Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. vollenden werden, dazu zählen auch Kinder, die am 01.Oktober ihren 6. Geburtstag haben.
Für Kinder, die das sechste Lebensjahr im Zeitraum 01. Juli bis 30.09. vollenden, können Erziehungsberechtigte den Schulbesuch durch Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben. Diese Erklärung ist vor Beginn des regulären Einschulungsjahres bis zum 01. Mai gegenüber der Schule abzugeben.
Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die jünger – also noch nicht schulpflichtig – sind. Voraussetzung ist, dass diese Kinder die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme trifft die Schulleiterin/der Schulleiter.
Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, gibt es die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Schuljahr. Diese Entscheidung wird ebenfalls von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen besteht zum Teil die Möglichkeit und ggf. auch die Pflicht zum Besuch eines Schulkindergartens, um die noch vorliegenden Defizite abzubauen.
Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Die Schule stellt bei den künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Soweit kommunale oder freie Träger von Kindertagesstätten für sie besondere Sprachfördermaßnahmen anbieten die nicht in der Verantwortung der Schule durchgeführt werden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Grundsätzlich endet die Schulpflicht 12 Jahre nach Ihrem Beginn.
Auszubildende sind ggf. darüber hinaus für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
Grundsätzlich besuchen Schüler mindestens 9 Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Anschließend besteht noch eine Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule.
§ 69 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) regelt die Schulpflicht in besonderen Fällen (längere Erkrankung / Haus- bzw. Krankenhausunterricht, Überweisung durch die Schulbehörde bei Verhaltensauffälligkeiten, Erfüllung der Schulpflicht im Sekundarbereich I und II an außerschulischen Einrichtungen / sog. Einzelförderpläne, Beschulung in geschlossener Unterbringung).
Ein Ende der Schulpflicht vor Ablauf von 12 Jahren ist in besonderen Fällen gemäß § 70 Abs.6 NSchG möglich. Die Schulpflicht endet demnach vorzeitig für Schülerinnen und Schüler,
- deren Schulpflicht gemäß § 70 Abs. 4 für mindestens ein Jahr geruht hat.
- die mindestens ein Jahr lang eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht oder eine außerschulische Einrichtung besucht haben
- die allgemeine Hochschulreife erworben haben
- die Schulbehörde feststellt, dass ein weiterer Schulbesuch entbehrlich ist.
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