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Eheschließung anmelden

Allgemeine Informationen

Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie ein oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

Wer in Deutschland heiraten möchte, muss die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden.

Informationen zur Durchführung der Eheschließung erteilt die zuständige Stelle auch in einem persönlichen Gespräch.

Spezifische Informationen zur Eheschließung enthalten die Leistungen:

    • Eheschließung mit ausländischem Partner
    • Eheschließung mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobten/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
  • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.

Die Fotos zeigen das Trauzimmer im Standesamt des Rathauses

© Stadt Herzberg am HarzWir freuen uns, dass Sie sich entschlossen haben, Ihre Ehe im Herzberger Standesamt zu schließen und wollen Ihnen mit den nachfolgenden Informationen helfen, die unvermeidlichen Formalitäten zu erledigen.

© Stadt Herzberg am HarzDer Eheschließung geht die Anmeldung der Eheschließung voraus. Diese Anmeldung der Eheschließung erfolgt bei dem Standesamt, in dessen Bezirk einer der Partner mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Bestehen mehrere Wohnsitze, hat man eine entsprechende Wahlmöglichkeit.

© Stadt Herzberg am HarzDennoch: Auch, wenn keiner von Ihnen in Herzberg am Harz gemeldet ist, bleibt Ihnen das Herzberger Standesamt nicht verschlossen! Bevor Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes die beabsichtigte Eheschließung anmelden wollen, setzen Sie sich mit dem Standesamt Herzberg am Harz zur Absprache Ihres Hochzeitstermines in Verbindung. Ihr zuständiges Standesamt leitet dann nach erfolgter Anmeldung die notwendigen Unterlagen an uns weiter.

An wen muss ich mich wenden?

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt ihres Wohnsitzes.

Über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe werden Sie im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung von der Standesbeamtin ausführlich informiert.

Zuständige Stelle

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

Voraussetzungen

Eine Eheschließung können anmelden:

  • volljährige Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
  • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
  • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäischen Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Beide Partner sollen persönlich erscheinen. Ist eine der eheschließenden Personen verhindert, so kann diese die andere eheschließende Person schriftlich bevollmächtigen.

Eine Vollmacht finden Sie hier »Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung (PDF)»

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)

Wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:

  • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes.

Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:

  • aktuelle Geburtsurkunde

Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:

  • die Eheurkunde oder
  • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
  • die Sterbeurkunde des früheren Partners.

Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

  • alle Heiratsurkunden
  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer.

Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:

  • Geburtsurkunden der Kinder.

Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  • Geburtsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Fremdsprachige Urkunden

Hinweise:

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. Auskunft vorab gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung:

Waren Sie bisher nicht verheiratet und hatten keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, benötigen Sie:

  • den gültigen Personalausweis oder Reisepass
    eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage beim Standesamt. Die Bescheinigung soll nicht älter als einen Monat sein.
  • Wenn Sie in Herzberg am Harz mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, brauchen Sie diese nicht zu besorgen, falls die Anmeldung auch im Standesamt Herzberg erfolgt.
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister. Diese wird ausgestellt beim Standesamt des Geburtsortes.


Sind Sie verwitwet oder geschieden, oder hatten Sie eine Lebenspartnerschaft begründet, sind alle früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösung anzugeben, die letzte Eheschließung oder Lebenspartnerschaft und deren Auflösung ist urkundlich nachzuweisen.

Sie benötigen:

  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (vom Standesamt) und
    eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk bzw.
  • eine Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Lebenspartnerschaft mit Auflösungsvermerk,
  • sowie ggf. Angaben zu sämtlichen weiteren vorausgegangenen Ehen/Lebenspartnerschaften und deren Auflösung

Sofern die vorgenannten Urkunden vom Standesamt Herzberg am Harz auszustellen sind, greifen wir auf die bei uns geführten Bücher zurück; sind diese Urkunden jedoch von einem anderen Standesamt auszustellen, besorgen Sie bitte dieses Dokument dort.

Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen – leider – weitere Unterlagen notwendig werden.

In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung vorzulegen sind, z.B.

  • eine/r der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • eine/r der Verlobten ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • eine/r der Verlobten ist verwitwet und hat ein minderjähriges Kind (Kinder)
  • die Verlobten haben gemeinsame Kinder
  • eine/der Verlobten ist adoptiert
  • eine/r der Verlobten hat mehrere Vorehen
  • eine/r der Verlobten ist im Ausland geschieden worden
Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung fällt ein Grundbetrag in Höhe von 75 Euro an.

Dieser Betrag kann sich weiter erhöhen.

  • Je ausländisches Recht, dass nach Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro
  • Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro
  • bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung, zuzüglich 50 Euro
  • bei Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.

Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr für die Anmeldung zuständiges Standesamt.

Im Zusammenhang mit der Eheschließung können ggf. weitere Kosten anfallen, z.B. wenn die Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes, an einem sog. externen Trauort, und/oder außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes stattfindet.

Auskunft gibt Ihnen gerne das Standesamt, welches die Eheschließung vornimmt.

Gebühren für die Prüfung der Ehevoraussetzungen in Höhe von 50,00 Euro, wenn ausländisches Recht zu beachten ist zzgl. 40,00 Euro pro ausländischem Recht.

Weiterhin entstehen Gebühren für die Ausstellung der Eheurkunde je nach Anzahl der gewünschten Urkunden und die Kosten für das Stammbuch, das Sie sich bei uns aussuchen können.

Zusätzliche Kosten entstehen bei Eheschließungen an Samstagen (100,00 Euro) und bei Eheschließungen an Samstagen auf dem Schloss (300,00 Euro).

Welche Fristen muss ich beachten?

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Eine Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen.

Eine Reservierung des Termins ist jedoch auch vorher möglich.

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Prüfungsaufwand im Einzelfall.

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Anmeldung der Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja. Sofern die Anmeldung nicht mündlich erfolgt.

Persönliches Erscheinen nötig: Grundsätzlich, ja.

Was sollte ich noch wissen?

Die Ehe kann auch von einem Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt jedoch immer bei der zuständigen Stelle.

Die Ehe kann auch von einem Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt jedoch immer bei der zuständigen Stelle.

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