise betrifft das Menschen, bei denen fälschlicherweise der Hauptwohnsitz in einer Stadt bzw. Gemeinde im Landkreis Göttingen angegeben wurde, tatsächlich aber einem anderen Ort zuzuordnen ist. Ein weiteres Beispiel sind irrtümlich als positive PCR-Tests markierte Da-tensätze, die sich als positive Antigen-Schnelltestergebnisse entpuppen. Diese werden bereinigt und fallen dadurch aus der Datenbank.
- Gesamtzahl Fälle
- Seit Beginn der Corona-Pandemie mit der ersten Bestätigung einer Corona-Infektion im Landkreis Göttingen am 11.03.2020 wird die Zahl der Infektionen fortgeschrieben. In die Statistik gehen die laborbestätigten Infektionen von Personen ein, die in den Gemeinden des Landkreises Göttingen leben bzw. gemeldet sind. Es ist ein kumulativer Wert.
- Aktuell Infizierte
- Zu den aktuell Infizierten zählen Personen, die bestätigt mit dem Coronavirus infiziert sind und zudem (a) an Covid-19 erkrankt sind (ärztlich nachgewiesen), oder (b) ohne Symptome bleiben und sich innerhalb der verordneten Quarantänefrist befinden (asymptomatische Personen). Es handelt sich, verkürzt gesprochen, um die Personen, die das Corona-Virus derzeit noch übertragen können. Sobald diese Personen entweder nachweislich wieder gesund sind, oder die verordnete Quarantäne ohne Erkrankung absolviert haben, gelten sie als genesen und zählen nicht mehr zu den aktuell Infizierten. Dieser Wert verändert sich entsprechend.
- Inzidenzwert
- Die sogenannte 7-Tage-Inzidenz ist ein Kennwert, um die Zahl der Neuinfektionen verschiedener Regionen miteinander vergleichen zu können. Von Bedeutung ist die Inzidenz für Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung : Bei bestimmten Marken, bspw. 35 oder 100, sind festgelegte Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen bzw. Ausnahmen möglich. Dabei gelten ausschließlich die im Lagebericht des Landes veröffentlichten Inzidenzwerte für die Landkreise (und kreisfreien Städte); und zwar für alle Städte und Gemeinden eines Landkreises gleichermaßen. Die Inzidenzen in einzelnen Städten und Gemeinden innerhalb der Landkreise spielen rechtlich keine Rolle. Die rechtliche Wirkung des Inzidenzwertes für den Landkreis setzt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Webseite des Landes ein; das geschieht täglich um ca. 10.30 Uhr. Berechnet wird der Inzidenzwert anhand der Summe bestätigter Neuinfektionen während der vergangenen sieben Tage; diese wird ins Verhältnis zu 100.000 Einwohner*innen gesetzt (dabei gilt die Einwohner*innenzahl, die das Landesamt für Statistik Niedersachsen zum Stichtag 31. Dezember 2019 festgestellt hat). Für den Landkreis Göttingen mit rd. 326.000 Einwohner*innen ist beispielsweise die 35er-Marke bei 114,1, und die 100er-Marke bei 326 Neuinfektionen innerhalb einer Woche erreicht.
- Aktuelle Fragen und Antworten zur Niedersächsischen Corona-Verordnung:
- https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html
- Niedersachsen und Corona: Warnstufen und Leitindikatoren
- Zur Beurteilung der Corona-Lage gibt es drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht.
- Indikatoren
- Leitindikator:
-
Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)
- Indikatoren:
-
Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
-
Intensivbetten (landesweite Kennzahl)
- Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.
- Der Leitindikator „Neuinfektionen“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.
- Der Leitindikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit ermittelt.
- Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 59 vom 18.09.2021
- Die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sind im Infektionsschutzgesetz
- des Bundes und in der Corona-Landesverordnung
- https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
- geregelt. Nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung gibt es künftig drei Leitindikatoren; das sind neben der Inzidenz die Hospitalisierung (Anzahl der Covid-19-Patienten binnen sieben Tagen landesweit) und die Auslastung der Intensivbetten (in den Kliniken landesweit). Dazu gibt es eine Corona-Warnampel .
- Die landesweiten Leitindikatoren, Hospitalisierung und Intensivbetten, veröffentlicht die Niedersächsischen Landesregierung täglich auf ihrer Internetseite.
- Videos mit Corona-Info in 13 Sprachen / Angebot der Stadt Göttingen
- Das Integrationsbüro der Stadt Göttingen hat in Zusammenarbeit mit Muttersprachler*innen Videos mit wesentlichen Informationen zur Corona-Pandemie, dem Testen und Impfen in 13 Sprachen erstellt. Diese persönlichen Botschaften sind eine tolle Möglichkeit, fremdsprachige Mitbürger*innen anzusprechen und aufzuklären.
- Dankenswerterweise stimmt die Stadt Göttingen zu, dass die Videos auch auf den Webseiten weiterer Gemeinden im Landkreis Göttingen verlinkt werden kann.
- Die Videos sind auf die Stadt Göttingen bezogen, die Informationen sind aber so deutlich formuliert und allgemein gültig, dass sie m. E. problemlos übernommen werden können.
-
Webseite der Stadt Göttingen mit den Videos:
https://www.goettingen.de/aktuelles/corona-tests-und-impfung-info-videos-in-13-sprachen-2021-06-23.html. -
Youtube-Kanal der Stadt Göttingen:
https://www.youtube.com/channel/UCQNWxGjnc-9m3QPSqEXKQpA/videos.
- Corona Schnelltests
- Corona-Pandemie: Schnelltests in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren
- Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Die Kosten trägt der Bund. Informationen zum Bürgertest, weiteren Testarten und -pflichten sowie den entsprechenden Regelungen gibt es auf der Webseite des Landes Niedersachsen_:
-
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/hinweise-zur-testung-auf-corona-198156.html
- Im Landkreis Göttingen werden Corona-Schnelltests in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren angeboten. Die jeweils nächste bzw. am besten erreichbare Möglichkeit für einen Schnelltest ist schnell und komfortabel über die jeweiligen Webseiten zu ermitteln:
-
Arztauskunft Niedersachsen:
https://www.arztauskunft-niedersachsen.de/ases-kvn/
Eigene Postleitzahl eingeben und unter dem Suchkriterien um Feld „Besonderheiten“ den Auswahlbegriff „Corona-Schnelltest“ eingeben bzw. anklicken und dann Suche starten
-
Mein Apothekenmanager:
https://www.mein-apothekenmanager.de/Postleitzahl eingeben und Suche starten
- Zudem betreiben weitere Institutionen Testzentren in den Gemeinden des Landkreises. Eine aktuelle Übersicht ist im Liveblog auf der Webseite der Stadt Göttingen
-
https://www.goettingen.de/leben/gesundheit/gesundheitsamt/aktuelle-infos/testzentren.html
- zu finden.
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie die Corona-Verordnung:
die am 22. September 2021 in Kraft getreten ist sowie die Presseinformation mit umfänglichen Erläuterungen:
zu der Neufassung.
Die vielen Informationen zu Corona überfordern mich – wer kann mir weiterhelfen?
Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung erreichen Sie unter der Telefonnummer 0511 120 - 6000 von Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:30 Uhr.
» Übersicht mit weiteren wichtigen Hotlines und Hilfsangeboten
Hier finden Sie Antworten für folgende Lebensbereiche:
Einzelhandel und Dienstleistungen:
Kitas, Schulen, Hochschulen, Weiterbildung:
Das Kultusministerium informiert hier zum Thema Schule und Kita unter Corona:
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur informiert hier zu den Themen Hochschule:
tudium sowie Kultur und Weiterbildung unter Corona:
Impfen und Testen:
(a) Durchführung von Testungen in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren
Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit, sich per Schnelltest auf das Corona-Virus testen zu lassen. So sind Testungen in Arztpraxen und Apotheken sowie künftig auch in Zahnarztpraxen möglich. Fragen Sie am besten in Ihrer Arztpraxis, ob dieser Service schon jetzt angeboten wird. Der Bund bezahlt allen Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen Schnelltest pro Woche.
Dieses Angebot geht auf den am vergangenen Mittwoch vereinbarten Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zurück. Die so ergänzte nationale Teststrategie soll bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden.
Die derzeitigen Angebote werden zügig ausgebaut werden. Die niedersächsische Teststrategie wird aktuell überarbeitet und mit allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren abgestimmt.
Aktuell werden intensive Gespräche mit den zuständigen Kammern und Verbänden geführt. Erste Vereinbarungen wurden unterzeichnet.
Die Kassenärztliche Vereinigung hat eine Suchfunktion auf ihren Internetseiten bereitgestellt. Dieses Portal führt zu den Ärztinnen und Ärzten in Niedersachsen, die Testungen anbieten.
» Hier finden Sie die Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 08.03.2021)
Testende Ärztinnen und Ärzte
Unter dem folgenden Link können Sie ihre Heimatstadt angeben und über das Feld "Besonderheit": Corona-Schnelltest auswählen. Dann werden Ihnen alle Praxen mit Testmöglichkeiten angezeigt.
» www.arztauskunft-niedersachsen.de
Auch seitens des Apothekerverbandes ist ein vergleichbares Angebot angekündigt.
Wir werden Sie hier auf der Corona-Webseite des Landes darüber informieren.
Die notwendige Netzwerkstruktur für flächendeckende Teststellen wird auch mit Hilfe privater Unternehmen zügig ausgebaut.
Wichtig ist: Die testende Einrichtung stellt Ihnen einen Nachweis zum Testergebnis aus! Auf dem Nachweis müssen Name, Datum und Uhrzeit vermerkt sein. Der Schnelltest ist nach Probenentnahme 12 Stunden gültig.
Darüber hinaus haben Dienstleister, denen ihr Betrieb aufgrund der neuesten Lockerungen wieder gestattet ist, die Möglichkeit die auf dem Markt erhältlichen und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttests zu erwerben und ihren Kundinnen und Kunden eine Testung zu ermöglichen.
(b) Durchführung von Testungen über einen Selbsttest
Das BfArM hat die ersten Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz (MPG) von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.
Es handelt sich um folgende Tests, die Liste wird kontinuierlich aktualisiert:
Hinweise zur Corona-Schutzimpfung
» Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Impfung"
» Sie sind bereits vollständig geimpft? Hier beantworten wir Ihnen Fragen zum digitalen Impfnachweis.
Die stationären kommunalen Impfzentren schließen spätensten zum 30. September 2021.
Impfungen und Impftermine in den kommunalen Impfzentren sind aber noch bis 30. September für Menschen über 18 Jahren mit den Impfstoff von Johnson & Johnson möglich, da bei diesem Impfstoff eine Impfung für den vollständigen Schutz ausreichend ist.
Bei allen anderen Impfstoffen sind zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz notwendig.
Diese Impfstoffe erhalten Sie weiter bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten.
Die Kommunen impfen dann aber weiter mit mobilen Impfteams zum Beispiel in Altenheimen, in sozialen Brennpunkten, vor einigen Schulen und an weiteren Stellen.
Informationen hierzu gibt es bei Ihrer Kommune - über unsere Karte gelangen Sie zu den entsprechenden Online-Angeboten Ihrer Kommune.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren ihre Empfehlung abgegeben und beantwortet hier Fragen zur Impfung gegen COVID-19.
Eltern von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sollten ein Beratungsgespräch bzw. einen Termin zur Schutzimpfung mit ihrer Kinderärztin bzw. ihrem Kinderarzt vereinbaren.
Personen ab 18 Jahren haben die Möglichkeit der Terminvereinbarung für den Impfstoff Johnson & Johnson (einmalige Impfung) in Ihrem örtlichen Impfzentrum unter www.impfportal-niedersachsen.de und bei der Hotline unter 0800 9988665.
Darüber hinaus können Sie sich in Arztpraxen impfen lassen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen ebenfalls Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen impfen. Fragen Sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber, ob ein entsprechendes Angebot in Ihrem Unternehmen besteht.
Terminvereinbarung
für die Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson sowie Stornierung von Terminen oder Anforderung des Impfzertifikats über
-
Hotline: 0800 99 88 665
Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar. An Sonn- und Feiertagen ist die Hotline geschlossen, das Onlineportal aber geöffnet.
Terminvergabe/Warteliste/Stornierung von Terminen auch ONLINE unter:
www.impfportal-niedersachsen.de
Termin oder Wartelistenplatz stornieren
Sie haben einen Impftermin in einem Impfzentrum und können den Termin nicht wahrnehmen? Oder Sie haben bereits einen früheren Termin in einer Arztpraxis erhalten? Bitte stornieren Sie den Termin telefonisch bei der Hotline unter 0800 99 88 665. So tragen Sie dazu bei, dass jemand anders schneller einen Termin erhält. Danke für Ihre Unterstützung.
Termin im Impfzentrum oder Termin in einer Arztpraxis?
Die stationären kommunalen Impfzentren schließen zum 30. September 2021. Impfungen und Impftermine in den kommunalen Impfzentren sind aber noch bis 30. September für Menschen über 18 Jahren mit den Impfstoff von Johnson & Johnson möglich, da bei diesem Impfstoff eine Impfung für den vollständigen Schutz ausreichend ist.
Neben den Impfzentren impfen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte mittlerweile flächendeckend. Sprechen Sie für einen Termin am besten Ihre Hausarztpraxis an.
Eltern von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sollten ein Beratungsgespräch bzw. einen Termin zur Schutzimpfung mit ihrer Kinderärztin bzw. ihrem Kinderarzt vereinbaren.
Wichtig;
Bei der Terminvereinbarung (Hotline/online) werden die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger erfasst. Dies erfolgt mit Hilfe einer strukturierten Abfrage. Es wird immer ein Termin in dem Impfzentrum Ihrer Region vereinbart.
Eine schriftliche Terminbestätigung erfolgt per E-Mail oder per Post. In dieser wird ein QR-Code mitgeschickt, der beim Impftermin vorgelegt werden muss.
Ähnlich wie bei den Wahlen müssen Sie nachweisen, dass Sie auch für den Termin die angemeldete Person sind.
Hierzu reicht als Nachweis:
-
jedes amtliche Lichtbilddokument (Ausweis, Führerschein, Schwerbehindertenausweis)
-
aber z.B. auch ein Rentenbescheid oder ähnliches, was eindeutig personenbezogen ist, oder
-
jemand vom Impfteam oder im Impfzentrum die Person kennt
Covid-19 Impfung - Antworten auf häufig gestellte Fragen
Überblick zu den häufig gestellten Fragen:
Allgemeine Fragen zur Impfung:
Fragen zur Terminvereinbarung und Warteliste
Fragen zum Impfportal (Online-Registrierung):
Fragen zum Impfen in Arztpraxen:
Fragen zum digitalen Impfpass:
7. Weitere Informationsquellen:
Geimpft sind wir stärker! Darum: Impfen. Schützen. Testen. - Informationsseite zum Impfen:
Information in Fremdsprachen:
We’re stronger when we’re vaccinated!
Вакцинация делает нас сильнее!
Po szczepieniu jesteśmy silniejsi!
Vaccinați suntem mai puternici!
!واکسینه شده، ما نیرومندتر هستیم
Impfung für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren
Nach Ansicht der Ständigen Impfkommission des Bundes (STIKO) überwiegt auch bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankung der Nutzen die Risiken der Impfung. Deshalb wird die Impfung von der STIKO jetzt ausdrücklich empfohlen. Die STIKO hat ihre Empfehlungen für eine Corona-Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren am 16. August aktualisiert:
Für eine Impfung wenden sich Eltern hierzu an die entsprechende Kinder- und Jugendarztpraxis.
Impfung für Genesene
Personen können sich bereits vier Wochen nach einer überstandenen Corona-Infektion gegen das Corona-Virus impfen lassen. Sie gelten dabei bereits mit nur einer Impfung als vollständig immunisiert und geschützt.
Wer eine Infektion mit dem Corona-Virus durchgemacht hat, gilt zunächst als offiziell genesen, wenn die Infektion durch PCR-Test nachgewiesen, mindestens 28 Tage und längstens sechs Monate zurückliegt. Nach aktuellen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Immunität bis zu sechs Monate nach der Erkrankung besteht. Gleichwohl hat die Ständige Impfkommission (StiKo) ihre bisherige Empfehlung für einen Abstand (zur nachfolgenden Impfung) von sechs Monaten auf vier Wochen verkürzt.
Wichtig: generell ist festzustellen, dass eine überstandene Coronaerkrankung nur vorübergehend vor einer Neuerkrankung schützt. Angesichts des Anstiegs von Neuinfektionen mit der hochansteckenden Delta-Variante, empfehlen wir daher auch genesenen Menschen, sich für eine Schutzimpfung zu entscheiden.
Die sogenannte „Booster-Impfung“ trägt dazu bei, das Risiko einer erneuten Ansteckung oder eines schweren Erkrankungsverlaufs deutlich zu reduzieren. So schützen Sie sich und andere.
Stornierung von Terminen im Impfzentrum
Sie haben zwischenzeitlich einen Impftermin bei Ihrem Hausarzt vereinbart? Dann bitten wir Sie, Ihren Termin im Impfzentrum freizugeben.
Das geht ganz einfach: entweder telefonisch über die Hotline: 0800 99 88 665 oder über das Impfportal: www.impfportal-niedersachsen.de. Im Portal gehen Sie auf "Termin/Wartelistenplatz stornieren", dort müssen Sie nach Ihrer Telefonnummer für die Sicherheitsabfrage, Ihren Termincode und das Geburtsdatum eintragen und bestätigen. Vielen Dank.
F.A.Q.s
Fragen und Antworten:
Landkreis Göttingen . Interessante Links:
Liveticker on Stadt und Landkreis Göttingen
Infotelefon der Impfzentrendes Landkreises Göttingen:
0551 525-2000
-
Mo.-Do. 08-12 Uhr, 13-17 Uhr
-
Fr. 08-13 Uhr oder per E-Mail
Corona Informationen Land Niedersachsen:
Info-Videos der Stadt Göttingen über Corona-Tests und Impfung in 13 Sprachen
Aktuelle Corona-Beschränkungen
Hinweise zur Corona-Schutzimpfung Land Niedersachsen
Sprechstunde für Familien: 0551 525-2660 per E-Mail
-
Mo. 10:00-12:00 Uhr,
-
Do. 15:00-17:00 Uhr
Informationen zu den Impfzentren Landkreis Göttingen finden Sie hier.
Informationen zu Corona Schnelltests finden Sie hier.
Informationen zu Corona Hilfsfonds finden Sie hier.