Die Gesamtzahl bislang bestätigter Covid-19 Fälle im Landkreis Göttingen steigt auf 5.420.
Davon gelten 4.952 Personen als von der Infektion genesen, 196 Menschen sind in Verbindung mit Covid-19 gestorben.
Lage in Städten und Gemeinden
(Gesamtzahl Fälle / akut Infizierte
- Flecken Adelebsen (80 / 1)
- Gemeinde Bad Grund (Harz) (88 / 2)
- Stadt Bad Lauterberg im Harz (190 / 6)
- Stadt Bad Sachsa (139 / 6)
- Flecken Bovenden (128 / 4)
- Samtgemeinde Dransfeld (87 / 3)
- Stadt Duderstadt (758 / 59)
- Gemeinde Friedland (102 / 4)
- Samtgemeinde Gieboldehausen (312 / 42)
- Gemeinde Gleichen (109 / 4)
- Stadt Göttingen (1.759 / 61)
- Stadt Hann. Münden (535 / 34)
- Samtgemeinde Hattorf am Harz (135 / 3)
- Stadt Herzberg am Harz (340 / 10)
- Stadt Osterode am Harz (250 / 7)
- Samtgemeinde Radolfshausen (88 / 11)
- Gemeinde Rosdorf (141 / 4)
- Gemeinde Staufenberg (102 / 4)
- Gemeinde Walkenried (77 / 7)
*Im Zuge einer Qualitätskontrolle wurden die Datensätze, insbesondere für die Stadt Herzberg am Harz und die Samtgemeinde Hattorf am Harz, überprüft.
Dabei ergab sich die Notwendigkeit einer neuen Zuordnung von 20 Datensätzen. Das hat Folgen für die rückwirkende statistische Betrachtung, hatte jedoch keine Auswirkung auf die Maßnahmen des Gesundheitsamtes zum Infektionsschutz in den einzelnen Fällen und wirkt sich auch nicht auf die Zahl der aktuell Infizierten aus.
→ https://www.landkreisgoettingen.de/pics/medien/1_1614164373/2021_02_24_PM_Corona_Fallzahlen.pdf
→ Der täglich aktualisierte Inzidenzwert ist hier abzurufen.
Seit 14. Februar 2021 sind mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 einige kleinere Erleichterungen in Kraft getreten.
→ Änderungen in der Corona-Verordnung – kleine Erleichterungen, aber noch keine wesentlichen Lockerungen möglich:
Gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet. Wesentliche Lockerungen sind jedoch trotz der zurückgehenden Infektionszahlen leider noch nicht möglich. Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten sind weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus. Es wird befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe einhergehen.
Aus diesem Grund hat sich die Niedersächsische Landesregierung – nach Abstimmung auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und einer Diskussion im Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtags – entschieden, den bisherigen Lockdown zu verlängern. In Kraft bleiben insbesondere die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie.
Überblick über die vorgenommenen wesentlichen Änderungen:
- Mit der Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung wird das Alter der von den Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher drei auf nunmehr sechs Jahre erhöht. Die Kontaktbeschränkungen belasten insbesondere Kinder und Familien stark. Die Anhebung der Altersgrenze reduziert diese Belastung ein wenig.
- Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Medizinische Masken haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. § 3 Absatz 3 Satz 3 enthält deshalb eine Ausweitung und Klarstellung zur Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen ist vom 13. Februar 2021 an verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. Deren erhöhter Schutzstandard soll auch in diesem sensiblen Bereich wirksam werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die bisher in § 9 Abs. 1 Satz 4 enthaltene Regelung, dass bei Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaften nach § 9 Abs. 1 eine medizinische Maske zu tragen ist, als neue Nummer 4 eingefügt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die neue Nummer 4 regelt zudem durch ihre Bezugnahme auf § 9 Abs. 2, dass die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch für durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse gilt, wenn die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden. Um die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, betreuten Wohngemeinschaften etc. bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, werden nach Nummer 5 Besucherinnen und Besucher sowie näher beschriebene Dritte während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung ebenfalls zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet. Auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften sollen durch die in Nummer 6 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vor einer Ansteckung bestmöglich geschützt werden.
- In § 4 Abs. 1 ist nunmehr – ebenso wie in den übrigen Regelungen der Verordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; § 3 Abs. 4 Nr. 4) – klargestellt, dass der Niedersächsische Landtag auch von der Pflicht zu einem Hygienekonzept freigestellt ist.
- Die Änderung in § 6 ‚Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern‘ ist eine Folge der Anhebung der Altersgrenze für Kinder in § 2 Abs. 1 Satz 1.
- In § 9 ‚Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen‘ hatte die bisherige Regelung in Absatz 1 mitunter zu der nicht intendierten Interpretation geführt, dass die Maßgaben der Sätze 3 bis 6 nur dann gelten, wenn Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Die textliche Änderung stellt in Satz 1 nunmehr klar, dass die Maßgaben der folgenden Sätze uneingeschränkt gelten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Ausnahmen für die Rechtspflege sind nunmehr einheitlich und übereinstimmend in § 2 Abs. 3 Satz 2 geregelt. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist damit nicht mehr erforderlich und kann gestrichen werden. In § 10 Abs. 1, Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht gestellt. Diese Regelung tritt jedoch erst am 1. März 2021 in Kraft. Die Schließung der Friseurbetriebe stellt für die Bürgerinnen und Bürger eine extreme Belastung dar. Die Mehrzahl der Menschen schneidet sich nicht selbst die Haare und tut dies auch nicht bei anderen Personen ohne dafür ausgebildet zu sein. Diese Situation ruft auf längere Sicht bei vielen Menschen ein deutliches Gefühl des Ungepflegtseins hervor. Andere körpernahe Dienstleistungen betreffen nicht im gleichen Maße ein körperpflegerisches Grundbedürfnis und können regelmäßig selbst vorgenommen werden.
- Die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 5 dient der Klarstellung, dass die Erbringung und Inanspruchnahme aller sexuellen Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG untersagt sind, unabhängig vom Ort der Erbringung und einer möglichen Erlaubnispflicht nach den §§ 12 ff. ProstSchG. Es handelt sich also lediglich um eine Klarstellung, dass Prostitution in jeder Form aufgrund des Infektionsrisikos derzeit verboten bleibt.
- § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 2, 3 und 19 nimmt zukünftig Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus. Die in den genannten Verkaufsstellen angebotenen Waren sind Güter des täglichen Bedarfs und die Öffnung der in der Regel kleinteilig aufgestellten Verkaufsstellen eröffnet voraussichtlich kein gravierend erhöhtes Infektionsrisiko. Damit können ab dem morgigen Samstag, 13. Februar 2021 Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte und alle weiteren Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck öffnen, also alle Geschäfte, deren Sortimentsschwerpunkt im Verkauf von Blumen und Pflanzen liegt. Randsortimente wie Töpfe, Blumenschmuck und Gartenartikel dürfen ebenfalls verkauft werden. Es gelten die bekannten Regeln zu Randsortimenten sowie die bekannten Hygieneregeln, wie sie bereits im geöffneten Einzelhandel angewendet werden. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.
- Die Ergänzung in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind. Dabei gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Pkw nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann. Analog zu den Regeln für „Click&Collect“ müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden. Außerdem müssen die Unternehmen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorsehen, die Menschenansammlungen vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.
- Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Beschäftigten und Personen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen sind verpflichtet, an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Es soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass ein Eintragen des Coronavirus in die Einrichtungen so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege, auch hierbei handelt es sich um besonders schutzbedürftige Einrichtungen. Bei diesem Personenkreis tritt noch hinzu, dass vielfältige Kontakte außerhalb der Tagespflege möglich sind, auch zu nichtgetesteten Personen. Im ambulanten Setting gilt eine Pflicht zur Testung für die Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind (Beschäftigte, eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende), an drei Tagen in der Woche. Dieses führt nicht zu einer unvertretbaren Gefährdungslage, auch wenn die zu Pflegenden ebenso wie die Bewohnerinnen und Bewohner etwa in Heimen zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehören. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dementsprechend wird für den in § 14 Abs. 2 Satz 1 der Corona-VO bezeichneten Personenkreis beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Gästen der Tagespflege und Pflegebedürftigen eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
- Künftig gelten die Bestimmungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 3). Um den Bewohnerinnen und Bewohnern einen noch besseren Schutz zu gewährleisten, darf die dem nachzuweisenden negativen Testergebnis zugrundeliegende Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 künftig höchstens 36 statt zuvor 72 Stunden zurückliegen. Während die Beschäftigten etwa in Heimen schon jetzt verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen haben, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben, galt dies bislang nicht für Personen, die die Einrichtung ausschließlich betreten, um dort nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege auszuüben (z. B. externe Physiotherapeutinnen oder -therapeuten). Um die Pflegebedürftigen auch adäquat zu schützen, wenn eine Tätigkeit im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege nicht von Beschäftigten, sondern von Dritten durchgeführt wird, sind diese Dritten künftig ebenfalls zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtet, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben. Für diesen Personenkreis gilt dann auch die für die Beschäftigten der Einrichtungen bestehende Pflicht zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests unabhängig von der Inzidenz.
- Aus dem ergänzten § 14 Abs. 5 ergibt sich, dass seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.
- Die Änderung in § 14 a der Corona-Verordnung führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg nicht mehr erfasst sind vom Verbot des Präsenzunterrichts. Die Erlangung von Schulabschlüssen, zum Beispiel für die Aufnahme einer anschließenden Berufsausbildung, ist von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Gruppengröße darf allerdings, analog zu den Regelungen für Lerngruppen an Schulen, in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.
- Der Präsenzunterricht sowie der sogenannte aufsuchende Unterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung sind untersagt (§ 14a). Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Eine Ausnahme liegt nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nur dann vor, wenn ein Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf besteht. Dies kann zum Beispiel im Bereich von Angeboten der außerbetrieblichen Berufsausbildung, den nach SGB II und SGB III geförderten Qualifizierungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie den berufsbezogenen Zertifikatskursen der Fall sein. Die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen hat hingegen keinen konkreten Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf und ist daher als Präsenzunterricht unzulässig. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote. Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 7. März 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive und abhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, hatte das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt wird. Diese Vorstellungen gehen ein in einen Arbeitsprozess zusammen mit den anderen Ländern und der Bundesregierung zur Entwicklung weiterer Schritte einer sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe. Die Öffnungsstrategie wird von einer Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet. Das Leben soll – soweit infektiologisch vertretbar – schrittweise wieder mehr an Normalität gewinnen. Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich haben höchste Priorität. Dieser Bereich soll daher möglichst schon im März weiter geöffnet werden.
Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung:
Die Niedersächsische Quarantäneverordnung wird an die erhöhte Gefahr des Eintrags von Mutanten des Virus angepasst. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virusvarianten bei der Einreise vermindert werden.
Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absonderungszeitraum von 10 Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Diese Tests bieten eine höhere Sicherheit als die PoC-Antigen-Schnelltests in Bezug auf den Nachweis von Infektionen.
Stand der Impfkampagne
Landkreisebene
Ab dem 28.Januar ist eine Anmeldung zur Corona-Impfung für über 80jährige in Niedersachsen möglich. Termine für alle Impfzentren im Land werden über eine zentrale Hotline und Internetplattform vergeben. Ganz wichtig ist, dass alle Personen ab einem Alter von 80 Jahren auch dann impfberechtigt sind, wenn sie kein solches Schreiben erhalten haben!
Wer 80 Jahre und älter ist, kann sich alternativ unter der Hotline (0800 9988665) auf die Warteliste setzen lassen. Auch dort kann es zur Überlastung kommen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen so viele Anrufe entgegen wie möglich.
- Impfportal: www.impfportal-niedersachsen.de/
- Hotline: 08009988665
Stand der Impfungen und Impfstrategie aus Landes- und Landkreisebene
- 07.01.2021 Landkreis Göttingen – Pressemitteilung: Impftelefon: Landkreis Göttingen schaltet zusätzliche Impfhotline
Der Landkreis Göttingen besetzt ab heute ein Servicetelefon für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, um Fragen zum Thema Impfungen speziell für die beiden Impfzentren des Landkreises zu beantworten.
Es ergänzt das bestehende Angebot der Landeshotline und ist unter der Rufnummer 0551 525-2000 montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17.00 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr erreichbar; es mit zwei Mitarbeitern besetzt. Schriftliche Anfragen sind per Email unter:
möglich.
Über das Infotelefon ist keine Anmeldung zur Impfung möglich. Diese muss über die zentrale Rufnummer des Landes, 0800 99 88 665, erfolgen. Derzeit ist aber noch keine Anmeldung zur Impfung möglich, da die Terminvergabesoftware für die Impfzentren noch nicht freigeschaltet ist.
Impfzentren Landkreis Göttingen
Seit dem 11.02.2021 sind Impfungen gegen das Corona-Virus in den Impfzentren des Landkreises Göttingen möglich.
Die Reihenfolge bei den Impfungen ist bundesweit festgelegt. Impfberechtigt sind derzeit insbesondere Personen im Alter ab 80 Jahren (Stufe 1). Danach, voraussichtlich ab April, folgen Personen im Alter ab 70 Jahren; Personen mit Trisomie 21, Demenz oder geistiger Behinderung sowie deren enge Kontaktpersonen und weitere definierte Gruppen (Stufe 2). Die folgende Stufe 3 umfasst Personen im Alter ab 60 Jahren oder mit Vorerkrankungen; Erzieher und Lehrer und weitere. Wann welche Stufe jeweils impfberechtigt ist, wird öffentlich bekannt gemacht, u. a. auf der Webseite des Landkreises www.landkreisgoettingen.de.
Terminbuchungen für die Impfzentren erfolgen über die
Hotline des Landes Niedersachsen 0800 99 88 665 (Mo-Sa, 8-20 Uhr),
oder das
Onlineportal www.impfportal-niedersachsen.de.
Die Buchungen erfolgen derzeit für eine Warteliste, von der in Reihenfolge der Anmeldung Termine vergeben werden. Es wird regelmäßig Impfstoff geliefert, entsprechend werden Impftermine angeboten. Es ist sowohl bei der Hotline als auch beim Onlineportal möglich, sich auf die Warteliste einzutragen. Sollten bei einem Anruf bei der Hotline alle Leitungen belegt sein, ist ein erneuter, späterer Versuch angeraten.
Die Impfzentren des Landkreises Göttingen befinden sich an folgenden Standorten:
Impfzentrum Sporthalle BBS II Göttingen Godehardstraße 11 37081 Göttingen | Impfzentrum Sporthalle OBS Herzberg Heidestraße 10 37412 Herzberg am Harz |
Das Impfzentrum ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar; es befindet sich nur wenige Gehminuten vom Hauptbahnhof entfernt. Der Fußweg ist ab dem Hauptbahnhof/ZOB ausgeschildert. Bei Anreise mit dem PKW sind hinter dem Gebäude Parkmöglichkeiten vorhanden. Der Parkplatz ist von der Godehardstraße aus über die Carl-Zeiss-Straße zu erreichen und ausgeschildert. Alternativ steht der Schützenplatz als Parkplatz zur Verfügung. | Das Impfzentrum ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar; es ist wenige Gehminuten vom Bahnhaltepunkt „Herzberg Bahnhof“ entfernt; der Fußweg ist ausgeschildert. Unweit des Impfzentrums liegt die Bushaltestelle Heidestraße/EMA-Schule. Bei Anreise mit dem PKW ist der Schützenplatz als Parkplatz nutzbar. Von dort ist ein Shuttle-Service zum Impfzentrum eingerichtet. Alternativ ist es fußläufig in ca. 10 Minuten erreichbar und ausgeschildert. Ein Parken direkt am Impfzentrum ist grundsätzlich nicht möglich. |
Die Impfzentren liegen zentral im westlichen bzw. östlichen Kreisgebiet. Zum Einzugsbereich des Impfzentrums BBS II Göttingen gehören die Stadt Hann. Münden, die Gemeinden Bovenden, Adelebsen, Rosdorf, Friedland, Gleichen und Staufenberg, die Samtgemeinden Radolfshausen und Dransfeld. Das Impfzentrum OBS Herzberg versorgt die Bevölkerung der Städte Duderstadt, Osterode, Herzberg, Bad Lauterberg und Bad Sachsa, der Samtgemeinden Gieboldehausen und Hattorf, der Gemeinden Bad Grund und Walkenried.
Wer gesundheitsbedingt auf einen Einzeltransport angewiesen ist, kann beim Hausarzt eine Transportbescheinigung erhalten. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen; wenn das nicht der Fall ist, werden die Transportkosten vom Land Niedersachsen erstattet; die Abrechnung erfolgt durch das Transportunternehmen.
Aktuell bereitet der Landkreis Impfangebote für besonders mobilitätseingeschränkte Personen der Stufe 1 vor. Konkret wird mit einzelnen Gemeinden geprüft, ob dort temporäre mobile Impfzentren eingerichtet werden können. Ein Pilotversuch in der Gemeinde Staufenberg war erfolgreich. Die organisatorischen Anforderungen sind hoch, dennoch der Tipp: Parallel zu den eigenen Bemühungen um einen Impftermin die Berichterstattung in den Medien verfolgen, ob in einer Gemeinde ein solches Angebot geplant ist.
Wenn ein Impftermin gebucht ist, wird eine schriftliche Terminbestätigung versandt. Zum Impftermin mitzubringen sind
Terminbestätigung, Impfpass und Ausweis (alternativ amtl. Lichtbilddokument).
Mit der Terminbestätigung werden zwei Termine vergeben. Diese sind unbedingt wahrzunehmen, um den vollen Impfschutz zu bekommen. Bei Verhinderung ist dies rechtzeitig über die Landes-Hotline mitzuteilen.
Für Impfungen im Impfzentrum am Standort Herzberg hat der Landkreis Göttingen einen Shuttleservice eingerichtet.
Der Bus verkehrt regelmäßig zwischen drei Stationen. Das sind die Haltestelle am Bahnhof, für Personen, die mit dem öffentlichen Personennahverkehr anreisen, die Haltestelle Schützenplatz, der als Parkplatz bei der Anreise mit dem Privatfahrzeug genutzt werden sollte,und schließlich das Impfzentrum selbst.
Am Impfzentrum stehen nur wenige Parkplätze zur Verfügung; sie sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität reserviert.
Der Bus fährt ab 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr an den Tagen, an denen das Impfzentrum geöffnet ist.
In der kommenden Woche ist das Dienstag, 24.02.2021, bis Samstag, 27.02.2021.
Die Haltestellen sind als Haltestellen für den Shuttle des Impfzentrums ausgeschildert und werden alle 20 Minuten angefahren.
Bei dem Bus handelt es sich um einen Niederflur Linienbus, der eine Rollstuhlrampe, Rollstuhlplatz und Kinderwagenplatz hat.
Das Impfzentrum des Landkreises Göttingen am Standort Herzberg befindet sich in der Sporthalle der OBS Herzberg, Heidestraße 10. Es ist auch fußläufig von Bahnhaltepunkt sowie vom Schützenplatz innerhalb von etwa zehn Minuten erreichbar. Der Weg ist ausgeschildert.
Weitere Informationen:
- Infotelefon Impfzentren Landkreis Göttingen 0551 525-2000
- Webseite Landkreis Göttingen www.landkreisgoettingen.de
- Webseite Land Niedersachsen www.niedersachsen.de/Coronavirus.
In dieser hoch dynamischen Situation gibt es viele offene Fragen. Sie werden hier beantwortet, wenn gesicherte Informationen vorliegen. Diese sogenannten FAQs (frequently asked questions = häufig gestellte Fragen) werden fortlaufend aktualisiert. Aktuell werden die folgenden Fragen beantwortet:
- Warum Impfen?
- Gibt es Nebenwirkungen?
- Gibt es eine Impfpflicht?
- Muss man die Impfung bezahlen?
- Kann man auch zum Hausarzt gehen?
- Warum gibt es Impfzentren?elche Impfzentren gibt es im Landkreis Göttingen?
- Wie kann man sich anmelden?
- Wird man zur Anmeldung aufgefordert?
- Kann man sich einen Termin aussuchen?
- Gibt es eine Terminbestätigung?
- Gibt es eine Terminerinnerung?
- Kann man einen Termin auch stornieren bzw. ändern?
- Kann man sich den Standort aussuchen?
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Für Auskünfte steht zudem die Hotline des Landes Niedersachsen unter Telefon 0800 998 86 65 zur Verfügung. Informationen zu Covid-19-Impfungen werden auch auf den jeweiligen Webseiten des
- Landes Niedersachsen (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/faq-impfung-195559.html),
- des Bundesgesundheitsministeriums (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html) und
- des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html) angeboten.
29.12.2020 – Presseinformation Landkreis Göttingen:
Personal für Impfzentren des Landkreises gesucht Menschen können Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten
Der Landkreis Göttingen betreibt zwei Impfzentren zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Mehr als 200.000 Menschen im Kreisgebiet haben so die Möglichkeit, sich an den Standorten Herzberg am Harz und Göttingen gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen und vor der Lungenkrankheit Covid-19 zu schützen.
Für den Betrieb dieser zentralen Einrichtungen und zur Mitarbeit in mobilen Impfteams wird weiterhin geeignetes Personal gesucht. Die Kreisverwaltung benötigt insbesondere Fachkräfte mit medizinischer Ausbildung als Impfpersonal sowie Sanitäter*innen. Die Aufgabenschwerpunkte und Anforderungsprofile sind im Online-Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt veröffentlicht unter www.interamt.de.
Für die gezielte Suche kann die Stellen ID genutzt werden (Ausschreibung Impfpersonal ID 643237; Ausschreibung Sanitäter*innen ID 643382).
- Rückfragen sind möglich per E-Mail impfzentrum-personal@landkreisgoettingen.de.
Als Impfpersonal können sich bewerben Medizinische Fachangestellte oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung, beispielsweise als
- Krankenpfleger*in,
- Altenpfleger*in,
- Hebammen und Entbindungshelfer,
- Heilerziehungspfleger*in,
- Krankenpflegehelfer*in,
- Pflegeassistent*in,
- Rettungsassistent*in
- oder Notfallsanitäter*in.
Für Sanitäter*innen ist die Mindestqualifikation als Rettungshelfer*in oder eine einen höherwertigen Abschluss in der Rettungsdienstausbildung erforderlich.
Eine erste Stellenausschreibung wurde Anfang Dezember veröffentlicht; dabei konnte Personal für den Start der Impfzentren gewonnen werden. Für einen gesicherten Betrieb über mehrere Monate hinweg werden weitere Fachkräfte benötigt. Deshalb erhält der Krisenstab des Landkreises vorausschauend die Stellenausschreibungen aufrecht.
Personen, die sich bereits beworben haben, werden in das Verfahren einbezogen. Sofern sie noch keine Zwischennachricht erhalten haben, erfolgt dies in Kürze; aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen innerhalb kurzer Zeit sind noch nicht alle Rückmeldungen erfolgt.
Fragen werden auch hiergesichert beantwortet, wenn sie an die E-Mail-Adresse
gerichtet sind (ein telefonische Auskunft ist aufgrund der großen Belastung derzeit nicht durchgängig möglich).
Niedersächsische Landesregierung startet Hotline für Fragen zur Covid-19-Impfung
Seit gestern haben die Bürgerinnen und Bürger im Land Niedersachsen die Möglichkeit, ihre Fragen rund um die Covid-19-Impfung mit einem Anruf bei einer neu eingerichteten Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 zu klären.
Sobald feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird, können über die Hotline auch Impf-Termine vereinbart werden. Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar. An Feiertagen ist die Hotline geschlossen, steht jedoch an Heiligabend von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.
Unterstützt wird die Landesregierung dabei von ihrem Partner Majorel, der unter anderem die Bürger-Hotline sowie die dahinterliegende Terminmanagement-Plattform betreibt. Die Gesundheits- und Sozialministerin Dr. Carola Reimann betont: „Die Vorbereitungen auf die Covid-Impfungen stellen eine gewaltige organisatorische Herausforderung auf vielen verschiedenen Ebenen dar. Wir haben mit Majorel einen erfahrenen niedersächsischen Dienstleister gefunden, der die Terminmanagement-Plattform, die mit der Impfstofflogistik in den Verteilzentren gekoppelt ist, auf eine sichere Basis stellt. Sobald erste Lieferungen eines Impfstoffs eintreffen, können wir in Niedersachsen die ersten impfberechtigten Personen aufrufen, sich Termine zum Impfen zu holen.“
Aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge wird sich das Angebot zunächst vor allem an ältere Menschen, Personen mit Vorerkrankungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitswesens richten. Die Option, Termine für die Covid-19-Impfung über die Hotline sowie über die dahinterliegende Online-Terminplattform zu vereinbaren, wird erst angeboten, wenn feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird. „Technisch ist jedoch bereits jetzt alles vorbereitet – die Terminplattform ist einsatzbereit“, erläutert Klaus-Peter Bergmann, der als Geschäftsführer bei Majorel für das Projekt verantwortlich ist. Termine können zukünftig sowohl über die Impf-Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 als auch zu einem späteren Zeitpunkt auf der Plattform direkt online vereinbart werden.
Sobald mit der Impfung der Bevölkerung begonnen werden kann, wird der Kommunikations-Experte Majorel auch das Management des Impfstoffbestands in den Impfzentren sicherstellen. „Wir freuen uns sehr, die Niedersächsische Landesregierung bei dieser wichtigen und verantwortungsvollen Aufgabe unterstützen zu können und als Partner für das Terminmanagement für möglichst effiziente Prozesse im Rahmen der Covid-19-Impfung zu sorgen“, so Bergmann.
Hintergrundinformationen:
Sowohl bei der telefonischen Terminvereinbarung als auch bei der Online-Anmeldung werden die Bürgerinnen und Bürger im ersten Schritt neben der Angabe der persönlichen Daten mit Hilfe einer strukturierten Abfrage eine Selbsteinschätzung ihrer Impfberechtigung auf Basis ihres Alters, möglichen Vorerkrankungen sowie des Berufs vornehmen. Ergibt diese Selbsteinschätzung, dass die Bürgerin oder der Bürger zu einer der Personengruppen gehört, die nach den Kriterien der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorrangig gegen Covid-19 geimpft werden sollen, wird im nächsten Schritt ein Termin im Impfzentrum der Wahl vereinbart. Andernfalls wird die Person darüber informiert, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmelden kann.
Um sicherzustellen, dass Erst- und Zweitimpfung im richtigen zeitlichen Abstand erfolgen, wird bei der Terminvergabe zugleich bereits der Termin für die Folgeimpfung festgelegt werden. Im Anschluss bekommt die Bürgerin oder der Bürger per E-Mail oder per Post eine schriftliche Terminbestätigung inklusive eines QR-Codes zugeschickt. Dieser QR-Code muss beim Impftermin zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt werden und dient dem Impfzentrum zur Identifikation der zu impfenden Person sowie als digitaler Laufzettel.
Um Nicht-Erscheinen zu vermeiden und die vorhandenen Kapazitäten in den Impfzentren bestmöglich zu nutzen, werden die Bürgerinnen und Bürger kurz vor ihrem jeweiligen Impftermin eine Erinnerung per SMS, E-Mail oder Post sowie alle relevanten Informationen zum Impfzentrum erhalten.
Außerdem übernimmt die Plattform auch die digitale Meldung des Lagerbestands an Covid-19-Impfstoff in den einzelnen Impfzentren in Niedersachsen und löst bei Bedarf eine Nachlieferung aus.
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die aktuellen Fragen zu den Corona-Maßnahmen.
Weitere Fragen beantworten wir in den Themen-FAQ.
» Klicken Sie hier, um direkt zur Übersicht nach Themengebieten zu springen.
Erweiterte Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten Niedersachsens:
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen können die Kommunen zusätzliche Maßnahmen anordnen, um das Infektionsgeschehen zu begrenzen:
» Hier finden Sie weitere Informationen zu den betroffenen Landkreisen.
Zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung:
Telefonnummer: 0511 120-6000 (Mo – Fr 8 bis 19 Uhr und Sa – So 10 bis 17 Uhr)
Landesebene
Mit Zulassung des COVID-19-Impfstoffs von BioNTech und Pfizer in der EU hat Niedersachsen am 27. Dezember 2020 mit dem Impfen begonnen. Zunächst konzentriert sich das Land dabei auf die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten in den Alten- und Pflegeheimen. Für diese Personengruppen ist die Gefahr, sich mit Corona zu infizieren und im schlimmsten Fall daran zu versterben, besonders groß.
Die Termine der mobilen Teams, die in Alten- und Pflegeheimen impfen, werden durch die Leitung der Einrichtung in Absprache mit dem jeweiligen Impfzentrum vereinbart.
Sobald die allermeisten Alten- und Pflegeheime mit Impfstoff versorgt sind, werden alle anderen in der ersten Gruppe impfberechtigten Menschen informiert, dass auch sie in einem Impfzentrum einen Termin für die Impfung vereinbaren können. Das wird ab dem 28. Januar der Fall sein. Das Impfen der nicht in Heimen lebenden Über-80-Jährigen wird dann im Februar beginnen.
Die Terminvergabe unter der Hotline und über eine Internetplattform kann dann am Donnerstag, den 28. Januar 2021 (ab 08:00 Uhr) beginnen.
Alle Impfzentren sind vorbereitet für die Impfung der zuhause lebenden Impfberechtigten.
Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 80 Jahre, erhalten in der nächsten Woche einen Brief des Sozialministeriums. Darin werden sie schriftlich informiert, wie sie einen Impftermin vereinbaren können (telefonisch oder online), wie der Impfvorgang ablaufen wird und dass unbedingt eine zweite Impfung notwendig ist.
»»» Hier können Sie den Brief bereits lesen.
Wichtig: Die Nutzung des sogenannten Melderegisterdatenspiegels, in dem die Meldedaten aus den Melderegistern der 409 niedersächsischen Kommunen landesseitig gespiegelt und gespeichert werden, ist nach § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) durch einen privaten Versanddienstleister nicht zulässig. Aus diesem Grund greift Niedersachsen auf die Vermietdatenbank der Deutschen Post Direkt GmbH zurück, die die hohen Ansprüche an den Datenschutz erfüllt, aber nicht vollständig ist. Es werden deshalb nicht alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 80 Jahre, einen Brief erhalten.
Wenn Sie gesundheitsbedingt auf einen Einzeltransport ins Impfzentrum angewiesen sind, sprechen Sie bitte mit Ihrem Hausarzt und lassen Sie sich eine Transportbescheinigung geben, rufen Sie Ihre Krankenkasse an, um zu klären ob die Kosten von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Das Land steht dazu in Gesprächen mit der Bundesregierung und den Krankenkassen. Einige große Kassen haben bereits ihre Bereitschaft signalisiert.
Wenn das nicht der Fall ist, reichen Sie Ihre Transportbescheinigung mit Ihrer Transportrechnung bitte beim Impfzentrum mit der Angabe Ihrer Kontonummer ein. Die Kosten werden Ihnen erstattet.
Viele Landkreise und kreisfreie Städte planen zudem eigene Fahrdienste und andere Angebote, um Menschen in die Impfzentren zu bringen. Sobald wir eine Übersicht über die verfügbaren Angebote haben, werden wir hier darauf verweisen.
Sollte es Ihnen gar nicht mehr möglich sein, Ihre Wohnung/Ihr Haus zu verlassen, müssen wir Sie bitten, sich noch etwas zu gedulden. Sie werden dann zuhause geimpft, aber leider erst dann, wenn auch in Europa ein Impfstoff zugelassen ist, der keine durchgehende Kühlung benötigt und daher auch von Ihrem Hausarzt verimpft werden kann. Wir rechnen damit, dass das spätestens im Frühsommer der Fall sein wird.
Bei der Terminvergabe wird die Landesregierung von dem Unternehmen Majorel unterstützt, das die Hotline und die künftige Terminmanagement-Plattform betreibt.
Hintergrundinformationen:
Bei der Terminvereinbarung werden die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger erfasst. Dies erfolgt mit Hilfe einer strukturierten Abfrage der Impfberechtigung auf Basis ihres Alters, möglichen Vorerkrankungen sowie ihres Berufs.
Folgt daraus, dass die Bürgerin oder der Bürger zu einer der Personengruppen gehört, die nach den Kriterien der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der entsprechenden Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vorrangig gegen Covid-19 geimpft werden sollen, wird ein Termin in einem Impfzentrum der Wahl vereinbart. Andere Personen können sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmelden.
Erst- und Zweitimpfung müssen in einem festgelegten zeitlichen Abstand erfolgen. Um dies sicherzustellen, wird bei der Terminvergabe zugleich der Termin für die Folgeimpfung vereinbart. Eine schriftliche Terminbestätigung erfolgt per E-Mail oder per Post. In dieser wird ein QR-Code mitgeschickt, der beim Impftermin zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt werden muss.
Für einen effektiven Schutz ist es wichtig, beide Impftermine wahrzunehmen. Um ein Nichterscheinen zu vermeiden, werden die zu Impfenden vor ihrem zweiten Impftermin per E-Mail oder Post erinnert.
Wer wird zuerst geimpft?
Derzeit erhält Niedersachsen entsprechend seines Bevölkerungsanteils etwa 63.000 Impfstoffdosen pro Woche. Das bedeutet, dass noch nicht jede Person geimpft werden kann, die möchte. Bund und Länder sind daher gezwungen, zunächst bestimmte Personengruppen festzulegen, denen eine Impfung mit höchster Priorität ermöglicht wird.
Auf Grundlage der (zwischenzeitlich aktualisierten) Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) und des Ethikrates hat das Bundesgesundheitsministerium hierzu eine Verordnung erlassen, die die Reihenfolge der Impfungen entsprechend regelt.
Alle Bundesländer müssen sich an diese Reihenfolge halten. Nach der Verordnung (Download hier: CoronaImpfV_-_De_Buette ) werden zunächst folgende Personengruppen geimpft:
(1) Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
(3) Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
(4) Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren […] sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
(5) Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Allein in Niedersachsen gibt es rund 800.000 Menschen, die zu dieser ersten Gruppe gehören und nach der Verordnung bereits geimpft werden dürfen. Leider erhält das Land Niedersachsen noch nicht ausreichend Impfstoff, um auch all diesen Menschen sofort ein Impfangebot machen zu können.
Die Impfung dieser Personengruppen wird leider je nach Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffs mehrere Monate dauern. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass deshalb zunächst die besonders gefährdeten Gruppen in den Heimen geimpft werden und die Impfzentren erst anschließend für zuhause lebende über 80-Jährige geöffnet werden.
Auch dann aber können nicht alle Impfberechtigten sofort einen Termin erhalten. Denn auch dann wird voraussichtlich nicht für all diese Menschen sofort genügend Impfstoff zur Verfügung stehen.
»»» Download: Übersicht Impfreihenfolge und Vereinbarung Impftermin - kompakt (Stand 15.01.2021)
Warum wird zunächst nur die Hälfte des Impfstoffs verteilt?
Um einen wirksamen Schutz gegen schwere Krankheitsverläufe bei einer Covid-Infektion zu erhalten, sind bei den aktuell zugelassenen Impfstoffen der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna zwei Impfdosen im Abstand von drei bis vier Wochen nötig. Deshalb werden Sie bei der Terminvergabe auch immer gleich zwei Termine erhalten.
Das Land reserviert von jeder Lieferung des Impfstoffs, die es erhält, zunächst die Hälfte für die benötigte Zweitimpfung, damit diese drei Wochen nach der Erstimpfung auch garantiert stattfinden kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle, die geimpft sind, den größtmöglichen Schutz erhalten. Diese Maßnahme ist notwendig, da es sich um neuartige und empfindliche Impfstoffe handelt, bei denen noch nicht mit absoluter Sicherheit abgeschätzt werden kann, ob die Produktion durchgehend stabil läuft. Insofern besteht die Möglichkeit, dass Lieferungen nicht so erfolgen, wie geplant. Die Zweitimpfung wäre dann aber trotzdem sichergestellt.
- F.A.Q. - Covid-19 Impfung: Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Aktuelle Fragen und Antworten zur Niedersächsischen Corona-Verordnung (gültig ab 25. Januar 2021)
25.01.2021: Nds. Staatskanzlei – Pressemitteilung: Geänderte Corona-Verordnung in Kraft
F.A.Q.s
Aktuelle Fragen und Antworten zur Niedersächsischen Corona-Verordnung (gültig ab 25. Januar 2021)
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html
Maskenpflicht
»»» Hier beantworten Ihnen viele weitere Fragen rund um die neue Maskenpflicht ab dem 25. Januar!
Kontaktbeschränkungen
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Sport
»»» Hier geht zu weiteren Antworten auf Fragen rund ums Sporttreiben
Kleinkinder / Kita / Schule / Weiterbildung
» Hier geht es zu mehr Informationen auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums
Krippe, Kita und Hort
» Hier geht es zu weiteren Antworten auf Fragen zum Thema Krippe/Kita und Hort
Was gilt nun in Förderschulen
» Hier geht es weiteren Antworten auf Fragen zum Schulbetrieb
Volkshochschul- und Musikschulkurse und andere außerschulische Bildungsangebote
» Hier geht es zu weiteren Antworten auf Fragen rund um den Bildungsbereich
Öffnungsregelungen im Handel und Dienstleistungsbereich
» Hier finden Sie weitere Antworten auf Fragen zum Thema Öffnungsreglungen und Dienstleistungen
Ferienhaus mieten
» Hier finden Sie weitere Antworten auf Fragen zu innerdeutschen Reisen.
Einreise aus Risikogebieten
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UMG zeigt Arbeit auf COVID-Intensivstation
Die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) gewährt einen Blick hinter die Kulissen: Das Team der COVID-Intensivstation 0119 erzählt, wie der Arbeitsalltag in Corona-Zeiten aussieht.
Youtube-Video:
→ https://youtu.be/Ohl4oeWSdBs
Erläuterungen und rechtliche Grundlagen:
Bund und Länder haben sich am 19. Januar 2021 auf die Verlängerung des bestehenden Lockdowns sowie auf weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt.
Auf dieser Basis ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden und am 25. Januar 2021 in Kraft getreten.
Niedersächsische Corona-Verordnung:
Die nachstehende Fassung ist am 25. Januar 2021 in Kraft getreten:
Folgende Fassung tritt am 13. Februar 2021 in Kraft:
» Hier beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zu den Corona-Regelungen (FAQ)
» Hier finden Sie Informationen zu den Regeln in Einfacher Sprache
Änderungsverordnung zur Änderung der vorstehenden Corona-Regelung mit Begründungsteil:
- Verordnung vom 22.01.2021 zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung (gültig ab 25.01.2021) mit Begründung
- Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung - gültig ab 13. Februar 2021 (mit Begründung)
Vorgängerfassungen:
Die nachstehende Fassung trat am 24. Januar 2021 außer Kraft:
- Niedersächsische Corona-Verordnung - Lesefassung (gültig ab 10. Januar 2021) - mit markierten Änderungen)l
Änderungs-VO mit Begründungsteil
Die nachstehende Fassung trat am 10. Januar 2021 außer Kraft:
- Niedersächsische Corona-Verordnung - Lesefassung (gültig ab 24. Dezember 2020 - mit markierten Änderungen)
Änderungs-VO mit Begründungsteil
Die nachstehende Fassung trat am 24. Dezember 2020 außer Kraft:
- Niedersächsische Corona-Verordnung - Lesefassung (gültig ab 23. Dezember 2020 - mit markierten Änderungen)
Änderungs-VO mit Begründungsteil
Die nachstehende Fassung trat am 23. Dezember 2020 außer Kraft:
- Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung (gültig ab 16. Dezember 2020 - mit markierten Änderungen)
Änderungs-VO mit Begründungsteil
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung
Die nachstehende Fassung ist am 23. Januar 2021 in Kraft getreten:
Folgende Fassung tritt am 13. Februar 2021 in Kraft:
» Hier beantworten wir Ihre Fragen zur Ein- und Rückreise nach Niedersachsen (FAQ)
Vorgängerfassungen:
Die nachstehende Fassung trat am 22. Januar 2021 außer Kraft
Die nachstehende Fassung trat am 10. Januar 2021 außer Kraft
Die nachstehende Fassung trat am 23. Dezember 2020 außer Kraft
Bußgeldkatalog
Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
Ergänzend F.A.Q. der Landesregierung:
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Für konkrete Themenstellungen können Sie auch direkt unsere nachstehenden Sprungmarken nutzen:
Kontaktregelungen und allgemeine Fragen zur Verordnung:
Handel/Dienstleistungen/Veranstaltungen:
- Zusammenstellung der Stragien für Schulen und Kitas im Landkreis Göttingen:
- → Corona in Schulen: Informationen für Eltern, Schüler*innen und Mitarbeitende
- → Corona in Kitas: Informationen für Eltern und Mitarbeitende
Erste Fragen und Antworten zu den Änderungen in der Corona-Verordnung (gültig ab 10. Januar 2021) und der Quarantäne-Verordnung (gültig ab 11. Januar 2021)
1. Kontaktbeschränkungen
Ab wann bin ich ein Haushalt? Wenn ich mit jemandem zusammen bin (Partner/in), oder nur, wenn wir zusammenwohnen?
Entscheidend ist der feste, auf Dauer angelegte Zusammenschluss. Nicht zusammenwohnende Paare sind auch dann als ein Haushalt anzusehen, wenn sie zumindest an einigen Tagen gemeinsam in einer Wohnung, einem Haus leben.
Wenn ich mich mit einer Person aus einer WG oder Familie treffe, warum kann ich mich dann nicht gleich mit der ganzen Familie treffen?
Direkte Begegnungen von Menschen sollen soweit wie möglich eingeschränkt werden, um Infektionen zu vermeiden. Treffen mit Einzelpersonen werden sicher seltener stattfinden als das Zusammenkommen zweier Paare oder zweier Familien. Außerdem hat jedes Mitglied einer WG oder Familie wieder andere Kontakte gehabt, die die Infektionsgefahr erhöhen.
Darf eine Mutter mit Baby die Großeltern (oder ein eng befreundetes Paar) besuchen und umgekehrt?
Ja, beides wird über den Wortlaut der Verordnung hinaus geduldet. Ein Baby bzw. ein ganz kleines Kind bis drei Jahren muss noch ununterbrochen betreut werden und darf deshalb auch bei Kontakten der Betreuungsperson (in der Regel ein Elternteil) dabei sein. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist für die nächste Änderung der Corona-VO vorgesehen. Bei Besuchen von Großeltern ist zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.
Gilt das auch für Väter mit Babys oder Kleinstkindern?
Ja.
Werden Kinder unter 14 Jahren jetzt auch mitgezählt?
Im Grundsatz ja, denn auch Kinder kommen als Infektionsträger in Frage. Soweit aber Babys oder Kleinstkinder bis drei Jahren jedoch von einem Elternteil betreut werden müssen, zählen sie nicht mit bei der 'Ein-Haushalt+eine-Person-Regel'.
Dürfen zwei Mütter mit ihren Babys draußen spazieren gehen?
Ja, das dürfen sie.
Was, wenn wir uns mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen wollen?
Das geht leider in den nächsten Wochen bei Konstellationen, in denen das Kind älter als drei Jahre ist, nicht. Sie dürfen immer nur eine Person aus einem anderen Haushalt treffen.
Und was ist, wenn ich mich alleine mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will?
Das geht, eine Person plus ein weiterer Haushalt sind zulässig.
Dürfen zwei Großeltern zur Unterstützung in einen Haushalt eines/einer Alleinerziehenden fahren bzw. darf ein Vater oder eine Mutter mit einem Kind zu den Eltern fahren?
Ja, beides ist möglich, wenn es sich bei dem Kind um ein Baby oder ein Kleinstkind bis drei Jahren handelt. Bei reinen Besuchen ist jedoch zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.
Was, wenn ich von meinem Partner/meiner Partnerin getrennt bin, aber zwei Kinder habe, die ich sehen will? Muss ich mir dann eines davon aussuchen?
Nein! Wenn Sie von der Mutter oder dem Vater Ihrer Kinder getrennt leben, die Kinder aber regelmäßig auch bei Ihnen sind, dann bilden die Kinder auch mit Ihnen einen Haushalt und es dürfen sich auch beide bei Ihnen aufhalten.
Wie sieht die Situation für Patchwork-Familien und getrennte/geschiedene Eltern aus?
Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Hausstand“. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand.
Was, wenn ich mich mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will?
Das geht leider in den nächsten Wochen bei Konstellationen, in denen das Kind älter als drei Jahre ist, nicht. Sie dürfen immer nur eine Person aus einem anderen Haushalt treffen.
Müssen Kinder jetzt komplett alleine spielen, wenn sie keine Geschwister zu Hause haben? Beziehungsweise dürfen sich Kindergruppen noch zum Spielen treffen, wenn ein Erwachsener dabei ist?
Ein einzelnes Kind kann nur alleine ohne elterliche Begleitung zu Besuch kommen. Ein Treffen von Kindern aus verschiedenen Haushalten in einer Gruppe ist nur im Rahmen einer regelmäßigen organisierten Betreuungssituation zulässig.
Dürfen Menschen mit schweren Behinderungen begleitet werden, wenn sie eine andere Person treffen oder besuchen?
Ja, dafür gibt es eine Ausnahmeregel: Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Was gilt als „wesentliche Behinderung“ bzw. Pflegebedürftigkeit?
Die Notwendigkeit einer Begleitperson für Menschen mit Behinderungen wird beispielhaft über den Nachteilsausgleich „B“ (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Unabhängig davon gilt das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises als ein Indiz für eine Begleitung erfordernde Behinderung im Sinne der Corona-Verordnung.
Eine Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades (1 bis 5) nachgewiesen.
Was ist wenn ich ein anderes Pärchen treffen will? Muss ich mir dann eine/n von beiden aussuchen?
Wenn Sie alleine leben, dann können Sie sich durchaus mit dem befreundeten Paar treffen. Wenn Sie sich allerdings als Paar mit einem anderen Paar treffen möchten, dann müssen Sie sich in der Tat auf eine einzelne Person beschränken.
Wir könnten dann aber doch am nächsten Tag den anderen Teil des Pärchens treffen. Warum trägt das zur Reduzierung der Infektionsgefahr bei?
In der Tat ist es zwar zulässig, aber nicht sinnvoll, jeden Tag einen Teil eines befreundeten Paares zu treffen. Die Intention der Kontaktreduzierung auf eine Person ist, dass die häufigen Treffen zweier Paare unterbunden werden. Wir bitten Sie auch, von der Ein-Kontakt-Regel nur möglichst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Je weniger Menschen in den nächsten Wochen zusammenkommen, desto seltener wird es zu einer Virusübertragung kommen. Insbesondere alleinlebende Menschen aber sollen auch weiterhin die Gelegenheit bekommen, einzelne Personen zu besuchen oder zu empfangen.
Ich bin in einer anderen Familie / WG zu Gast? Eine andere WG / Familie ist bei mir zu Gast?
Ist eine Sache davon erlaubt?
Beide Varianten sind erlaubt: Sie dürfen alleine in einer anderen WG / Familie zu Gast sein und die andere WG / Familie darf geschlossen zu Ihnen zu Besuch kommen, wenn Sie selbst allein sind. Das wurde jetzt in den §§ 2 und 6 klargestellt.
Darf ich nach Hause zu meinen Eltern fahren?
Ja, alleine dürfen Sie Ihre Eltern besuchen, aber nicht zusammen mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner oder anderen Personen.
Wie sollen die Kontaktbeschränkungen kontrolliert werden?
Die Ordnungsbehörden werden nicht systematisch die Wohnungen überprüfen, aber bei auffälligen Ereignissen (Feiern, größere und lautere Zusammenkünfte) schon nachschauen gehen.
Welche Strafen drohen, wenn ich mich nicht an die Kontaktregeln halte und wer kontrolliert das?
Es wird einen Bußgeldkatalog geben, der ist aber noch nicht ausgearbeitet. Es kann aber auch unabhängig von einem Katalog ein Bußgeld verhängt werden, wenn es zu besonders auffälligen oder schweren Zuwiderhandlungen kommt. Der Staat wird natürlich nicht die Wohnungen kontrollieren, sondern nur bei besonderen Auffälligkeiten nachsehen. Wir vertrauen auf das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger.
2. Sport
Kann ich mich weiterhin mit meiner Laufgruppe zum Joggen treffen?
Leider nein, Sie dürfen sich in den nächsten Wochen nur mit Menschen aus Ihrem eigenen Hausstand oder mit einer anderen Person zum gemeinsamen Joggen treffen.
Was ist mit anderen Individualsportarten, also beispielsweise mit Golf, Wandern, Klettern, Langlauf etc.?
Da gilt das gleiche: Auch diese Sportarten dürfen immer nur von zwei Personen aus zwei Haushalten oder von Menschen aus einem Haushalt plus höchstens eine Person ausgeübt werden!
Was gilt für Mannschaftssportarten?
Mannschaftssportarten dürfen derzeit leider überhaupt nicht ausgeübt werden, zulässig ist nur Individualsport.
Sind beim Tennis weiterhin Doppel mit jeweils zwei Menschen aus einem Hausstand möglich? Das wäre dann ja eine Kontaktperson mehr als grundsätzlich vorgesehen? Wenn beispielsweise zwei Paare gegeneinander spielen. Ist das noch möglich oder verboten?
Ein Doppel ist beim Tennis nur mit Menschen aus einem Hausstand möglich oder aus einem Hausstand plus einer weiteren Person. Zwei Paare aus zwei verschiedenen Hausständen dürfen leider einstweilen nicht mehr gegeneinander Doppel spielen.
3. Betriebskantinen
Was gilt für Kantinen?
Schon nach der bisherigen Regelung in Niedersachsen dürfen Kantinen zwar geöffnet haben, aber ausschließlich zur Versorgung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung mit Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Die Nutzung der gemeinsamen Speiseräume und -säle ist nur zulässig
- für Betriebskantinen der Unternehmen der Ernährungswirtschaft,
- in Kantinen der Angebote der Eingliederungshilfe im Sinne des § 15 Abs. 1,
- in Kantinen von Krankenhäusern sowie
- in allen Kantinen von Betrieben, in denen aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz nicht möglich ist.
Was gilt denn in Unternehmen, in denen Menschen am Hochofen oder am Fließband oder an der Werkbank arbeiten? Müssen diese dann in den Produktionsräumen oder in engen Pausenräumen essen?
Nein, eine eng begrenzte Ausnahmeregelung gibt es für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens, die unter keinen Umständen an ihrem Arbeitsplatz essen können. Diese Personen können dann auch in der Kantine essen.
Dürfen dann nur die Mitarbeiter in die Kantine, die keinen Schreibtisch haben und in deren Umfeld es auch keine hinreichend großen Pausenräume gibt, an dem / in denen sie essen können?
Ja. Alle anderen müssen bitte an ihrem Arbeitsplatz essen, auch diejenigen, die mit hoffentlich großem Abstand in einem Großraumbüro arbeiten.
4. Homeoffice
Warum enthält die neue Verordnung keine Verpflichtung zum Homeoffice überall, wo das möglich ist?
Dies war eine gemeinsame Entscheidung von Bund und Ländern. Eine Pflicht zum Homeoffice ist in diesem weitreichenden Maße nur schwer umsetzbar, sowohl praktisch als auch rechtlich. Daher haben sich Bund und Länder darauf verständigt, noch mal an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dringend zu appellieren, Homeoffice-Angebote wo immer möglich zu machen und die Bedingungen dafür zu schaffen.
5. Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
Wird in jedem Landkreis oder in jeder kreisfreien Stadt, die die 200er Inzidenz überschreitet, ein solcher 15 km-Radius festgelegt?
Nein, der/die zuständige Landrat/Landrätin oder Bürgermeister/in wird prüfen, ob es sich um ein fast flächendeckendes Ausbruchsgeschehen handelt. Dann kommt eine solche Maßnahme in Betracht, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Solange es sich jedoch nur um punktuelle Ausbruchsgeschehen etwa in einem oder zwei Altenheimen, in einem größeren Betrieb oder einer anderen Einrichtung handelt, in der viele Menschen zusammenkommen, ist eine solche Maßnahme im Zweifel nicht notwendig beziehungsweise nicht verhältnismäßig.
Was wird der Bezugspunkt sein, meine Heimatadresse oder die Stadtgrenze?
In der Vorschrift wird von Wohnsitz gesprochen. Ihre Heimatadresse ist also der Bezugspunkt.
Wie soll die 15 km-Regel umgesetzt werden? Soll ich immer mit einem Routenplaner herumlaufen und wer soll das kontrollieren?
Es geht um einen ungefähren Radius, es kommt nicht auf einzelne Meter an. Aber in der Tat können Routenplaner Ihnen helfen, die Distanzen einzuschätzen.
Warum 15 km und nicht 5, 10 oder 25 km?
Im Regelfall haben auch Menschen, die im ländlichen Raum leben, in einem Abstand von 15 km alles zum Leben Notwendige zur Verfügung.
Welche Strafe droht bei Überschreiten der 15 km?
Bislang gibt es noch keinen Bußgeldkatalog. Aber es könnten auch ohne einen solchen Katalog Bußgelder verhängt werden, insbesondere bei wiederholten Verstößen.
Was heißt es für Fernbeziehungen, wenn wir weiter als 15 km entfernt wohnen und einer der beiden Orte besonders betroffen ist (Inzidenzwert > 200 / 100.000 in 7 Tagen)?
Es wäre klug, wenn Sie dann eine Zeit lang auf ein Treffen verzichten würden, um aus der Region mit hoher Inzidenz das Virus nicht gegebenenfalls in eine Region mit niedrigerer Inzidenz zu übertragen. Feste Lebenspartner/innen dürfen sich auch über weitere Strecken hinweg treffen, wenn sie sich auch sonst abwechselnd regelmäßig mal in der einen und mal in der anderen Wohnung aufhalten.
Mein/e Partner/in und ich leben mehr als 15 km auseinander. Wenn in ihrem Landkreis die Inzidenz auf über 200 steigt und ihr/sein Bewegungsradius auf 15 km eingeschränkt wird, dürfte ich mein/e Partner/in trotzdem besuchen?
Ja, das ist möglich.
Und dürfte er/sie trotzdem mich besuchen?
Auch das ist möglich, wenn Ihr/e Partner/in Ihre Wohnung ebenfalls regelmäßig als eigene nutzt, dies also auch sein/ihr Hausstand ist.
Wird es Ausnahmen geben von der 15 km-Regel?
Ja, für das Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, aber auch zur Ausübung des Berufes etc. sind Ausnahmen möglich. Weitere triftige Gründe sind Besuche von nahen Bezugspersonen mit einer Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit. Zulässig ist auch der Besuch bei alten Freunden, Bekannten oder Familienangehörigen, für die man beispielsweise Einkäufe oder sonstige Verrichtungen erledigen möchte. Nicht notwendige Reisen und tagestouristische Ausflüge bilden keine triftigen Gründe.
6. Betreuung von Kleinkindern / Kita
Viele Familien und insbesondere Alleinerziehende nutzen derzeit die Großeltern oder Tante und Onkel zur Betreuung. Da nun Kinder nicht mehr gesondert behandelt werden: Dürfen zwei (oder mehr) Kinder zu den Großeltern / zu Tante und Onkel gebracht werden?
Ja, das ist zulässig. Die Regelung des § 11 Absatz 1 ist insgesamt weit zu verstehen. Sie ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern und Nachbarn.
Dürfen Eltern zwei oder drei Nachbarskinder mit zur Schule oder mit zur Kinderbetreuung nehmen?
Ja, das ist möglich und erlaubt.
Wie groß dürfen die Gruppen in der Kinderbetreuung sein?
In der Kindertagespflege gilt eine Begrenzung auf bis zu 10 Kinder. Sicherer wäre es aber, kleinere Gruppen zu bilden von drei bis höchstens fünf Kindern.
Wozu dient die Untersagung des Betriebs sämtlicher Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte?
Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Dazu sollen Kontakte möglichst vermieden und so Infektionsketten unterbrochen werden. Notgruppen dürfen und sollen dennoch betrieben werden. Die Notbetreuung soll in kleinen Gruppen stattfinden.
Welche Vorgaben gelten für die Notbetreuung von Kindern?
Zulässig ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen. Dafür gelten folgende Vorgaben:
- in einer kleinen Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder betreut werden;
- in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 13 Kinder betreut werden;
- in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, dürfen z.Z. in der Regel nicht mehr als 10 Kinder betreut werden.
Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um die Hälfte der in normalen Zeiten in einer Gruppe zulässigen Kinder.
Für wen ist die Notbetreuung gedacht?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie Kinder,
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.
Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
- drohende Kindeswohlgefährdung,
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
- gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
- drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall
Führen Horte die Notbetreuung für Schulen durch?
Nein. Die schulische Notbetreuung während der dort geltenden Betriebsuntersagung ist im System Schule zu organisieren. Die Horte leisten eine eigenständige Notbetreuung, die den aufgenommenen Kindern angeboten wird.
Wie sieht es aus mit Elternbeiträgen für Krippen und Horte während der Dauer der Betriebseinstellung?
Das Land Niedersachsen erhebt diese Beiträge nicht. Die Entscheidung über die Erhebung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Betreuung in Krippen und Horten liegt im Ermessen der Einrichtungsträger. Bei der Nutzung dieses Ermessensspielraums können und müssen alle sachgerechten Umstände berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass eine reguläre Betreuung derzeit nicht in den Einrichtungen angeboten wird, ist dabei zu berücksichtigen.
Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?
Ja. Ein solcher Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geregelt worden. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall.
Weitere Informationen zu geschlossenen Kindertageseinrichtungen und zur Notbetreuung finden Sie auf folgenden Seiten: Hinweise zu Schulen und Kitas
7. Schule
Was gilt in Förderschulen?
In Niedersachsen können Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden.
In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird nicht zwischen Primar- und Sekundarbereich unterschieden. Diese (und nur diese) Förderschulen wechseln unabhängig von den konkreten Schuljahrgängen für eine Woche in Scenario C, also ins Homeschooling und danach ganz in Scenario B, also in den Wechselunterricht.
Alle anderen Förderschulen, also diejenigen für die Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die die Schuljahrgänge 1 bis 4 des Primarbereiches abdecken, wechseln für eine Woche in das Szenario C und dann in B.
Soweit diese Förderschulen die Schuljahrgänge 5 bis 10 des Sekundarbereiches abdecken, wechseln sie für die nächsten drei Wochen ganz in das Szenario C.
8. Weiterbildung
Finden Volkshochschul- und Musikschulkurse und andere Weiterbildungsangebote statt?
Mit Inkrafttreten der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung am 10. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung untersagt. Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Die Untersagung von Präsenzunterricht gilt bis zum Außerkrafttreten der Corona-Verordnung am 31. Januar 2021. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.
9. Sonstige Bereiche der Corona-VO
Wie ist das mit den Behinderteneinrichtungen geregelt? Findet dort eine Betreuung statt?
Ja.
Was gilt für Beerdigungen?
Hierzu gibt es eine Sonderregelung in § 9. Es muss auf Abstand und Hygiene geachtet werden.
Was gilt für Hochzeiten?
Bitte verzichten Sie in den nächsten Wochen auf Hochzeiten und andere Feste. Die Infektionsgefahr ist einfach zu groß. Wenn aus zwingenden Gründen eine Heirat doch unbedingt in den nächsten Wochen stattfinden muss, ist dies möglich, allerdings im kleinsten Kreis und ohne jegliche anschließende Feier.
10. Quarantäne Verordnung
Muss ich einen Corona-Test machen, wenn ich aus dem Ausland nach Niedersachsen reise?
Ja. Wer ohne einen höchstens 48 Stunden alten Corona-Test auf Deutsch, Englisch oder Französisch aus einem ausländischen Risikogebiet nach Niedersachsen reist, muss sich unmittelbar nach Einreise auf das Coronavirus testen lassen. Im Anschluss an den Test gelten die bestehenden Quarantäne-Regeln (s.u.): D.h. auch mit einem negativen ersten Testergebnis bei beziehungsweise kurz nach Einreise muss ich mich in meine Wohnung/mein Haus etc. begeben und mich für zehn Tage von anderen Menschen fernhalten. Frühestens nach fünf Tagen Quarantäne kann ich mich mit einem zweiten Test „freitesten“.
Muss ich in Quarantäne, wenn ich aus dem Ausland nach Niedersachsen reise?
Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Das bedeutet: Unmittelbar nach der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Betroffene auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen und es gilt auch, wenn der für eine Einreise vorgeschriebene Test negativ war.
Wo erfahre ich, ob das Gebiet oder Land aus dem ich einreise, ein Risikogebiet ist?
Die als Risikogebiete eingestuften Länder und Regionen veröffentlicht das Robert-Koch-Institut im Internet.
Bin ich verpflichtet, mich bei den Behörden zu melden, wenn ich aus einem Risikogebiet im Ausland einreise?
Ja. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich zudem unverzüglich über das Internetportal www.einreiseanmeldung.de melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen.
Kann ich die Quarantäne abkürzen, wenn ich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlege?
Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein zweiter molekularbiologischer Corona-Test (PCR-Test) mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
Gibt es Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht?
Ja, für diese Personengruppen gilt eine Ausnahme von der Quarantänepflicht:
- Personen, die im Rahmen des Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten.
- Grenzpendler oder -gänger, die nachweislich zwingend notwendig berufs-, studien- oder ausbildungsbedingt in ein Risikogebiet einreisen beziehungsweise aus einem Risikogebiet ausreisen. Diese müssen außerdem regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie die zwingende Notwendigkeit der Dienstreise muss der Arbeitgeber, der Auftraggeber, die Bildungseinrichtung beziehungsweise die Ausbildungsstelle bescheinigen.
- Durchreisende, solange diese das Gebiet auf schnellstem Weg wieder verlassen.
- Beschäftigte im Waren- und Gütertransport, Personentransport, für das Gesundheitswesen unabdingbare Personen sowie hochrangige Diplomaten, Vertreter von Parlamenten und Regierungen, die sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten haben.
- Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
- Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen benötigt werden.
- Personen, die als Mitarbeiter von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, als Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes oder als Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, tätig sind.
- Personen, die aus den folgenden Gründen einreisen: zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Besuchs der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der nicht dem gleichen Hausstand angehört, oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, wegen einer dringenden medizinischen Behandlung oder zum Zweck des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen – sofern ein negativer Corona-Test bei Einreise vorliegt.
- Personen, die ihre Familie besuchen und sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eigehalten haben.
- Seit dem 23.12.2020: Personen mit einem Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Niedersachsen, die ihre Verwandten ersten Grades, ihre Ehegattin/ihren Ehegatten, ihre Lebensgefährtin/ihren Lebensgefährten im Ausland besucht haben und zurückkehren, um weiter ihrer Arbeit in Niedersachsen nachzugehen. Davor müssen sie sich allerdings durch ihren Arbeitgeber oder durch eine von diesem beauftragte Person auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Bis zu diesem Test beziehungsweise einem negativen Testergebnis, müssen sich diese Personen vorsorglich in Quarantäne begeben.
- Personen, die im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten.
Nähere Informationen zu Ausnahmen der Quarantänepflicht finden Sie in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung §1, Abs. 6 ff
→ Der täglich aktualisierte Inzidenzwert ist hier abzurufen.
Das Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Göttingen wieder besetzt.
Auskünfte gibt es unter der Telefonnummer 0551 7075 100 am Sonnabend und Sonntag von 10.00 bis 11.00 Uhr sowie von 15.00 bis 16.00 Uhr. Von Montag bis Freitag ist es täglich von 09.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr erreichbar.
Die wichtigsten Corona-Regeln aus der Verordnung des Landes Niedersachsen und den Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes für die Stadt und den Landkreis Göttingen sind auf der Webseite des Landkreises kompakt und verständlich dargestellt.
Für Fragen und Hinweise zum Thema Coronavirus haben Stadt und Landkreis Göttingen ein Bürgertelefon eingerichtet:
Telefon 0551 70 75-100.
Es ist von Montag bis Sonntag täglich von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Eine medizinische Beratung findet nicht statt, das Bürgertelefon ist kein Ersatz für den Kontakt zur Hausärztin/zum Hausarzt.
Bei Verdacht auf eine Infektion wenden sich Betroffene telefonisch an die Hausärztin oder den Hausarzt.
Die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen dürfen nicht eigenmächtig aufgesucht werden. Dort werden ausschließlich Personen getestet, die zuvor von ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt verbindlich angemeldet wurden.
Alle Details zum Coronavirus und zur Lage in Stadt und Landkreis Göttingen gibt es im Liveticker.
Für Gewerbetreibende bietet die Wirtschaftsförderung Region Göttingen WRG Informationen auf ihrer Webseite an und ist für Fragen erreichbar unter
Telefon 0551 525-4980
Gesonderte Informationen für Selbständige und Freiberufler sind auf der Webseite des Landkreises eingestellt.
Es wird empfohlen, die kostenlose KATWARN-App von Landkreis und Stadt Göttingen für das Smartphone oder den Tablet-PC herunterzuladen. Hier werden wesentliche Nachrichten und Warnungen eingestellt. Sie steht im jeweiligen App-Store bereit.
Hilfe bei psychischen Belastungen
Das Bündnis gegen Depression in Südniedersachsen hat eine Krisen-Hotline organisiert. Sie steht ab Dienstag, 14. April 2020, werktags von 7.30 bis 16.00 Uhr unter der Nummer 0551/38434505 bereit. Menschen, die durch die Corona-Situation psychisch belastet sind, sich ängstlich fühlen, aggressiv werden oder in bedrückter Stimmung sind, erhalten dort von Fachleuten eine telefonische Beratung. Die Hotline schaltet zu Psychiater*innen, Psychotherapeut*innen und Psycholog*innen des Asklepios Fachklinikums Göttingen, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin Göttingen, des Sozialpsychiatrischen Dienstes Northeim und der Paracelsus-Roswitha-Klinik Bad Gandersheim. Außerhalb der Hotline-Zeiten ist die Telefonseelsorge unter 0800-1110111 rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen erreichbar.