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Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen und Urkunden

Allgemeine Informationen

Jede Behörde kann Fotokopien von Schriftstücken und Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, beglaubigen (beachten Sie jedoch den Hinweis unter dem Punkt "Personenstandsurkunden").

Darüber hinaus ist das Bürgerbüro zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt worden ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

  • Personenstandsurkunden (wie z. B. Geburts- oder Heiratsurkunden) oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen vom Bürgerbüro nur unter dem Vermerk "ohne Beweiskraft nach §54 des Personenstandsgesetzes" beglaubigt werden. Das Standesamt stellt bei Bedarf neue Originalurkunden aus.
  • Erbscheine dürfen nicht beglaubigt werden.
  • Personalausweise und Reisepässe dürfen nur mit dem Vermerk "Gilt nicht als Personalausweisersatz / Reisepassersatz" beglaubigt werden.
  • Ausländische Dokumente dürfen nicht beglaubigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen:

  • die zu beglaubigende
  • Abschrift,
  • Ablichtung,
  • Vervielfältigung
  • sowie die Urschrift
Welche Gebühren fallen an?

Amtliche Beglaubigung

die die Stadt selbst herstellt 4 EUR

in anderen Fällen 6 EUR

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