Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus
Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:
Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.
Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.
Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.
Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.
Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.
Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland Notarinnen und Notare sowie in Deutschland bestellte Standesbeamtinnnen und Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.
Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
D as Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
D as Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
In Niedersachsen richten sich die Gebühren nach der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO und können in anderen Bundesländern abweichen.
Keine Fristen
Einzelfallabhängig
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen
Bürgerbüro
| Montag | ||
| 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr (ohne Termin) | ||
| 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (mit Termin) | ||
| Dienstag | ||
| ||
| Mittwoch | ||
| ||
| Donnerstag | ||
| 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr | ||
Freitag | ||
| 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr | ||
1. Samstag im Monat | ||
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Terminvereinbarung: >>Terminvereinbarung<<
Sie können Ihr Anliegen jederzeit per E-Mail unter buergerbuero@herzberg.de an das Bürgerbüro senden.
Nutzen Sie auch gerne die >>Online-Services<<
Stadtverwaltung allgemein (ohne Bürgerbüro)
| Montag bis Freitag |
| 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
| Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag |
| 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Zentrale |
| Telefon: 05521 852-0 |
| Telefax: 05521 852-120 |
Städtische Betriebe
Montag bis Donnerstag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Standesamt
| Montag bis Freitag |
| 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Montag, Dienstag und Donnerstag |
| 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Rufnummern: |
| 05521 852- ...-230 | ...-231 | ...-232 |
Tourist-Info (ab 01.02.2021)
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag |
| 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Samstag |
| 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag |
| 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr |
| Rufnummern: |
| Info: 05521 852 111 | Tickets: 05521 998641 |
Die Stadtbücherei hat zu den folgenden Zeiten geöffnet:
| Montag |
| 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Dienstag |
| 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Donnerstag |
| 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Samstag |
| 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Kontakt: |
| Tel: 05521 72687 |
| E-Mail: buecherei@herzberg.de |
| Auf www.herzberg.de/buecherei besteht die Möglichkeit im Online-Katalog eine Auswahl zu treffen und sich die gewünschten Medien vormerken zu lassen. |
Stadtarchiv
Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat
15:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Während dieser Service-Zeiten steht der Stadt-Archivar vor Ort zur Verfügung und ist telefonisch erreichbar.
Rufnummer:
05521 852 285
Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie das Stadtarchiv unter archiv@herzberg.de
| Sommerhalbjahr |
| (01. April - 31. Oktober*) |
| Mittwoch bis Sonntag |
| 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Winterhalbjahr |
| (01. Dezember bis 31. März**) |
| Mittwoch bis Sonntag |
| 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Monat *November und **03. bis 06. KW sowie am 24. und 31.12. jedes Jahr geschlossen.
AKTUELLER HINWEIS:
Museum Schloss Herzberg ist geschlossen
Wegen der Lärmbelästigung durch die Baumaßnahmen im Schloss-Innenhof ist das Museum Schloss Herzberg vom 04.05. bis 09.05.2026 für den Besucherverkehr geschlossen.
Haus des Gastes Sieber - Infostand Nationalpark
| Montag bis Sonntag |
| 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Schiedsbüro
Altes Rathaus
Marktplatz 32
37412 Herzberg am Harz
Offene Sprechstunde jeden 1. Donnerstag im Monat von 16:00 bis 17:00 Uhr
oder jederzeit per Mail unter:
Schiedsamt-Herzberg@web.de